
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA (deutsch Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen, „Anti-Piraterie-Abkommen“) war ein geplantes multilaterales Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene. Die teilnehmenden Nationen bzw. Staatenbünde wollten mit ACTA internationale Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen etablieren.
Nach umfangreichen internationalen Protesten lehnte das Europäische Parlament ACTA am 4. Juli 2012 mit großer Mehrheit (478 dagegen, 39 dafür, 165 Enthaltungen) ab.
An den Verhandlungen zu ACTA waren folgende Länder beteiligt:
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Bereits am Rande des G8-Gipfels in Sankt Petersburg 2006 begannen die Vorgespräche zu ACTA zwischen den USA und Japan.


Die Verhandlungen über die Details des Abkommens begannen 2008 in Genf und endeten nach der zwölften Verhandlungsrunde im Dezember 2010 in Sydney. Diese Verhandlungen fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, weshalb lange Zeit der genaue Verhandlungsstand und die Positionen der einzelnen Länder unbekannt waren. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Jordanien nahmen nach der ersten Verhandlungsrunde im Juni 2008 nicht mehr an den Verhandlungen teil.
Zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internet auf internationaler Ebene wurde unter anderem diskutiert, auch die Internetdienstanbieter für von ihren Kunden begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer haftbar zu machen. Dieser Verantwortung hätten sie sich nur entziehen können durch eine Verpflichtung, den Datenverkehr ihrer Kunden zu überwachen und ihnen gemäß dem umstrittenen Three-Strikes-Prinzip den Internetzugang nach drei Verstößen gegen das Urheberrecht zu sperren.
Im März 2010 kam es zu einer nicht autorisierten Veröffentlichung (Leak) einer Vorabversion. Eine weitere Vorabversion, welche die Ergebnisse der Luzern-Runde vom 1. Juli 2010 zusammenfasste, wurde im Juli 2010 ebenfalls geleakt.
Anfang März 2010 forderte das Europäische Parlament die EU-Kommission in einem interfraktionellen Entschließungsantrag auf, das Parlament über alle Phasen der Verhandlungen zu informieren.
Nach der letzten Verhandlungsrunde legten die ACTA-Vertragsparteien am 3. Dezember 2010 eine beinahe endgültige Fassung vor. Die endgültige Fassung wurde Ende Mai 2011 vorgelegt. Diese enthielt gegenüber der Version vom Dezember wenige Änderungen und legte vor allem den Zeitraum, innerhalb dessen der Vertrag zu unterzeichnen ist, auf den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 1. Mai 2013 fest.

Am 1. Oktober 2011 wurde ACTA von Kanada, Australien, Japan, Marokko, Neuseeland, Südkorea, Singapur und den USA unterzeichnet. Bei der Runde in Tokio am 26. Januar 2012 unterzeichneten die EU, Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.
Erst wenn sechs Staaten ACTA ratifiziert haben, tritt das Übereinkommen dreißig Tage danach in Kraft (ACTA Art. 40). Noch hat kein Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar Japan hinterlegt.
Bevor ACTA in der EU in Kraft treten konnte, mussten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Die Zustimmung des Rats erfolgt dabei in zwei Schritten. Er muss erst einen Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens erlassen und im Anschluss zur Ratifikation einen Beschluss über die eigentliche Verabschiedung des Abkommens erlassen. Ersteres geschah am 16. Dezember 2011 in einer nicht-öffentlichen Sitzung im Rat für Landwirtschaft und Fischerei. Da ACTA auch Regelungen zum Strafrecht beinhaltet, wofür die EU keine Regelungskompetenz besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, welches die EU-Mitgliedstaaten auch selbst schließen und ratifizieren müssten.
Mit Votum vom 4. Juli 2012 hat das EU-Parlament beschlossen, ACTA nicht zu ratifizieren, weshalb ACTA für die EU nicht in Kraft treten kann. Einige EU-Mitgliedstaaten haben die Ratifizierung trotz ursprünglicher Zusage wegen der Massenproteste vorerst ebenfalls explizit gestoppt (Lettland, Polen, Slowakei, Tschechien, Österreich, Bulgarien, Deutschland, Niederlande, Litauen, Slowenien, Rumänien, Finnland).
ACTA war der Entwurf eines Abkommens, das die in den USA und Europa sowie einigen anderen Ländern vorgefundenen Gemeinsamkeiten der Durchsetzung von Schutzrechten für geistiges Eigentum als Mindeststandards festschreiben sollte, mit der Absicht, diese auch in weiteren Ländern zur Geltung zu bringen oder sie stärker zur Geltung zu bringen. Es sollte nach Aussage der EU-Kommission dauerhaftes Wachstum der Weltwirtschaft gewährleisten, Produktimitate aus dem Verkehr ziehen und den wissensbasierten europäischen Volkswirtschaften helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Das Abkommen selbst sollte keine Schutzrechte normieren, sondern den Schutz der 1994 im TRIPS-Abkommen beschlossenen Vereinbarungen bezwecken und den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte betreffen.
Die Europäische Kommission und auch die Handelsvertreter der Vereinigten Staaten nannten drei Felder, auf denen ACTA Regelungen bereitstellen sollte:
Es sollte ein eigenständiger ACTA-Ausschuss (Engl.: ACTA committee) eingerichtet werden mit der Aufgabe, die Einhaltung des Vertrages zu überwachen, Änderungen des ACTA-Vertrages zu verhandeln, die Aufnahme neuer Mitglieder zu bestimmen und Nicht-ACTA-Partnern zu helfen, ACTA-Bestimmungen in ihr nationales Recht zu übernehmen.
Die Unterstützer des Abkommens, vor allem die Verwertungsindustrie, wie zum Beispiel Plattenfirmen oder Filmstudios, erhofften sich durch ACTA eine Abschreckung vor Verbreitung, Weitergabe und illegalem Verkauf von geschütztem Material.
Artikel 1 legte ausdrücklich fest, dass ACTA andere Abkommen, wie z. B. das TRIPS-Abkommen, nicht außer Kraft setzen sollte.
Artikel 2 bestimmte Art und Umfang der durch das ACTA-Abkommen entstehenden Pflichten:
Die Artikel 7 und 8 TRIPS sind nach Artikel 2 Absatz 3 sinngemäß anwendbar. Diese Normen zum Schutz der Bürger sind bei der Auslegung von ACTA also maßgeblich:
Artikel 3 stellte fest, dass durch ACTA nationale Bestimmungen zum Recht des geistigen Eigentums nicht berührt werden. Explizit wurde festgelegt, dass ein Vertragspartner nicht verpflichtet sei, Maßnahmen umzusetzen, falls ein bestimmter Aspekt des geistigen Eigentums nicht durch das nationale Rechtssystem geschützt ist.
Artikel 4 enthielt Datenschutz-Bestimmungen. Insbesondere wurde festgelegt, dass ACTA eine Vertragspartei nicht dazu verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die durch das nationale Rechtssystem (z. B. zum Schutz der Privatsphäre) geschützt sind.
Hier fanden sich die zentralen Definitionen, unter anderem welche Rechte des geistigen Eigentums überhaupt betroffen sind.
Jeder Unterzeichnerstaat sollte verpflichtet sein, im nationalen Recht Verfahren bereitzustellen, die einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums ermöglichen. Des Weiteren wurden in Artikel 6 ein zügiges Verfahren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und staatshaftungsrechtliche Neutralität festgeschrieben.
Nach Fußnote 2 können Patente und unveröffentlichte Informationen von in diesem Abschnitt beschriebenen Schutzmaßnahmen ausgenommen werden.
Artikel 7 legte fest, dass jeder der Unterzeichnerstaaten zivilrechtliche Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zur Verfügung stellen soll.
Gemäß Artikel 8 sollten Zivilgerichte in den Unterzeichnerstaaten die Möglichkeit haben, Abmahnungen zu erlassen. Dies sollte vor allem dazu dienen, die Verbreitung gefälschter Produkte innerhalb eines Unterzeichnerstaats zu verhindern. In bestimmten Fällen hätte eine solche Abmahnung durch die Zahlung einer Vergütung ersetzt werden können.
Artikel 9 regelte Schadensersatzansprüche. Diese sollten durch zivilrechtliche Verfahren bestimmt werden, in denen sich der Schadensersatz am entgangenen Gewinn des Rechteinhabers bzw. am aktuellen Marktwert der Ware oder ihrem empfohlenen Verkaufspreis orientieren kann Speziell bei Urheberrechtsverletzungen sollte der Schadensersatz gemäß folgender Prinzipien bestimmt werden:
Prozesskosten wären von der unterlegenen Partei zu begleichen gewesen.
Die imitierenden Produkte sollten vernichtet werden dürfen (Artikel 10). Gemäß Artikel 11 hätten Gerichte anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Gericht oder dem Rechteinhaber nähere Informationen vorlegt, die im Besitz des Verletzers sind. Diese Informationen können z. B.
Artikel 12 regelte den Erlass einstweiliger Verfügungen. In bestimmten Fällen sollte der Erlass einstweiliger Verfügungen sogar ohne Anhörung beider Parteien möglich sein, z. B. wenn ansonsten ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn Beweise vernichtet würden. Allerdings hätten Gerichte vom Antragsteller verlangen dürfen, dass er Beweismittel vorlegt, aus denen die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung ersichtlich wird. Der Antragsteller einer solchen einstweiligen Verfügung hätte dazu verpflichtet werden können, eine Kaution zu stellen, die dem Schutz des Antragsgegners dient. Schließlich wurde bestimmt, dass der Antragsgegner vom Antragsteller Schadenersatz verlangen kann, wenn sich eine einstweilige Verfügung im Nachhinein als unberechtigt erweist.
Auch hier waren (nach Fußnote 6) Patente und unveröffentlichte Informationen ausgenommen.
Zollkontrollen im Hinblick auf den Schutz geistigen Eigentums sollten erlaubt sein, sollen aber so gestaltet werden, dass der Handel nicht unverhältnismäßig erschwert wird (Artikel 13).
Kontrollen sollten auch für kleine Sendungen gewerblichen Charakters durchgeführt werden. Private Sendungen hätten von diesen Kontrollen ausgenommen werden können (Artikel 14).
Die zuständigen Behörden sollte Rechteinhaber auffordern dürfen, ihnen zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit sachdienlichen Hinweisen zu helfen (Artikel 15). Es sollten Verfahren eingeführt werden, die es den Zollbehörden gestattet hätten, verdächtige Waren zurückzuhalten oder deren Freigabe zu verzögern. Dies hätte sowohl bei Ein- und Ausfuhrsendungen als auch bei Transitsendungen gegolten.
Die Zollbehörden sollten von Amts wegen tätig werden können oder auf Antrag eines Rechteinhabers (Artikel 16).
Artikel 17 bestimmte wie ein solcher Antrag auszusehen hat. Es müssten ausreichende Informationen und Beweise vorliegen, die eine Urheberrechtsverletzung belegen. Andernfalls hätte der Antrag durch die Behörden abgelehnt werden können. Der Wegfall von Grenzkontrollen aufgrund des Schengener Abkommens wurde berücksichtigt.
Artikel 18 legte fest, dass der Antragsteller eine verhältnismäßige Kaution zu hinterlegen hat, um einen Missbrauch dieser Zollkontrollen zu verhindern. Falls die Zollbehörden eine Rechtsverletzung feststellen (Artikel 19), könnten Imitate und Plagiate vernichtet werden (Artikel 20).
Die Behörden sollten dazu ermächtigt werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, falls eine Rechtsverletzung festgestellt wurde. Die Unterzeichnerstaaten könnten ihren Zollbehörden erlauben, Informationen über einbehaltene Waren oder über ihre Herkunft an den Rechteinhaber weiterzugeben. Diese Weitergabe von Informationen hätte erfolgen müssen, falls eine Rechtsverletzung nach Artikel 19 festgestellt wurde.(Artikel 22).
Der Vertrag gab in Artikel 23 Standards vor, die das Strafrecht der Unterzeichnerstaaten erfüllen sollte: Strafen und Strafverfahren aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts sollen verhängt werden, wenn diese Verletzung vorsätzlich und in gewerblichem Ausmaß stattfindet. Der Begriff ‚gewerbliches Ausmaß‘ schließt in diesem Zusammenhang alle Handlungen ein, die „der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen“. Insbesondere wurden Strafen vorgesehen für die Einfuhr oder die Verwendung von Verpackungen oder Etiketten, welche eine eingetragene Marke verletzen. Das unbefugte Mitschneiden von Filmen während einer Kinovorführung kann unter Strafe gestellt werden. Auch die Beihilfe zu einem der o. g. Vergehen sollte bestraft werden. Ebenso sollten auch juristische Personen belangt werden können.
Artikel 24 sah vor, dass sowohl Haft- als auch Geldstrafen verhängt werden können. Die Strafen sollten so bemessen sein, dass sie eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter haben.
Artikel 25 setzte Mindeststandards für Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung. Generell sollten die zuständigen Behörden das Recht besitzen, Waren zu beschlagnahmen, bei denen der Verdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts besteht. Waren, bei denen eine Verletzung des Urheberrechts festgestellt wurde, hätten eingezogen und vernichtet werden dürfen. Ebenso sollten Geräte, die zur Produktion dieser Waren dienten, eingezogen und vernichtet werden dürfen. Eine Entschädigung des Rechteverletzers wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem sollten die Gerichte der Unterzeichnerstaaten die Befugnis besitzen, die Beschlagnahme und Einbeziehung von Vermögenswerten des Rechteverletzers anzuordnen.
Artikel 27 beschrieb die angestrebten Vorgehensweisen zum Schutz geistigen Eigentums im Internet und bei der Nutzung digitaler Medien.
Grundsätzlich sollte geistiges Eigentum im digitalen Umfeld genauso behandelt werden wie außerhalb (Artikel 27 Absatz 1). Dies sollte auch digitale Netzwerke betreffen. Durchsetzungsverfahren für geistiges Eigentum dürften aber nicht dazu führen, dass rechtmäßige Tätigkeiten im Internet (wie z. B. der digitale Handel) behindert werden. Zudem wurde der Vorrang von Grundrechten wie Meinungsfreiheit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre betont (Artikel 27 Absatz 2). In einer Fußnote schlug der Vertrag vor, dass Regelungen zur Haftungsbeschränkung von Internet-Diensteanbietern eingeführt werden sollten, sowie Regelungen zur Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen Internet-Diensteanbieter.
Kooperationsbestrebungen im Wirtschaftsleben zum Schutz des geistigen Eigentums sollten gefördert werden, falls diese Kooperationsbemühungen nicht den rechtmäßigen Wettbewerb beschränken. Zudem wurde betont, dass derartige Kooperationen allgemeine Rechtsgrundsätze (wie z. B. Meinungsfreiheit, das Recht auf einen fairen Prozess oder das Recht auf den Schutz der Privatsphäre) nicht beeinträchtigen dürfen.(Artikel 27 Absatz 3).
Onlineanbieter sollten durch die zuständigen Behörden dazu gezwungen werden können, einem Rechteinhaber Informationen zu geben, anhand derer ein Rechteverletzer identifiziert werden kann. Auch hier wurde aber wieder der Vorrang grundlegender Rechtsprinzipien (wie z. B. Meinungsfreiheit, das Recht auf einen fairen Prozess oder das Recht auf den Schutz der Privatsphäre) betont. Ebenso wurde betont, dass durch derartige Maßnahmen rechtmäßige Tätigkeiten im Internet nicht behindert werden dürfen (Artikel 27 Absatz 4).
Die Absätze 5 bis 8 des Artikels 27 befassten sich mit dem Digital Rights Management (DRM). Die Vertragsparteien sollten gesetzliche Regelungen gegen die Umgehung des DRM einführen. Strafbar werden sollten dadurch das Beseitigen eines solchen Schutzmechanismus, sowie die Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Verfahren, die zur Beseitigung eines solchen Schutzmechanismus dienen.
Artikel 28 legte fest, dass die Grenzbehörden Fachkompetenz im Bereich geistiges Eigentum aufbauen sollen. Die interne Abstimmung zwischen Behörden sollte gefördert und Strukturen zur besseren Kommunikation zwischen Behörden und Rechteinhabern geschaffen werden.
Artikel 29 regelte die Zusammenarbeit der Grenzbehörden der Unterzeichnerstaaten. Es wurde festgelegt, dass die Grenzbehörden Informationen austauschen dürfen, wenn dies zur Sicherung geistiger Eigentumsrechte nötig erscheint.
In den Artikeln 30 und 31 wurde festgelegt, dass die Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen sollen, um die bestehenden Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Weiterhin sollten die Unterzeichnerstaaten das öffentliche Bewusstsein um die Bedeutung des geistigen Eigentums stärken.
Hier wurde die Zusammenarbeit beschrieben, die den in Kapitel V errichteten ACTA-Ausschuss koordinieren sollte. Insbesondere regelte Artikel 35, dass anderen, auch Nicht-ACTA-Ländern bei der Einführung von Regelungen im Sinne des ACTA geholfen werden sollte.
Hier wurde der ACTA-Ausschuss konstituiert, Arbeitssprache ist Englisch.
Die Artikel 39–45 regelten u. a. folgende Details: Unterzeichnung des Vertrags (Artikel 39), Inkrafttreten des Vertrags (Artikel 40), Rücktritt eines Unterzeichnerstaats vom Vertrag (Artikel 41), Änderung des Vertrags (Artikel 42), sowie den späteren Beitritt eines Staats zum Vertrag (Artikel 43).
Amnesty International ging davon aus, „dass das Abkommen wegen seines Inhalts, der dort verankerten Verfahren und Institutionen negative Auswirkungen auf mehrere Menschenrechte hat, insbesondere das Recht auf ein angemessenes Verfahren, das Recht auf Achtung des Privatlebens, die Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und das Recht auf Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten“.
EDRi, eine internationale Vereinigung von Bürgerrechtsinitiativen, sah ACTA als eine Aushebelung grundlegender Rechtsprinzipien. Die Förderung der Zusammenarbeit privater Firmen zur Durchsetzung des Abkommens könne dazu führen, dass mutmaßliche Rechtsverletzungen von Akteuren außerhalb der Justizsysteme verfolgt und bestraft werden. Dies mache die in Abschnitt 5 des Vertrags genannten Rechtsprinzipien (Meinungsfreiheit, Recht auf einen fairen Prozess und Datenschutz) wirkungslos. Dies verstoße wiederum gegen die Pflicht aus Artikel 21 EU-Vertrag, in allen Verträgen auf die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips zu achten.
Am bekanntesten ist die Vermutung der Gegner, ACTA könne sich auf die Meinungsfreiheit im Internet auswirken und zu privatrechtlicher Zensur führen. Viele Internetnutzer sahen die geplanten Reformen als Eingriff in die Privatsphäre und ihre Grundrechte. Es wurde befürchtet, dass das internationale Handelsabkommen einen Ausgangspunkt für die weltweite Durchsetzung von Internetsperren bedeuten oder zu einem Three-Strikes-Modell wie in Frankreich führen könnte.
Ein weiterer Kritikpunkt war, dass ACTA Freiräume für Innovation beschneide und damit auch gelebte demokratische Werte wie Chancengleichheit, Bildungschancen, Forschung und Rechte von allen Unternehmen; bestehende Geschäftsmodelle würden damit einseitig bevorzugt. So sah etwa der Verband der deutschen Internetwirtschaft eine Gefahr für das deutsche Wirtschaftswachstum durch ein Aufweichen des „verlässlichen nationalen und internationalen Rechtsrahmen der Internetwirtschaft, der Voraussetzung für Innovation und die weltweite digitale Entwicklung ist“. Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur bemängelte, ACTA zementiere ein reformbedürftiges Urheber- und Verwerterrecht, das im heutigen digitalen Zeitalter veraltet sei.
Durch den Ausschluss von Öffentlichkeit sowie von den für die behandelten Themen eigentlich zuständigen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Welthandelsorganisation (WTO) sowie dem EU-Parlament seien die jahrelangen ACTA-Verhandlungen undemokratisch verlaufen. Die Organisation Reporter ohne Grenzen sprach in Bezug auf die Veröffentlichung der Verhandlungsergebnisse von einer „Verhinderung der demokratischen Debatte“.
Auch dem EU-Parlament, dessen zuständiger Ausschuss INTA am 21. Juni 2012 über ACTA entscheiden soll, seien wichtige Dokumente zu ACTA jahrelang vorenthalten worden.
Kritisiert wurde außerdem, dass ACTA durch bewusst schwammige Formulierungen Rechtsunsicherheit erzeuge.
Kritiker – z. B. von der Anonymous-Bewegung oder von der Partei Die Linke – gingen davon aus, dass das Abkommen den Zugang zu Saatgut und lebenswichtigen Generika für ärmere Länder verwehren oder zumindest einschränken könne. Auch Kader Arif, der ehemalige Berichterstatter für das ACTA-Abkommen des Europäischen Parlaments, sah eine Gefahr durch ACTA für Generika.
Die Kritiker waren auch der Ansicht, dass bezüglich der Urheberrechte „verdächtige Lieferungen […] überprüft werden könnten – und zwar nicht nur in den Ursprungs- und Zielländern der Ware, sondern auch in Transitländern“, was wiederum Firmen „als Ansatz nehmen [könnten], um Generika [oder andere Produkte wie Saatgut] aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sie Drittstaaten mit entsprechenden Verboten passieren – selbst dann, wenn diese Medikamente nach den Gesetzen des Ziellandes legal wären“.
In der Folge könnten Generika (preisgünstige Nachahmungen oder Modifikationen von Medikamenten) laut ACTA-Gegnern durch das Abkommen beispielsweise vom europäischen Zoll beschlagnahmt werden und somit gerade in der Dritten Welt die medikamentöse Behandlung von AIDS, HIV und anderen Krankheiten erschwert beziehungsweise verhindert werden.
Diese Bedenken kamen auch von der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen, die die beteiligten Staaten aufgefordert hatte, ACTA nicht zu unterzeichnen, bis alle Unsicherheiten über die mögliche Einschränkung der Generikaproduktion ausgeräumt seien.
Problematisiert wurde auch die Schadensersatzregelung in Artikel 9. Der FFII war der Ansicht, die Ausweitung des Schadensersatzes auf entgangenen Gewinn würde nicht den erlittenen Verlust der Rechteinhaber reflektieren. Madhukar Sinha, Professor am Außenhandelsinstitut Indian Institute of Foreign Trade befürchtete, diese Regelung könnte zu überhöhten Schadensersatzzahlungen führen. Joachim Schrey meinte, diese Möglichkeit bestünde im deutschen Urheberrecht schon heute und würde daher keine Veränderung bedeuten.
Die Piratenparteien verschiedener Länder veranstalteten am 26. und 28. Juni 2010 Demonstrationen gegen das ACTA-Abkommen. Die Demonstrationen fanden in mehreren Ländern statt, darunter auch in einigen deutschen Städten. Organisatoren waren hier die Piratenpartei Deutschland sowie freie, unabhängige Netzaktivisten. Im Frühjahr 2011 folgten in ganz Europa weitere und bedeutend größere Demonstrationen, da die Ratifizierung des Gesetzes durch die EU-Länder näher rückte.
Mehrere Dutzend Wissenschaftler (unter anderem vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb) riefen 2013 in Zusammenarbeit mit anerkannten Juristen in einer ausführlichen Kritik das Europaparlament dazu auf, ACTA nicht zuzustimmen.

In Deutschland, Frankreich, Polen, Großbritannien, Bulgarien, Portugal, Österreich, der Schweiz, und auch Kanada und weiteren Ländern fanden am 11. Februar 2012 unter dem Motto „ACTA ad acta“ zahlreiche Demonstrationen gegen ACTA statt. Europaweit demonstrierten am 11. Februar zwischen 150.000 und 200.000 Menschen in 200 Städten.

In Deutschland demonstrierten am 11. Februar 2012 schätzungsweise über 100.000 Menschen in 55 Städten gegen ACTA. Unterstützt wurden die Proteste unter anderem von dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac, der Piratenpartei, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, Anonymous, sowie dem Chaos Computer Club (CCC).
Am 25. Februar fanden weitere Proteste in zahlreichen europäischen Ländern statt.
Am 9. Juni 2012, wenige Tage vor der voraussichtlichen Abstimmung im EU-Parlament, fanden weitere internationale Proteste statt.

Seit dem 25. Januar 2012 kam es in Polen zu größeren Protesten. In den Städten Warschau, Danzig, Krakau, Breslau, Gdynia, Kattowitz, Gorzów Wielkopolski, Sosnowiec, Bydgoszcz, Koszalin, Częstochowa, Olsztyn, Rzeszów, Stettin, Toruń, Bielsko-Biała, Zielona Góra und Łódź gingen mehrere zehntausend Menschen gegen die ACTA-Gesetzgebung auf die Straße. Soziologen sprachen von der „größten Bürgerbewegung seit der Gründung der Gewerkschaft Solidarność 1980“. Am 3. Februar wurde die Ratifizierung von ACTA in Polen wegen der starken Proteste bis auf Weiteres gestoppt. Gleichzeitig sagte der polnische Ministerpräsident Donald Tusk, es „gelte, die westliche Kultur vor Internet-Piraterie zu schützen“, und seine Regierung werde das ACTA-Abkommen nicht zurückziehen, „bloß weil eine Gruppe das“ fordere – eine solche Regierung könne gleich zurücktreten. Am 17. Februar 2012 bedauerte Tusk seine Unterschrift für ACTA und forderte das EU-Parlament auf, das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA zu stoppen. Tusk sagte: „Ich hatte nicht recht. Die Argumente haben mich überzeugt.“ [Das Abkommen entspreche nicht] „der Wirklichkeit des 21. Jahrhunderts“. Gleichzeitig zur Ratifizierung von ACTA in Slowenien hat Tusk an alle Parteien im EU-Parlament, mit denen seine Platforma Obywatelska zusammenarbeitet, einen offenen Brief geschrieben, in dem er vorschlug, ACTA abzulehnen.
Am 6. Februar 2012 wurde die ACTA-Ratifizierung von Tschechien nach Protesten bis auf Weiteres gestoppt, nachdem die Anti-ACTA-Proteste einen neuen Höhepunkt erreicht hatten.
Am 7. Februar erfolgte in der Slowakei ebenfalls ein Ratifizierungsstopp und am 9. Februar in Lettland.
Die slowenische Botschafterin in Japan Helena Drnovsek Zorko bereute ihre Unterschrift und entschuldigte sich „klar bei der Öffentlichkeit und bei ihren Kindern dafür, den Vertrag unterzeichnet zu haben“. Sie rief ferner „die Slowenen auf, sich möglichst zahlreich an der Anti-ACTA-Protest-Aktion zu beteiligen“.
Am 14. Februar setzte Bulgarien und am 15. Februar auch Litauen die Ratifizierung aus. Auch Slowenien erwog schon zu der Zeit einen Stopp der Ratifizierung.
Am 10. Februar teilte in Deutschland das Auswärtige Amt mit, man habe die bereits erteilte Weisung zur Signierung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen. Am 15. Februar folgte auch die Niederlande. Am 18. Februar gab auch in Österreich Johann Maier, Abgeordneter der SPÖ bekannt, dass im Nationalrat das Abkommen nicht vor einer Bestätigung durch das EU-Parlament ratifiziert werde. Am 9. Mai 2012 teilte der Schweizer Bundesrat mit, ACTA vorerst nicht zu unterzeichnen.
Am 4. Juli 2012 lehnte das Europäische Parlament mit 478 Gegenstimmen (bei 39 Ja-Stimmen und 165 Enthaltungen) ab.
Die Fraktionen im Europäischen Parlament stimmten wie folgt ab:
| Fraktion | Jastimmen | Gegenstimmen | Stimmenthaltungen | hat nicht abgestimmt |
|---|---|---|---|---|
| ALDE | 2 | 65 | 12 | 6 |
| ECR | 0 | 11 | 35 | 6 |
| EFD | 3 | 27 | 3 | 1 |
| EVP | 33 | 96 | 109 | 33 |
| Grüne/EFA | 0 | 57 | 0 | 2 |
| GUE/NGL | 0 | 30 | 0 | 4 |
| S&D | 1 | 167 | 6 | 15 |
| Fraktionslose | 0 | 25 | 0 | 5 |
Die EU-Kommission sah trotz der großen Proteste keinen Grund, von der ACTA-Gesetzgebung Abstand zu nehmen, und führte die Aktionen der Demonstranten auf „unzureichende Informationspolitik“ von Seiten der EU zurück. Der zuständige EU-Kommissar Karel de Gucht sprach in diesem Zusammenhang von einer „aggressiven pan-europäischen Kampagne gegen ACTA“, plädiert aber dafür, ACTA im Hinblick auf betroffene Grundrechte dem EuGH zur Prüfung vorzulegen.
Am 13. Februar 2012 forderte die EU-Justizkommissarin Viviane Reding eine Überprüfung der ACTA-Gesetzgebung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Sie sagte: „Der Schutz von Urheberrechten kann die Aufhebung von Meinungs- und Informationsfreiheit nie rechtfertigen“ und deshalb seien Netzsperren für sie niemals eine Option. Im Dezember 2012 gab die EU-Kommission bekannt, dass sie ihre Anfrage an den EuGH für eine Rechtsmeinung zum Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zurückzieht, weil sie keine realistischen Aussichten für einen Abschluss dieses Abkommens mehr sieht.
Trotz der Zusage des Chefs der konservativen Partei im Europaparlament, Joseph Daul, ACTA sei „am Ende“, sahen die Kritiker von ACTA das Thema weiterhin als Bedrohung, da die Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED, Richtlinie 2004/48/EG, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) gerade in Bezug auf das Internet ACTA sehr ähnlich sei. Laut der Piratenpartei Braunschweig könne mit IPRED genauso wie mit ACTA ein Internetanschluss auf Zuruf durch die Rechteinhaber und ohne einen Gerichtsbeschluss gesperrt werden. Dies bedeute „im schlimmsten Fall eine Umkehr der Beweislast. Möchte ein Betroffener seinen Internetzugang zurückhaben, [müsse] er dagegen klagen und seine Unschuld beweisen. Hier [gelte] nun nicht mehr das Prinzip der Unschuldsvermutung. Stattdessen [werde] erneut versucht, jeden einzelnen Bürger unter einen Generalverdacht zu stellen und zu kriminalisieren.“
Das geplante Abkommen für Transpazifische strategische wirtschaftliche Partnerschaft (TPP), soll ACTA ebenfalls sehr ähnlich sein. Im Entwurf für TPP fanden sich Punkte aus ACTA wieder, die unter Federführung der EU aus dem Abkommen entfernt oder verwässert worden waren.
Inhaltlich fanden sich Klauseln des Abkommens 2013 in einer Entwurfsversion des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens EU-Kanada (CETA) wieder, was unter Kritikern die Befürchtung auslöste, dass ACTA auf Basis bilateraler Abkommen de facto doch noch eingeführt werden könnte.
Enthalten waren etwa das Three-Strikes-System der „abgestuften Erwiderung“ auf Urheberrechtsverletzungen und ein Auskunftsanspruch auf Ermittlung von IP-Adressen von Rechtsverletzern.
Als direkte Reaktion auf ACTA wurde im Juli 2012 die Internet Defense League (kurz IDL, zu Deutsch Liga zur Verteidigung des Internets) gegründet. Neben ACTA hat sich die Organisation ausdrücklich gegen CISPA, PIPA und SOPA sowie grundsätzliche alle Eingriffe in die freiheitlichen Strukturen des Internets ausgesprochen. Zur Internet Defense League gehören zum Beispiel die Mozilla Foundation, die Software WordPress respektive das dahinter stehende Unternehmen Automattic und der Social-Bookmarking-Dienst Reddit.