| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages |
| Kurztitel: | Abgeordnetengesetz |
| Abkürzung: | AbgG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Staatsrecht |
| Fundstellennachweis: | 1101-8 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 1977 |
| Neubekanntmachung vom: | 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 2 G vom 16. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 211 vom 22. Juli 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Juli 2026 (Artikel 3 G vom 16. Juli 2026) |
| GESTA: | B137 |
| Weblink: | Text des AbgG |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Abgeordnetengesetz (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages) des Bundes regelt die Bewerbung um ein Mandat im Deutschen Bundestag, die Beurlaubung der Kandidaten zur Wahlvorbereitung, die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z. B. Beamte), die Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete (z. B. Abgeordnetenentschädigung, Sozialleistungen), sowie die Unabhängigkeit der Abgeordneten und das Recht der Bundestagsfraktionen.
Der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag richtet sich hingegen nach dem Bundeswahlgesetz. Außerdem regelt das Gesetz, dass niemand daran gehindert werden darf, sich um das Mandat im Deutschen Bundestag zu bewerben und am Arbeitsplatz der jeweiligen Person keine Nachteile entstehen dürfen. Abgeordnete stehen von der Aufstellung als Kandidat für das Bundestagsmandat bis zum Ende des Jahres nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag unter Kündigungsschutz.
Das Gesetz enthält auch Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages, insbesondere eine Anzeigepflicht zur Höhe bestimmter Einkünfte (§ 45 Abs. 3).
Die Bundesländer haben sich u. a. mit den Kommunalverfassungen und den Verfassungen der einzelnen Länder, eigene Abgeordnetengesetze geschaffen.
Die Fraktionen der SPD, CDU/CSU, und FDP haben am 29. Juni 1976 mit der Bundestagsdrucksache 7/5525 den Gesetzesentwurf eines „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages“ eingebracht.
Das Gesetz wurde am 8. Dezember 1976 auf der 259. und letzten Sitzung des 7. Deutschen Bundestages angenommen.