Alpmeister

Alpmeister

Alpmeister (früher auch: Alpvogt oder Alb(en)meister, Allmendmeister, Alpherr, Alpleider, Alpschätzer, Alpschirmer, Alpzähler oder auch Bannwart) bezeichnet die wichtigste leitende Position bei der Führung und Verwaltung einer Alpe.

Name

Alpmeister bezeichnet den Leiter der Alpe und den Vorgesetzten der Mitarbeiter der Alpe. Auch in der synonymen Verwendung im Sinne eines „Alpvogts“ bezeichnet dies einen umfassenden „Verwalter“ der Alpe.

Stellung

Der Alpmeister ist in der arbeitsteiligen Gemeinschaft einer Alpe (Alm) in der obersten Verantwortungsstufe. Um Alpmeister zu werden, ist grundsätzlich keine eigene Ausbildung erforderlich. Im Regelfall durchläuft der Alpmeister vorher alle Positionen auf der Alpe mehr oder weniger lang (Kleinhirte, Großhirte bzw. Meisterhirte, Senn), lernt von den Älteren und wird dann erst nach dem praktischen Nachweis seiner Eignung für eine Führungsposition Alpmeister.

Dementsprechend ist auch die Hierarchie auf der Alpe aufgebaut: Alpgenossen/Gemeinde – Alpmeister – Senn – Hirten – Kleinhirten.

Tätigkeit

Der Alpmeister trägt neben seiner Leitungsfunktion und Streitschlichtungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern auf der Alpe auch die Verantwortung gegenüber der Alpgenossenschaft bzw. Gemeinde und auch den Bauern, die ihre Tiere zur Sömmerung auf die Alpe bringen. Zusätzlich ist er für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich sowie für die Rechnungslegung und die Durchführung bzw. Veranlassung von Reparaturen an den Alpgebäuden und Maschinen. Die Tätigkeit ist nicht daran gebunden, dass der Alpmeister täglich vor Ort auf der Alpe ist. Bei größeren Alpen können auch zwei oder mehr Alpmeister eingesetzt sein, die wiederum einzelne Aufgaben delegieren können. Der Alpmeister wird vom Eigentümer der Alpe (z. B. einer Gemeinde) ernannt oder von den Alpgenossen gewählt (bei einer Genossenschaftsalpe).

Aufgaben

(Beispiele)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ Alpmeister. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 1, Heft 4 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum zwischen 1914 und 1930).
  2. ↑ Alpmeier hingegen bezeichnet den grundherrlichen Verwalter eines Alphofes. Alpmeier. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 1, Heft 4 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum zwischen 1914 und 1930).
  3. ↑ Meister. In: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache.
  4. ↑ vogt, m. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 26: Vesche–Vulkanisch – (XII, 2. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1951, Sp. 437 (woerterbuchnetz.de).
    alpmeister, m. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 1: A–Biermolke – (I). S. Hirzel, Leipzig 1854, Sp. 246 (woerterbuchnetz.de).
  5. ↑ Immaterielles Kulturerbe. Dreistufenlandwirtschaft im Bregenzerwald. In: unesco.at. Abgerufen am 28. März 2026.
  6. ↑ Marion Ebster, Edith Hessenberger, Michael Kasper u. a.: Röbi und Rongg – Beiträge zum Maisäß- und Alpwesen in Gargellen. In: Montafoner Schriftenreihe, 22, Verlag Montafoner Museen Heimatschutzverein Montafon, Schruns 2009, ISBN 978-3-902225-35-1, S. 118, 130 (online).
  7. 1 2 Muster-Reglement für öffentlich-rechtliche Alpgenossenschaften. (PDF; 0,2 MB) oberwalliser-bauern.ch