Als Amtsblatt bezeichnet man ein Medium staatlicher Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen.
Aus dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot folgt insbesondere ein Bekanntmachungserfordernis für Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Die Verkündung in einem Amtsblatt schließt das Gesetzgebungsverfahren formell ab, so geregelt beispielsweise in Art. 82 Abs. 1 GG für Bundesgesetze und -verordnungen. Ohne Bekanntmachung wird die betreffende Rechtsvorschrift nicht wirksam.
Funktion des Verkündungsverfahrens ist es, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen.
Im Verteidigungsfall ist eine vereinfachte Verkündung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes im Rundfunk oder der Tagespresse zulässig.
Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer. Für die Verkündung auf kommunaler Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder „die ortsübliche Bekanntgabe“, etwa durch Aushang an der Gemeindetafel vorsehen können.
Für europäische Rechtsakte gibt es das Amtsblatt der Europäischen Union.
Als Gesetzblatt wird ein Amtsblatt bezeichnet, das allein den Wortlaut der erlassenen Gesetze wiedergibt. Gelegentlich werden Amtsblätter von Dienstblättern ergänzt, die spezifische Fachgebiete wie Bauwesen, Schule oder Gesundheit behandeln.
Teilweise beziehen sich die Bekanntmachungen nur auf den internen Dienstbetrieb (Verwaltungsvorschriften).
Amtsblätter können intern über Hausdruckereien herausgegeben werden und kostenlos sein. In anderen Fällen müssen sie kostenpflichtig abonniert werden. Es kommt vor, dass durch Outsourcing ein Produkt entsteht, das die behördlichen Dienste z. T. selbst teuer beziehen müssen. Heute sind Amtsblätter zum Teil online einsehbar, einige allerdings nur im Intranet der herausgebenden Behörde.
Geschäftsleute nutzen Veröffentlichungen im Deutschen Ausschreibungsblatt beispielsweise bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen nach Teil A der VOB, Privatpersonen auch die Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst, etwa nach § 8 BBG bei der Einstellung von Bundesbeamten. Auch sonstige Veröffentlichungen wie Jahresabschlüsse, Einladungen zu und Berichte über Gremiensitzungen werden in der Regel in den Amtsblättern veröffentlicht. Amtsblätter sind in jeder Verwaltungsbibliothek auch durch nicht dort Beschäftigte einsehbar.

In Preußen gab seit 1811 jede Regierung für jeden Regierungsbezirk wöchentlich ein Amtsblatt heraus (Verordnungen, Beförderungen, Auktionen, Steckbriefe, Konkurse, Ernennungen von Beamten, Ordensverleihungen, Widmungen usw.). Am 2. Januar 1819 erschien erstmals die Allgemeine Preußische Staatszeitung als offizielles Verkündungsblatt der preußischen Regierung. Mit der Reichsgründung 1871 übernahm der Deutsche Reichsanzeiger diese Funktion, war aber außerdem auch die amtliche Zeitung des Deutschen Reiches bzw. später der Weimarer Republik bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. Insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus spielte auch das Reichsgesetzblatt eine Rolle.
Die Schleswig-Holsteinische Anzeigen erscheinen unter diesem Titel seit dem Jahr 1750 und dürften damit eines der älteren Amtsblätter Deutschlands sein.