Anschlussberufung

Eine Anschlussberufung bezeichnet im deutschen Recht eine spezifische prozessuale Situation beim Rechtsbehelf der Berufung. Sie liegt vor, wenn in einem Prozess eine Berufung bereits eingelegt wurde und der Gegner sich mit einem Antrag anschließt, die angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten zu ändern. Zulässig sind Anschlussberufungen im Zivil- und im Verwaltungsprozess.

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

Die Anschlussberufung ist auch dann zulässig, wenn zuvor der Anschlussberufungsführer auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 524 Abs. 2 ZPO, § 127 VwGO).

Siehe auch

Literatur