Anteilschein

Anteilschein des Kaiserjubiläum-Stadttheater-Vereins vom Mai 1898

Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.

Allgemeines

Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.

Investmentzertifikate

Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein (§ 95 Abs. 1 KAGB). Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.

Andere Anteilscheine

Bei der GmbH (§ 5 Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (§ 7 Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien). Die Bezeichnung „Anteilschein“ wird auch für Zwischenscheine verwendet, die Aktionären vor Emission der Aktien erteilt werden (§ 8 Abs. 6 AktG).

Schweiz

Blankette eines Stamm-Anteilscheines der Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken

Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gemäß Obligationenrecht (OR) wie folgt eingeteilt:

Anteilscheine für Genossenschaften sind in der Schweiz

Das Genossenschaftsregister enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse.

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Einzelnachweise

  1. ↑ Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 164
  2. ↑ Karlheinz Müssig (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 143
  3. ↑ Ernst Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber, in: WM (Sonderbeilage) Nr. 4, 1957, S. 24
  4. ↑ Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 72