Atomrecht (das Recht der Kernenergie) ist ein Untergebiet des Energierechts. Es umfasst insbesondere das Recht der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der besonderen spaltbaren Stoffe (Kernbrennstoffe bzw. Kernmaterialien). Im Mittelpunkt stehen Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die nukleare Entsorgung. Darüber hinaus umfasst Atomrecht im weiteren Sinne alle Rechtsvorschriften, die den Umgang mit Kernenergie betreffen oder deren Risiken regeln. Dazu können beispielsweise Vorschriften des Strahlenschutzrechts, allgemeinen Umweltrechts, Wasserrechts und des Katastrophenschutzrechts gehören.
Rechtsquellen des Atomrechts finden sich im Völkerrecht, im Europarecht sowie vor allem auf nationaler Ebene. Erste internationale Verträge betragen vor allem die Nichtverbreitung von Kernwaffen und das Haftungsrecht.
Daneben spielen auch Abkommen des allgemeinen Umweltrechts eine Rolle für kerntechnische Anlagen.
Eine der Wurzeln der Europäischen Union ist die Europäische Atomgemeinschaft. Diese wurde mit dem EURATOM-Vertrag gegründet. EURATOM hat zahlreiche Verordnungen und Richtlinie erlassen, u. a. zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge, denen EURATOM beigetreten ist.
Die Hauptrechtsquelle des deutschen Atomrechts ist das Atomgesetz.
Hauptrechtsquelle ist das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003.