Atomwaffensperrvertrag

Vorbereitungskonferenz für die 2010er Überprüfungs­konferenz des NVV (2008 im Palast der Nationen in Genf)
Unterzeichnerstaaten des Atomwaffensperrvertrages
  • unterzeichnet und ratifiziert
  • unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
  • unterzeichnet; nicht als UN-Staat anerkannt (Taiwan)
  • Unterzeichnung zurückgezogen (Nordkorea)
  • nicht unterzeichnet (Indien, Israel, Pakistan, Südsudan)
  • Der Atomwaffensperrvertrag, auch Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder nach Auswärtigem Amt Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV), auch Non-Proliferations-Abkommen, von englisch Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, kurz Non-Proliferation Treaty, abgekürzt NPT, ist ein internationaler Vertrag aus dem Jahr 1968, der das Verbot der Verbreitung und die Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen sowie das Recht auf die „friedliche Nutzung“ der Kernenergie zum Gegenstand hat.

    Der Atomwaffensperrvertrag wurde von den Atommächten USA, der Sowjetunion und Großbritannien initiiert und am 1. Juli 1968 von ihnen unterzeichnet.

    Geschichte

    Mit dem Atomic Energy Act of 1946 (auch als McMahon Act bekannt) versuchten die Vereinigten Staaten die Weitergabe von Informationen über nukleare Technologien strikt zu beschränken. Trotzdem bauten mehrere Staaten in der Folge Versuchsreaktoren: Kanada im September 1945, die Sowjetunion im Dezember 1946, Großbritannien im August 1947, Frankreich im Dezember 1948 und Norwegen im Juli 1951. Von diesen Ländern entwickelten die Sowjetunion und Großbritannien und später auch Frankreich die Atombombe. In den zehn Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg bauten sieben Länder Kernreaktoren. Zwischen 1956 und 1965 erwarben mehr als vierzig Länder Reaktoren, die meisten davon aus den Vereinigten Staaten und einige aus der Sowjetunion.

    In einer Rede vor der UN-Generalversammlung brachte der irische Außenminister Frank Aiken am 17. Oktober 1958 erstmals das Thema der Verbreitung von Atomwaffen bei den Vereinten Nationen zur Sprache. In dieser Rede schlug er ein dauerhaftes Verbot der Verbreitung von Atomwaffen vor. Irland legte 1961 einen Resolutionsentwurf vor, in dem ein internationales Abkommen gefordert wurde, wonach „sich die Atomwaffenstaaten verpflichten würden, die Kontrolle über Atomwaffen nicht abzugeben und die für deren Herstellung erforderlichen Informationen nicht an Staaten weiterzugeben, die keine solchen Waffen besitzen, und sich die Staaten, die keine Atomwaffen besitzen, verpflichten würden, solche Waffen weder herzustellen noch auf andere Weise in ihren Besitz zu bringen“.

    In Folge der Kubakrise erklärten im April 1963 die Staaten Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador und Mexiko die Absicht, eine atomwaffenfreie Zone zu errichten. Die Verhandlungen begannen im November 1964 und im Februar 1967 wurde der Vertrag von Tlatelolco unterzeichnet, der den Besitz sowie die Herstellung von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik verbietet. Der Vertrag trat im April 1968 in Kraft.

    Frankreich führte 1960 den ersten Atomwaffentest durch und die Volksrepublik China folgte im Oktober 1964. Der chinesische Atomwaffentest alarmierte die Vereinigten Staaten und Präsident Lyndon B. Johnson setzte ein Komitee ein, um das Problem der Verbreitung von Atomwaffen zu untersuchen. Der Ausschuss lehnte die Idee ab, indische oder japanische Atomwaffen als Gegengewicht zur chinesischen Bombe zu akzeptieren und legte dem Präsidenten im Januar 1965 seinen Bericht vor. Der Bericht identifizierte die Verbreitung von Atomwaffen als eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Vereinigten Staaten und empfahl umfassende Rüstungskontrollmaßnahmen, um die Spannungen mit der Sowjetunion abzubauen.

    Im August und September 1965 legten die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion unterschiedliche Vertragsentwürfe für einen Atomwaffensperrvertrag vor. Im November 1965 verabschiedete die UN-Generalversammlung eine Resolution zu den Grundsätzen, die im Vertrag festgelegt werden sollten. Am 24. August 1967 legten die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten getrennte, aber identische Entwürfe vor. Der Atomwaffensperrvertrag wurde am 1. Juli 1968 zur Unterzeichnung vorgelegt und trat am 5. März 1970 in Kraft. Zusätzlich zu den Vereinigten Staaten, der Sowjetunion und Großbritannien hatten 40 Staaten den Vertrag unterzeichnet und ratifiziert.

    Vertragsbestimmungen

    Hinweis: Im folgenden Abschnitt sind eine Auswahl der Inhalte des Vertrags dokumentiert.

    Im Atomwaffensperrvertrag verzichten die Unterzeichnerstaaten, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, auf den Erwerb von Atomwaffen (siehe Artikel I bis III). Die fünf offiziellen Atommächte, die diesen Status dadurch erlangten, dass sie vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe gezündet haben (s. Artikel IX), verpflichten sich im Gegenzug, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen […] über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (s. Artikel VI). Dies ist die einzige bindende Verpflichtung zur vollständigen Abrüstung der Atomwaffenstaaten in einem multilateralen Vertrag.

    Außerdem steht laut Vertrag jedem Mitgliedstaat das „unveräußerliche Recht“ auf ein ziviles Atomprogramm zu. Alle Vertragsunterzeichner verpflichten sich, „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern“ (s. Artikel IV).

    Jeder Staat darf den Vertrag kündigen, muss dies jedoch drei Monate zuvor bekanntgeben (s. Artikel X). Von diesem Recht hat z. B. Nordkorea Gebrauch gemacht.

    Gültigkeit

    Der NVV war zunächst für 25 Jahre gültig (s. Artikel X). Bei der Überprüfungskonferenz 1995 in Genf wurde er auf unbestimmte Zeit verlängert. Auf Druck der New Agenda Coalition, einer Gruppe von Nichtatomwaffenstaaten, die die schnelle Abrüstung fordern, wurden 2000 in New York 13 Schritte zur vollständigen atomaren Abrüstung beschlossen. Die Überprüfungskonferenz 2005 in New York scheiterte jedoch aufgrund der Blockadehaltung der USA und blieb ohne Ergebnis.

    Überwachungsvereinbarungen (Safeguards)

    Der NVV gibt Überwachungsvereinbarungen vor, welche unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) stehen und vorherige Kontrollvereinbarungen ersetzen. Nach Artikel 3 des NVV ist jeder Nichtkernwaffenstaat verpflichtet, ein Sicherungsabkommen (Safeguards agreement) mit der IAEO zu schließen.

    Safeguards sind Schutzmaßnahmen für Kernmaterial (primär gemeint sind Uran oder Plutonium) und haben die folgenden Ziele:

    1. die rechtzeitige Entdeckung der Abzweigung erheblicher Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten;
    2. die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.

    Um eine Abzweigung aufzudecken, muss die IAEO die Mengen und den Standort (die Kernanlagen oder Lager) des gesicherten Kernmaterials überprüfen. Die IAEO kann nur Inspektionen durchführen, wenn die Länder dem zustimmen. Sanktionen werden z. B. vom UN-Sicherheitsrat veranlasst, wie z. B. im Falle von Nordkorea (s. u.).

    Safeguards ersetzen eine Vielzahl bisheriger Systeme und Methoden bzw. schaffen einheitliche Sicherheitsvorkehrungen und Standards. Wird ein NVV-Unterzeichnerstaat bei einem Verstoß entdeckt, wirkt das Kontrollsystem als Abschreckung gegen die Abzweigung von Kernmaterial zur Herstellung von Kernwaffen.

    Für einige europäische Staaten, die ebenfalls Mitglieder der IAEO sind, gelten außerdem die Schutzmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).

    Sicherheitsgarantien

    Noch im selben Jahr 1968 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 255, mit welcher der Rat anerkannte, dass „ein Angriff mit Kernwaffen oder die Androhung eines solchen Angriffs gegen einen Nichtkernwaffenstaat eine Situation herbeiführen würde, in der der Sicherheitsrat und vor allem seine Mitglieder, die Kernwaffenstaaten sind, gemäß ihren Verpflichtungen aus der UN-Charta unverzüglich handeln müssten.“

    Im Jahr 1980 wurden im Rahmen der Abrüstungsgespräche des UN Committee on Disarmament (CD) die Sicherheitszusagen der einzelnen Nuklearwaffenstaaten (USA, GB, Russland, Frankreich, China) gegenüber den Nichtnuklearwaffenstaaten erneut thematisiert. Beispielsweise erklärte Großbritannien:

    „Keine Kernwaffen gegenüber Staaten einzusetzen, die Vertragsparteien des Nichtverbreitungs-Vertrags oder anderer bindender Vereinbarungen über die Nichtherstellung und den Nichterwerb von Kernsprengkörpern sind, außer im Falle eines Angriffs auf Großbritannien, die von ihm abhängigen Territorien, seine Streitkräfte oder seine Verbündeten durch einen Staat, der mit einem Kernwaffenstaat assoziiert oder verbündet ist.“

    – GB: CD/139 ; 1980

    Unabhängig davon sind nur die NATO-Mitglieder durch das Bündnis und den Nordatlantikvertrag geschützt. Laut Artikel 5 gilt: „Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird;“

    Deutschland

    Deutschland, damals noch Bundesrepublik und DDR, gilt aufgrund seines Verzichts auf die Produktion von Kernwaffen im Jahr 1954 als Nichtkernwaffenstaat im Sinne des Übereinkommens. Die damaligen kommunistischen Staaten (Sowjetunion) lehnten Waffenkontrollen und -inspektionen grundsätzlich ab, doch 1966 erklärte sich die DDR, die damals noch nicht Mitglied der IAEO war, bereit, die IAEO-Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) zu akzeptieren, wenn Westdeutschland, das Mitglied der IAEO war, sich ebenfalls dazu bereit erklärte. Ähnliche Angebote kamen von Polen und der Tschechoslowakei, ihre Atomanlagen unter IAEO-Kontrolle zu stellen, wenn Westdeutschland dies im Gegenzug tun würde. Das damalige Westdeutschland entschied sich gegen Atomwaffen unter der Bedingung, dass die anderen Lieferländer (d. h. Länder, die Nukleartechnologie besaßen) zu den gleichen Bedingungen bereit waren.

    Folglich unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland den Atomwaffensperrvertrag am 28. November 1969, ratifizierte ihn jedoch erst am 2. Mai 1975 (Bundestagsbeschluss am 20. Februar 1974) nach langen innenpolitischen Debatten. Die DDR hatte den Vertrag bereits am 1. Juli 1968 unterzeichnet.

    Andere Kernwaffenstaaten (Nicht-NVV)

    Zu den Nicht-Unterzeichner-Staaten gehören Indien und Pakistan, die mittlerweile Kernwaffen entwickelt und getestet haben, sowie Israel, das ebenfalls relativ gesichert über Kernwaffen verfügt (Vanunu-Affäre), dies aber bis heute weder bestätigt noch dementiert.

    Nordkorea ist dem Atomwaffensperrvertrag 1985 beigetreten, hat aber am 10. Januar 2003 den Austritt erklärt und gibt an, es habe seit dem 29. Oktober 2006 sechs Kernwaffen erfolgreich getestet. Das Land hat bereits 1977 sein erstes Safeguardsabkommen mit der IAEO unterzeichnet. Im Jahr 2008 untersagte Nordkorea der IAEO den Zugang zu seinen Nuklearanlagen. Wenig später wurde der Zugang zum Nyŏngbyŏn-Reaktor jedoch wieder erlaubt. Dies sind nur zwei Beispiele aus der komplizierten Geschichte der Nichtverbreitung von Kernwaffen in dem Land Nordkorea, das heute außerhalb des NVV eine begrenzte Anzahl von Kernwaffen besitzt, welche unter dem Nordkoreanischen Kernwaffenprogramm hergestellt wurden.

    Nicht-Kernwaffenstaaten

    Iran

    Der Iran unter dem damaligen Schah Mohammad Reza Pahlavi, wurde einer der ersten Vertragsstaaten und unterzeichnete im Jahr 1968 den NVV-Vertrag. Der Vertrag wurde 1970 ratifiziert. Das Land hat bereits in den 1960er Jahren sein eigenes Atomprogramm gegründet, jedoch haben sich die letzten Jahrzehnte diverse Probleme in der möglichen Doppelnutzung (friedlich/militärisch) gezeigt. Dies führte bis heute zu den schwierigen internationalen Verhandlungen, auch bekannt als Iran Nuclear Deal, die in den Joint Comprehensive Plan of Action mündeten.

    Stand

    Im Jahr 2024 gab es 191 teilnehmende „Parteien“, davon haben 93 den NVV ratifiziert. Der vollständige Datensatz (Signaturen/Hinterlegungen) der Länder wird in einer Datenbank der UNODA gepflegt, siehe dort.

    Nur vier Staaten wurden nicht Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrags: Indien, Israel, Pakistan und (als einzige Nichtatommacht) der Südsudan. Nordkorea trat mit Bezug auf sein militärisches Atomprogramm im Januar 2003 aus dem Vertrag aus und dessen endgültiger Status wird seither von der NVV-Gemeinschaft offen gehalten.

    Entwicklungen

    Im April 2010 einigten sich die USA und Russland im neuen Strategic Arms Reduction Treaty (New START) darauf, ihre Bestände von strategischen Atomsprengköpfen und Trägersystemen zu verkleinern. Im Mai 2010 versammelten sich die 189 Mitgliedstaaten des Atomwaffensperrvertrags in New York abermals zur fünfjährig stattfindenden Überprüfungskonferenz. Im Juni diskutierten Experten über den Vertrag und den Weg zu einer kompletten Abrüstung auf dem „26. Forum Globale Fragen“ im Auswärtigen Amt in Berlin.

    Auf der Überprüfungskonferenz des Atomwaffensperrvertrags (siehe der eigene Abschnitt) wurde beschlossen, dass im Jahr 2012 eine internationale Konferenz über die Möglichkeit eines grundsätzlichen Verbots von Massenvernichtungswaffen im Nahen Osten erörtern soll. „Damit wurde zum Abschluss der alle fünf Jahre stattfindenden Folgekonferenz zur Überprüfung des Sperrvertrags der Druck auf Israel erhöht. Von ihm wird vermutet, dass es als einziger Staat in der Region über Kernwaffen verfügt.“ Aufgrund der Weigerung Israels, an einer solchen Konferenz teilzunehmen, wurde dieser Auftrag nicht umgesetzt.

    Am 3. Januar 2022 veröffentlichten die fünf ständigen Mitglieder im UN-Sicherheitsrat (USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien) eine gemeinsame Erklärung. Darin schrieben sie: »Wir glauben zutiefst, dass eine weitere Ausbreitung solcher Waffen verhindert werden muss«. »Ein Atomkrieg kann nicht gewonnen werden und darf nie geführt werden«.

    Im August 2023 ging in Wien „die erste Sitzung des Vorbereitungskomitees, das sich mit einer für 2026 angedachten Revision des Atomwaffensperrvertrags (NPT) beschäftigt, ohne Erfolg zu Ende“.

    Die Ukraine behält sich seit Oktober 2024 kriegsbedingt die legale nukleare Wiederbewaffnung als ultima ratio vor, hat aber den Atomwaffensperrvertrag nicht verlassen und bevorzugt den Beitritt zu einer militärischen Allianz. Zum Hintergrund siehe auch das Budapester Memorandum.

    Überprüfung der Einhaltung des Vertrages

    Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) kontrolliert die Einhaltung des Vertrags, unter anderem durch Vor-Ort-Inspektionen in kerntechnischen Anlagen (s. Artikel III). Da diese Kontrollen aber angemeldet werden und sich zudem nur auf solche Anlagen richten, die die Vertragsstaaten freiwillig zur Kontrolle anbieten, bieten sie kaum Möglichkeiten, Verstöße gegen den Vertrag aufzudecken. Um ein wirksameres Mittel der Überprüfung zu erhalten, hat die IAEO daher ein Zusatzprotokoll zum Kernwaffensperrvertrag verfasst, das den Inspektoren die Möglichkeit gibt, unangemeldete Kontrollen in beliebigen Anlagen durchzuführen. Dieses Protokoll ist bisher in 139 Staaten in Kraft (Stand: 20. Dezember 2010). Um die Einhaltung des NVV sicherzustellen, halten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre eine Überprüfungskonferenz (englisch Nuclear Non-Proliferation Treaty Review Conference) ab (siehe Artikel VIII):

    1. Überprüfungskonferenz, 1975, 93 Staaten
    2. Überprüfungskonferenz, 1980, 112 Staaten
    3. Überprüfungskonferenz, 1985, 131 Staaten
    4. Überprüfungskonferenz, 1990, 140 Staaten
    5. Überprüfungskonferenz, 17. April – 12. Mai 1995
    6. Überprüfungskonferenz, 24. April – 19. Mai 2000 in New York
    7. Überprüfungskonferenz, 2.–27. Mai 2005 in New York, 188 Staaten
    8. Überprüfungskonferenz, 3.–28. Mai 2010 in New York, 172 Staaten (130 Staaten waren erwartet worden)
    9. Überprüfungskonferenz, 27. April – 22. Mai 2015 in New York
    10. Überprüfungskonferenz, 1.–26. August 2022

    Die nächste Überprüfungskonferenz ist für 2026 angesetzt. Die so genannte „Initiative von Stockholm“ vereint 13 Länder und setzt sich für umfassende nukleare Abrüstung ein. Das so genannte „Gleichgewicht des Schreckens“ sei für die Zeit bis zur vollständigen nuklearen Abrüstung allerdings unverzichtbar.

    Kritik

    Kritik am Inhalt des Vertrags

    Kritiker bemängeln, der Atomwaffensperrvertrag schreibe eine Ungleichheit zwischen den offiziellen Atommächten und den kernwaffenfreien Staaten fest: Während letzteren der Besitz dieser Waffen verboten ist, würden die Atommächte keine Bestrebungen machen, ihre Abrüstungsverpflichtung umzusetzen. Verstärkt werde diese Ungleichheit dadurch, dass die im Vertrag festgelegten Atomwaffenstaaten zugleich die ständigen Mitglieder im UN-Sicherheitsrat sind, die dort ein Vetorecht haben und völkerrechtliche Versuche, sie zur Abrüstung zu bewegen, blockieren können. Es wird in Frage gestellt, ob die Atommächte, die alle schon Angriffskriege geführt haben, die moralische Berechtigung haben, anderen Staaten Vorschriften über ihre Bewaffnung zu machen.

    Auch wird kritisiert, dass der Vertrag die Ausbreitung von Atomwaffen nicht umfassend begrenzen konnte. Seit geraumer Zeit wird angenommen, dass Israel – vermutlich bereits seit 1967 – über Kernwaffen verfügt, wenngleich dies von israelischer Seite weder bestätigt noch dementiert wird. Indien und Pakistan haben offiziell bestätigt, solche Waffen zu besitzen, und haben sie getestet. Nordkorea hat bis September 2017 mehrere Atombomben und zuletzt eine Wasserstoffbombe getestet, bevor das Land am 21. April 2018 die Einstellung der Tests verkündete. Auch Südafrika hat während der Apartheid ein Kernwaffenprogramm verfolgt, dieses Anfang der 1990er aber freiwillig aufgedeckt und beendet. Südafrika gilt daher als Musterbeispiel, wie UN-Embargos von Staaten unterlaufen werden können. Auch das iranische Atomprogramm ist ein Kritikpunkt. Einige Politiker fordern eine Abschaffung von Atomwaffen.

    Kritik an der Umsetzung des Vertrags

    Zwei abgelehnte Resolutionsentwürfe

    Interne Konflikte zwischen einzelnen Vetomächten des Sicherheitsrates führten zur Ablehnung von zwei Resolutionsentwürfen, der eine wurde am 24. April 2024 durch 65 Länder eingebracht und durch die Russische Föderation blockiert (bei einer Enthaltung durch China), der zweite wurde am 20. Mai 2024 durch sechs Länder eingebracht und durch Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten blockiert. Ihnen schlossen sich weitere vier Länder (Japan, Malta, Südkorea, Slowenien) an. Es gab eine Enthaltung (Schweiz) und sieben Ja-Stimmen (Algerien, Ecuador, China, Guyana, Mosambik, Russische Föderation, Sierra Leone). Gemeinsam war beiden Resolutionen, die eine Ächtung von Massenvernichtungs-, Atom- und anderen Waffen im Weltall vorsahen, die Berufung auf die Resolution A/76/3 der Vollversammlung vom 28. Oktober 2021 und auf das gemeinsame Statement der Oberhäupter der fünf Vetomächte vom 3. Januar 2022. Der Resolutionsentwurf vom 24. April 2024 sah außerdem die Gültigkeit des Völkerrechts einschließlich der UN-Charta auch im Weltraum vor. Der Entwurf vom 20. Mai 2024 betrachtete die UN-Charta als wichtige Grundlage für Verhandlungen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum.

    Weitere UN-Verträge mit Bezug auf Kernwaffen (Auswahl)

    Der NVV bzw. NPT ist nicht zu verwechseln mit anderen Abrüstungsverträgen. Die folgenden Rüstungsabkommen seien in diesem Zusammenhang erwähnt, siehe dort für weitere Informationen:

    Hinweis: Viele weitere Rüstungsabkommen existieren. Die genannten Verträge beziehen sich in erster Linie auf die Zäsur der aktiven Erprobung (Testen), die unmittelbar mit der Waffenentwicklung verbunden ist.

    Siehe auch

    Literatur

    Fachartikel

    Fachbücher

    Kritik/Meinungen

    Wikisource: Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen – deutschsprachige Übersetzung des Vertragstextes
    Wikisource: Atomwaffensperrvertrag – Quellen und Volltexte (englisch)
    Wiktionary: Atomwaffensperrvertrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    1. ↑ Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). (PDF) Auswärtiges Amt, 2000, abgerufen am 5. Mai 2024.
    2. ↑ Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT) – UNODA. UNODA, abgerufen am 5. Mai 2024 (amerikanisches Englisch).
    3. ↑ Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons - Main Page. In: Codification Division, Office of Legal Affairs. UN, abgerufen am 5. Mai 2024 (englisch).
    4. ↑ David Holloway: Nuclear Weapons. An International History. Yale University Press, New Haven 2026, ISBN 978-0-300-22944-8, S. 365–366, doi:10.12987/9780300283396 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
    5. ↑ David Holloway: Nuclear Weapons. An International History. Yale University Press, New Haven 2026, ISBN 978-0-300-22944-8, S. 370 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
    6. ↑ David Holloway: Nuclear Weapons. An International History. Yale University Press, New Haven 2026, ISBN 978-0-300-22944-8, S. 373–375 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
    7. ↑ David Holloway: Nuclear Weapons. An International History. Yale University Press, New Haven 2026, ISBN 978-0-300-22944-8, S. 375–376 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
    8. 1 2 David Holloway: Nuclear Weapons. An International History. Yale University Press, New Haven 2026, ISBN 978-0-300-22944-8, S. 376–378 (englisch).
    9. ↑ Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons. In: UNODA Treaties Database. UNODA, abgerufen am 5. Mai 2024 (englisch).
    10. ↑ The Promises of the 2000 NPT Review Conference. Women’s International League for Peace and Freedom, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 25. März 2012; abgerufen am 3. März 2013.
    11. ↑ Joseph Cirincione: Failure in New York (Memento vom 17. Oktober 2008 im Internet Archive) (Stand: 5. März 2008)
    12. ↑ The IAEA and the Non-Proliferation Treaty. IAEA, 8. Juni 2016, abgerufen am 14. März 2025 (englisch).
    13. ↑ Laura Rockwood: IAEA Safeguards: Correctness and Completeness of States’ Safeguards Declarations. In: Nuclear Law: The Global Debate. T.M.C. Asser Press, The Hague 2022, ISBN 978-94-6265-495-2, S. 205–222, doi:10.1007/978-94-6265-495-2_10 (englisch, springer.com [abgerufen am 14. März 2025]).
    14. ↑ Safeguards and verification. IAEA, 8. Juni 2016, abgerufen am 14. März 2025 (englisch).
    15. ↑ UN Documents for DPRK (North Korea). Security Council Report, abgerufen am 14. März 2025 (englisch).
    16. ↑ Euratom safeguards. EC, abgerufen am 14. März 2025 (englisch).
    17. ↑ S/RES/255(1968) - QUESTION RELATING TO MEASURES TO SAFEGUARD NON-NUCLEAR-WEAPON STATES PARTIES TO THE TREATY ON THE NON-PROLIFERATION OF NUCLEAR WEAPONS. UN, 19. Juni 1968, abgerufen am 13. März 2025 (englisch).
    18. ↑ UN (Hrsg.): Annex B: Effective international arrangements to assure non-nuclear weapon States against the use or threat of use of nuclear weapons. Geneva, CH 1980, S. 23 ff. (englisch, un.org [PDF; 5,7 MB]).
    19. ↑ Participants in Disarmament Treaties: Germany. In: UNODA Treaties Database. UNODA, abgerufen am 22. März 2025 (englisch).
    20. ↑ IAEA and DPRK: Chronology of Key Events. IAEA, 25. Juli 2014, abgerufen am 14. März 2025 (englisch).
    21. ↑ Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons. In: UNODA Treaties Database. UNODA, abgerufen am 22. März 2025 (englisch).
    22. ↑ Hauke Friedrichs: Der Atomwaffensperrvertrag – tot geglaubt und wiederbelebt. In: zeit.de. 15. Juni 2010, abgerufen am 1. März 2014.
    23. ↑ Neuer Atomkonsens erhöht Druck auf Israel. In: Die Zeit. 29. Mai 2010, abgerufen am 15. März 2011.
    24. ↑ Andreas Zumach: Atomwaffen bleiben im Dienst. In: taz.de. 25. Mai 2015, abgerufen am 11. Juni 2019.
    25. ↑ Atommächte geloben neuen Kampf gegen Verbreitung weiterer Nuklearwaffen. In: Der Spiegel. 3. Januar 2022, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 5. Mai 2024]).
    26. ↑ ORF at/Agenturen red: „Enttäuschendes Ergebnis“ bei Atomwaffenverhandlungen. 12. August 2023, abgerufen am 12. August 2023.
    27. ↑ Putin: Andeutungen über Atombomben Kiews „gefährliche Provokation“. Focus, 19. Oktober 2024. Abruf am selben Tag
    28. ↑ 1995 NPT Review Conference Package of Decisions. Women’s International League for Peace and Freedom, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Januar 2012; abgerufen am 3. März 2013.
    29. ↑ 1995 Review and Extension Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons 17 April – 12 May 1995, New York – Official Documents (Memento vom 16. April 2013 im Webarchiv archive.today)
    30. ↑ Antje Wunderlich: Erfolg oder vergebene Liebesmüh’?, FF4/2000 (Netzwerk Friedenskooperative).
    31. ↑ Rede von Bundesaußenminister Fischer am 2. Mai 2005 auf der 7. Überprüfungskonferenz zum Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag in New York AG Friedensforschung an der Uni Kassel
    32. ↑ 2005 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons 2.–27. Mai 2005
    33. ↑ 2010 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons Part_I (Memento vom 4. November 2010 im Internet Archive)
    34. ↑ Laying the Groundwork for the 2010 NPT Review Conference, IAEA.org, 30. April 2007
    35. ↑ 2010 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons UN.org
    36. ↑ Überprüfungskonferenz des Nichtverbreitungsvertrags. AtomwaffenA-Z, März 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 6. Juli 2016; abgerufen am 6. Juli 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
    37. ↑ Manjana Pecht: Europäische Uneinigkeit in New York. Heinrich-Böll-Stiftung e. V., 22. Mai 2015, abgerufen am 6. Juli 2016.
    38. ↑ Seite auf https://www.un.org/, abgerufen am 29. Juni 2022
    39. ↑ Äthiopien, Deutschland, Finnland, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Südkorea.
    40. ↑ Arbeitspapier zur Vorbereitung der Überprüfungskonferenz von 2026, 30. April 2025.
    41. ↑ Hintergrund: Das nordkoreanische Atomprogramm (Memento vom 1. Mai 2018 im Internet Archive) auf stuttgarter-nachrichten.de vom 21. April 2018, abgerufen am 1. Mai 2018.
    42. ↑ Frank M. Rauch: Plutonium, Iran und Atomwaffensperrvertrag, in Der Freitag am 14. Februar 2014
    43. ↑ Christian Ultsch: Kurz fordert Abschaffung von Atomwaffen. 26. September 2018, abgerufen am 5. Mai 2024.
    44. ↑ Tim Wright: "Non-Proliferation Treaty review conference 2010: towards nuclear abolition" (Memento des Originals vom 11. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Juni 2010.
    45. ↑ taz vom 27. März 2017, abgerufen am 31. März 2017.
    46. ↑ Abstimmungsergebnis (Memento des Originals vom 30. November 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. über UN-Resolution L.41, angenommen am 27. Oktober 2016.
    47. ↑ Siehe Veröffentlichung der Vereinten Nationen, abgerufen am 27. März 2011
    48. ↑ Siehe John Simpson: The Future of the NPT. In: Nathan E. Busch, Daniel H. Joyner: Combating Weapons of Mass Destruction. The Future of International Nonproliferation Policy. Georgia University Press, Athens (GA) 2009, S. 60.
    49. ↑ Eine umfassende Kritik des Atomwaffensperrvertrags ist zu finden bei Matthias van der Minde: Die Atomwaffen nieder! Völkerrechtliche und zivilgesellschaftliche Wege der atomaren Abrüstung, Hamburg: VSA Verlag, 2010, S. 51–60.
    50. ↑ Niederlande ließen Atomspion laufen, Zeit Online, 9. August 2005
    51. ↑ Der Spiegel, 9. Februar 2004
    52. ↑ Rede des Generalsekretärs der UN im Sicherheitsrat, 18.03.2024.
    53. ↑ Aussprache über Atomwaffengebrauch im Sicherheitsrat, 18.03.2024.
    54. ↑ S/2024/302, 24.04.2024.
    55. ↑ S/2024/383, 20.05.2024.
    56. ↑ Resolution A/76/3 der VV, 28.10.2021.
    57. ↑ Bislang nicht nachweisbar, aber in beiden Resolutionseintwürfen erwähnt.
    58. ↑ Willem Janssens: Nuclear Safeguards Challenges from a JRC Perspective. In: International Cooperation for Enhancing Nuclear Safety, Security, Safeguards and Non-proliferation–60 Years of IAEA and EURATOM. Band 206. Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg 2018, ISBN 978-3-662-57365-5, S. 89–96, doi:10.1007/978-3-662-57366-2_14 (englisch, springer.com [abgerufen am 13. März 2025]).
    59. ↑ Jack Detsch, Robbie Gramer: Russia’s Nuclear Weapons Are Now in Belarus. In: Foreign Policy. 24. März 2025, abgerufen am 22. März 2025 (amerikanisches Englisch).
    60. ↑ Ukraine war: Putin confirms first nuclear weapons moved to Belarus. 16. Juni 2023 (englisch, bbc.com [abgerufen am 22. März 2025]).