Bundesrechtsanwaltsordnung

Basisdaten
Titel:Bundesrechtsanwaltsordnung
Abkürzung: BRAO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Berufsrecht
Fundstellennachweis: 303-8
Erlassen am: 1. August 1959

(BGBl. I S. 565)

Inkrafttreten am: 1. Oktober 1959
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 349 vom 22. Dezember 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Dezember 2025 (Art. 26 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2025)
GESTA: C023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein Bundesgesetz, welches das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regelt, das heißt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, die Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern und die Disziplinargewalt der Anwaltsgerichte.

Historische Vorläufer waren die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, die zusammen mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft trat und die Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936.

Gesetzesgliederung

  1. Teil: Der Rechtsanwalt
  2. Teil: Die Zulassung des Rechtsanwalts
  3. Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
  4. Teil: Die Rechtsanwaltskammern
  5. Teil: Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
  6. Teil: Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
  7. Teil: Das anwaltsgerichtliche Verfahren
  8. Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
  9. Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
  10. Teil: Die Kosten in Anwaltssachen
  11. Teil: Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
  12. Teil: Anwälte aus anderen Staaten
  13. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Freie Advokatur

Nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 waren Rechtsanwälte keine staatlichen Bediensteten mehr, sondern „befugt, in den Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen“. Das Bundesverfassungsgericht hat 1962 den historischen Begriff der „Freien Advokatur“ von Rudolf von Gneist in seiner Rechtsprechung zur Berufsfreiheit aufgegriffen. Damit wurde der Rechtsanwalt als ein vom Staat unabhängiger Beruf im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG abgesichert. Gem. § 2 BRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus. Gem. § 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte übt der Rechtsanwalt „seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.“

Folgen berufsrechtlicher Verstöße

Rechtsanwälte unterliegen der Berufsaufsicht ihrer Rechtsanwaltskammer. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen Vorschriften der BRAO oder gegen Vorschriften der BORA, kann die Rechtsanwaltskammer dieses Verhalten mit einer Rüge sanktionieren. Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 1 BRAO), welche insbesondere in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffende Dokumente enthalten (§ 58 Absatz 1 BRAO: Mitgliederakten). Die Ahndung schwerer berufsrechtlicher Verfehlungen findet hingegen vor dem Anwaltsgericht statt.Christian Dahns, NJW-Spezial 2015, 766 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Tat (§ 115 BRAO), abweichend davon bei anwaltsgerichtlichen Verfahren, nach zehn (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 BRAO) bzw. 20 Jahren (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 BRAO). Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht (§ 118a Absatz 1 BRAO).

Geplante Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 2025

Am 22. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz einen 336 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur umfassenden Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Ziel ist die legislative Verankerung von Entwicklungen aus der Rechtsprechungspraxis, die Beseitigung von Inkohärenzen (u. a. Angleichung der Rechtswege), die Lösung praktischer Probleme – beispielsweise bei wiederholten Kammerwahlen – sowie die Erleichterung der anwaltlichen Praxis, etwa durch eine Zustimmungsfiktion im Interessenkonfliktfall.

Besonders hervorgehoben wird die geplante Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten, die bisher in § 43a BRAO konzentriert waren und künftig in eigenen Paragrafen geregelt werden sollen. Weite Teile der BRAO sowie verwandte Vorschriften etwa im StBerG, PatO, BNotO und RDG wurden einer kritischen Überprüfung unterzogen. Der Gesetzgeber agiert damit deutlich proaktiver als bislang, nachdem in den vergangenen Jahrzehnten vor allem das Bundesverfassungsgericht als Impulsgeber für Reformdynamik wirkte (u. a. die Bastille-Entscheidungen vom 14. Juli 1987, NJW 1988, 191).

Der Entwurf enthält zahlreiche Detailregelungen, unter anderem zur Vereinheitlichung von Kammerwahlen und zur Erhöhung der Rechtsklarheit. Besonders im anwaltlichen Werberecht besteht weiter Reformbedarf: Die Literatur wertet § 43b BRAO als nicht mehr zeitgemäß, da Rechtsanwaltwerbung inzwischen allgemein zulässig ist; das Verbot der Einzelfallwerbung wurde durch die Rechtsprechung faktisch aufgehoben.

Kritik: Verschiebung statt inhaltlicher Änderung, Erschwerte Literatur- und Rechtsprechungsnutzung

Viele der geplanten Normen werden zwar nicht substanziell geändert, aber an andere Stellen verlagert. Dies führt dazu, dass die bisherige Rechtsprechung und Kommentarliteratur schwieriger nutzbar wird; Zitate und Referenzen müssen im juristischen Alltag zukünftig aufwendig übertragen werden. In der Diskussion erscheint es als sinnvoll, besonders etablierte und in Rechtsprechung und Literatur verankerte Normen nummerierungstechnisch zu erhalten – allerdings fehlt eine verbindliche Regelung dazu, und möglicherweise ist dies praktisch wenig relevant.

Umsetzung der Standards guter Rechtssetzung und Modernisierungsagenda

Unklar bleibt derzeit, ob der Referentenentwurf bereits den Vorgaben „guter Rechtssetzung“ gemäß der Modernisierungsagenda der Bundesregierung gerecht wird. Diese fordert insbesondere übersichtliche Rechtsstruktur, digitale Lesbarkeit und klare Übergangsregeln.

Literatur

Wikisource: Rechtsanwaltsordnung – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. ↑ Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Berufsrecht. Das anwaltliche Berufsrecht ist überwiegend in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, abgerufen am 29. Mai 2023.
  2. ↑ RGBl. S. 177
  3. ↑ Bekanntmachung der neuen Fassung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. S. 107
  4. ↑ Rudolf von Gneist: Freie Advokatur – Die erste Forderung aller Justizreform in Preußen. 1867.
  5. ↑ BVerfGE, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 163/56 Rz. 17 ff.
  6. ↑ Fritz Schäffer (Bundesministerium der Justiz): Bundesrechtsanwaltsordnung. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 29. Mai 2023 (Nach § 36 Abs. 2 BRAO übermitteln Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.).
  7. ↑ Referentenentwurf des BMJ: Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Abgerufen am 20. Oktober 2025.
  8. 1 2 Gesetzgebungsverfahren beim BMJ zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren. Abgerufen am 20. Oktober 2025.
  9. 1 2 3 4 Alles neu in der BRAO? NJW-Online/beck: Magazin 2025. Abgerufen am 20. Oktober 2025.
  10. ↑ Kolumne NJW 2025/39: Zusammen in der Pflicht. Abgerufen am 20. Oktober 2025.