| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| Abkürzung: | BRAO |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Rechtspflege, Berufsrecht |
| Fundstellennachweis: | 303-8 |
| Erlassen am: | 1. August 1959 |
| Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1959 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349 vom 22. Dezember 2025) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Dezember 2025 (Art. 26 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2025) |
| GESTA: | C023 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein Bundesgesetz, welches das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland regelt, das heißt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, die Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern und die Disziplinargewalt der Anwaltsgerichte.
Historische Vorläufer waren die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, die zusammen mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft trat und die Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936.
Nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 waren Rechtsanwälte keine staatlichen Bediensteten mehr, sondern „befugt, in den Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen“. Das Bundesverfassungsgericht hat 1962 den historischen Begriff der „Freien Advokatur“ von Rudolf von Gneist in seiner Rechtsprechung zur Berufsfreiheit aufgegriffen. Damit wurde der Rechtsanwalt als ein vom Staat unabhängiger Beruf im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG abgesichert. Gem. § 2 BRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus. Gem. § 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte übt der Rechtsanwalt „seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.“
Rechtsanwälte unterliegen der Berufsaufsicht ihrer Rechtsanwaltskammer. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen Vorschriften der BRAO oder gegen Vorschriften der BORA, kann die Rechtsanwaltskammer dieses Verhalten mit einer Rüge sanktionieren. Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 1 BRAO), welche insbesondere in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffende Dokumente enthalten (§ 58 Absatz 1 BRAO: Mitgliederakten). Die Ahndung schwerer berufsrechtlicher Verfehlungen findet hingegen vor dem Anwaltsgericht statt.Christian Dahns, NJW-Spezial 2015, 766 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Tat (§ 115 BRAO), abweichend davon bei anwaltsgerichtlichen Verfahren, nach zehn (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 BRAO) bzw. 20 Jahren (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 BRAO). Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht (§ 118a Absatz 1 BRAO).
Am 22. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz einen 336 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur umfassenden Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Ziel ist die legislative Verankerung von Entwicklungen aus der Rechtsprechungspraxis, die Beseitigung von Inkohärenzen (u. a. Angleichung der Rechtswege), die Lösung praktischer Probleme – beispielsweise bei wiederholten Kammerwahlen – sowie die Erleichterung der anwaltlichen Praxis, etwa durch eine Zustimmungsfiktion im Interessenkonfliktfall.
Besonders hervorgehoben wird die geplante Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten, die bisher in § 43a BRAO konzentriert waren und künftig in eigenen Paragrafen geregelt werden sollen. Weite Teile der BRAO sowie verwandte Vorschriften etwa im StBerG, PatO, BNotO und RDG wurden einer kritischen Überprüfung unterzogen. Der Gesetzgeber agiert damit deutlich proaktiver als bislang, nachdem in den vergangenen Jahrzehnten vor allem das Bundesverfassungsgericht als Impulsgeber für Reformdynamik wirkte (u. a. die Bastille-Entscheidungen vom 14. Juli 1987, NJW 1988, 191).
Der Entwurf enthält zahlreiche Detailregelungen, unter anderem zur Vereinheitlichung von Kammerwahlen und zur Erhöhung der Rechtsklarheit. Besonders im anwaltlichen Werberecht besteht weiter Reformbedarf: Die Literatur wertet § 43b BRAO als nicht mehr zeitgemäß, da Rechtsanwaltwerbung inzwischen allgemein zulässig ist; das Verbot der Einzelfallwerbung wurde durch die Rechtsprechung faktisch aufgehoben.
Viele der geplanten Normen werden zwar nicht substanziell geändert, aber an andere Stellen verlagert. Dies führt dazu, dass die bisherige Rechtsprechung und Kommentarliteratur schwieriger nutzbar wird; Zitate und Referenzen müssen im juristischen Alltag zukünftig aufwendig übertragen werden. In der Diskussion erscheint es als sinnvoll, besonders etablierte und in Rechtsprechung und Literatur verankerte Normen nummerierungstechnisch zu erhalten – allerdings fehlt eine verbindliche Regelung dazu, und möglicherweise ist dies praktisch wenig relevant.
Unklar bleibt derzeit, ob der Referentenentwurf bereits den Vorgaben „guter Rechtssetzung“ gemäß der Modernisierungsagenda der Bundesregierung gerecht wird. Diese fordert insbesondere übersichtliche Rechtsstruktur, digitale Lesbarkeit und klare Übergangsregeln.