Bannrecht

Als Bannrecht (Zwangsrecht, Banngerechtigkeit) wird eine Gewerbegerechtigkeit bezeichnet, die darin besteht, die Einwohner eines Gebietes ihre Bedürfnisse ausschließlich von einem bestimmten Gewerbebetrieb befriedigen zu lassen. Die Bannrechte entstanden im Mittelalter und waren weit verbreitet und vielfältig. Da sie der Gewerbefreiheit und der Marktwirtschaft zuwiderlaufen, schaffte der Gesetzgeber sie im 19. Jahrhundert ab. In der Regel stellten die Bannrechte nicht ein Verbot dar, ein bestimmtes Gewerbe in einem Bezirk auszuüben, sondern ein Verbot an den Abnehmer, von Nichtberechtigten die fraglichen Dienstleistungen nachzufragen.

Einzelne Bannrechte

Weiterhin gab es auch in manchen Regionen einen Branntweinzwang, Fleischzwang, Schmiedezwang, Zwangsbleichen oder Backofenzwang.

Ursprung der Bannrechte

Man kann den Ursprung der Bannrechte auf unterschiedliche Wurzeln zurückführen.

Aufhebung der Bannrechte

Alle Bannrechte standen mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit und der Marktwirtschaft im direkten Widerspruch. Die Gesetzgebung hat daher die Bannrechte beseitigt, und zwar teils gegen Entschädigung der Berechtigten, wie z. B. im Großherzogtum Hessen durch Gesetz vom 25. Februar 1818 und vom 15 Mai 1819, im Großherzogtum Oldenburg durch Gesetz vom 17. April 1819, in Baden durch Gesetz vom 28. August 1835, im Königreich Sachsen durch Gesetz vom 27. März 1838, teils ohne solche Entschädigung: in Bayern durch Verordnung vom 20. Dezember 1799, 30. Dezember 1801 etc., in Preußen hauptsächlich durch ein Edikt vom 28. Oktober 1810. Endlich hat die norddeutsche, dann die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (§§ 7 ff. GewO) bestimmt, dass vom 1. Januar 1873 an alle Zwangs- und Bannrechte, soweit sie noch nicht durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten beseitigt, für aufgehoben gelten oder der Ablösung unterliegen.

Siehe auch

Bannrechte allgemein:

Mühlenbann:

Braubann:

Bannrechte an Gewässern / Fischbann: