Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie tritt damit neben die versicherungsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der 2002 eingeführten Riester-Rente. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder als Freiberufler beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk. Die Prämien können – der Höhe nach begrenzt – nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2024 ergibt sich ein absetzbarer Höchstbetrag von 27.566 Euro pro Jahr (bei Verheirateten: 55.132 Euro); dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 EStG, welcher die Höhe abziehbarer Vorsorgeaufwendungen an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung koppelt.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu 100 % zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig – bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind nur unter folgenden Einschränkungen und Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar:

Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Behandlung der Basisrente sind zwei Phasen zu unterscheiden, die Anwartschaftsphase (Ansparphase), in der die Beiträge entrichtet werden, und die Leistungsphase (Rentenphase).

Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Die abzugsfähigen Beiträge sind jedoch gedeckelt. Der Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Seit 2015 ist er an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2020 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2020: 101.400 €/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. Auch für Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich. Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. In der Einführungsphase der Basisrente (2005 bis 2025) können geleistete Beiträge (bis maximal zum Höchstbetrag) nur anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden: Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2-%-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.

Ansparphase 2005–2014: maximal absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: Ledige)
Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Höchstbetrag 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 €
Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 %
Betrag 12.000 € 12.400 € 12.800 € 13.200 € 13.600 € 14.000 € 14.400 € 14.800 € 15.200 € 15.600 €
Ansparphase 2015–2025: maximal absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: Ledige, West)
Steuerjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Beitragsbemessungsgrenze 89.400 € 91.800 € 94.200 € 96.000 € 98.400 € 101.400 € 104.400 € 103.800 € 107.400 € 111.600 € 118.800 €
Beitragssatz 24,8 % 24,8 % 24,8 % 24,7 % 24,7 % 24,7 % 24,7 % 24,7 % 24,7 % 24,7 % 24,7 %
Höchstbetrag 22.172 € 22.766 € 23.362 € 23.712 € 24.305 € 25.046 € 25.787 € 25.639 € 26.528 € 27.566 € 29.344 €
Anteil 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 % 92 % 94 % 100 % 100 % 100 %
Betrag 17.738 € 18.668 € 19.624 € 20.392 € 21.388 € 22.541 € 23.724 € 24.101 € 26.528 € 27.566 € 29.344 €
Ansparphase 2015–2025: maximale Beiträge und absetzbare Sonderausgaben für Angestellte (Beispiel: Ledige, West)
Steuerjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 ab 2025
Deckelungsbetrag (G)
gesamte Altersvorsogeaufwendungen
22.172 € 22.766 € 23.362 € 23.712 € 24.305 € 25.046 € 25.787 € 25.639 € 26.528 € 27.566 € 29.344 €
Beitragsbemessungsgrenze allg. RV 72.600 € 74.400 € 76.200 € 78.000 € 80.400 € 82.800 € 85.200 € 84.600 € 87.600 € 90.600 € 96.600 €
Beitragssatz allg. RV 18,7 % 18,7 % 18,7 % 18,6 % 18,6 % 18,6 % 18,6 % 18,6 % 18,6% 18,6% 18,6 %
Höchstbeitrag gesetzlich RV AG-Anteil (RVAG) 6.788 € 6.956 € 7.125 € 7.254 € 7.477 € 7.700 € 7.923 € 7.868 € 8.147 € 8.426 € 8.984 €
AN-Anteil (RVAN) 6.788 € 6.956 € 7.125 € 7.254 € 7.477 € 7.700 € 7.923 € 7.868 € 8.147 € 8.426 € 8.984 €
Höchstbeitrag Basisrente
(BB = G − RVAG − RVAN)
8.596 € 8.853 € 9.113 € 9.204 € 9.351 € 9.646 € 9.939 € 9.903 € 10.234 € 10.714 € 11.376 €
als Sonderausgaben berücksichtigbarer Anteil von G (a) 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 % 92 % 94 % 100 % 100 % 100 %
Maximal berücksichtigte Altersvorsorgeaufwendungen (MAV = a x G) 17.738 € 18.668 € 19.624 € 20.392 € 21.388 € 22.541 € 23.724 € 24.101 € 26.528 € 27.566 € 29.344 €
Maximal berücksichtigte Sonderausgaben (MAV − RVAG) 10.950 € 11.712 € 12.499 € 13.038 € 13.911 € 14.841 € 15.801 € 16.233 € 18.381 € 19.140 € 20.360 €

Rentenphase

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2058 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 Prozentpunkte an, 2021 und 2022 um jeweils 1 Prozentpunkt, danach bis 2058 um jährlich 0,5 Prozentpunkte. Ab 2058 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).

Auszahlungsphase: steuerpflichtiger Teil im Erstjahr des Rentenbezugs sowie maßgeblicher Prozentsatz zur Berechnung des auf Dauer festgelegten steuerfreier Rentenanteils berechnet von Jahresbetrag des Folgejahres
Rentenbeginn 2005 2006 2007 … 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 … 2056 2057 ab 2058
Besteuerungsanteil 50 % 52 % 54 % … 76 % 78 % 80 % 81 % 82 % 82,5 % 83 % 83,5 % 84 % … 99 % 99,5 % 100 %

Förderbare Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:

Leistung im Todesfall

In der Ansparphase

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden; d. h., im Todesfall fällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Versichertengemeinschaft.

Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

In der Rentenphase

Stirbt der Versicherte während der Rentenphase, verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:

Die Leistung für die Kinder kann nur so lange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld erhielte, in der Regel bis zum Ende der Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Zusatzversicherungen

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:

Hinterbliebenenabsicherung

Eine Hinterbliebenenrente kann für den Ehepartner (oder den Lebenspartner), mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt sowie für Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch) vereinbart werden. Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs Leistungen aus Zusatzversicherungen nicht möglich sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Rente oder eine Beitragsübernahme bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit kann im Rahmen einer Rürup-Rente übernommen werden. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall). Vorteil ist hierbei, dass die Gesamtprämie steuerlich absetzbar ist. 50 % der Prämie müssen jedoch zwingend auf den Altersversorgungsteil entfallen. Eine getrennte Berufsunfähigkeitsversicherung kann zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da dieser Höchstbetrag meist durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits aufgebraucht ist, sind die Beiträge zu einer gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung selten steuerlich wirksam.

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung bietet auch Nachteile. So ist es häufig nicht möglich, die Rürup-Rente beitragsfrei (Kündigung nicht möglich) zu stellen, ohne auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Zahlungsschwierigkeiten werden unter Versicherern unterschiedlich behandelt. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Rüruprente gekoppelt, kommt es im Leistungsfall zur nachgelagerten Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie als Zusatzversicherung im Rürup-Modell dient. Bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung im Privatbereich wird nur der Ertragsanteil versteuert. Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss und zu Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen – besonders, wenn bei Berufsunfähigkeit weitere hohe Einkommen, z. B. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen erzielt werden. Der zu besteuernde Anteil wird dabei langfristig weiter erhöht. So soll der Besteuerungsanteil der Rente bis 2040 auf 100 Prozent angehoben werden (Kohortenprinzip). Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen einbezogen werden.

Unisex-Tarife ab 2012

Der EuGH hatte am 1. März 2011 ein Urteil in Sachen Unisex-Tarife gefällt: Das Geschlecht des Versicherungsnehmers darf nicht als Tarifkriterium verwendet werden, obwohl unterschiedliche Risiken vorliegen können.

Bewertung

Zielgruppen

Zielgruppe sind sozialversicherungsbefreite Selbständige, da ihnen eine Vorsorge über die Betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente verwehrt ist. Eine weitere Zielgruppe sind die Vertreter der freien Berufe, die Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgung sind (etwa Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten), denn auch sie können Riester mangels Pflichtversicherung zur GRV nicht originär nutzen. Schließlich richtet sich die Rürup-Rente auch an Angestellte mit hohen rentenversicherungspflichtigen Einkünften: Während Beiträge zur klassischen Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung ab Versicherungsbeginn 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können Angestellte mit Rürup-Verträgen den Sonderausgaben-Höchstbetrag von 27.566 € pro Jahr und Person nutzen. Das absetzbare Kontingent wird dabei um den Arbeitnehmer-Anteil sowie den steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gekürzt; bei Beamten erfolgt eine fiktive Kürzung um den entsprechenden Gesamtbeitrag zur GRV, ähnlich bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Versorgung finanzieren.

Vorteile

Nachteile

Rürup-Rente oder gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet im Unterschied zur Rüruprente weitergehende Zusatzleistungen. Auszahlungen der Rürup-Rente sind im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von Abzügen für die Sozialversicherung befreit – außer bei den in der Krankenversicherung der Rentner freiwillig Versicherten.

Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Rürup-Rente
Eigenschaft Gesetzliche Rentenversicherung Rürup-Rente
Garantierte Rente Die Summe der eingezahlten Beiträge, verteilt auf die durchschnittliche Rentenbezugsdauer von derzeit 18 Jahren (Enteignungsverbot). Es existieren Rürup-Rentenverträge mit und ohne Beitragsgarantie.

Auch bei Wahl einer fondsgebundenen Absicherung muss kein Garantiezins gewährt werden.

Bei Unisextarifen (seit 2012) erhalten Männer und Frauen eine gleich hohe Auszahlung, bei geschlechterspezifischen Tarifen (vor 2012) erhalten Frauen wegen statistisch höherer Lebenserwartung weniger Rente.

Rendite Lohn-/Gehaltsentwicklung der Beitragszahler. Ertrag der Kapitalanlage nach Gebühren.
Zusätzliche Standardleistungen
  • Hinterbliebenenversorgung als Witwen- und Waisenrente
  • Versorgung bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung ohne Gesundheitsprüfung
  • Anrechnung der Kindererziehungszeiten
  • Berufliche Rehabilitation

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Im Juni 2013 wurde das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz verabschiedet. Hier ergeben sich nun für Verbraucher, die eine Riester- oder Rürup-Rente abschließen, Neuerungen. Eingeführt wird ein einheitliches Produktinformationsblatt. Anbieter müssen nun im Internet Produktinformationsblätter anbieten, sodass der Kunde vor einem Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, sich über die Rürup-Rente zu informieren. Neben den Merkmalen der Rürup-Rente müssen auch der Vertragsablauf auf Grundlage der Kundeninformationen sowie die Dauer des Vertrages festgehalten werden. Folgende Kennzahlen zur Rürup-Rente wird das Produktinformationsblatt enthalten:

Inhalt und Aufbau sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Das Produktinformationsblatt soll Vergleichbarkeit herstellen. Bei einem Verstoß gegen Informationspflichten oder bei falschen Angaben kann der Versicherte den Vertrag kündigen und erhält sein Kapital samt Zinsen zurück. Dieses Recht besteht bis zu 2 Jahre nach Vertragsabschluss.

Kritik

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Oliver Heuchert: WISO: Sicherheit bei der neuen Rentenbesteuerung.
  2. ↑ BZSt-Portal: Liste aller erteilten Zertifikate (Altersvorsorge- und Basisrentenverträge). Abgerufen am 28. November 2017.
  3. ↑ Helmut Schirmer: Allgemeines Recht Versicherungsrecht
  4. ↑ § 10 Abs. 3 EStG
  5. ↑ Rentenbeiträge ab 2023 bereits voll absetzbar.
  6. ↑ Rainer Ilg, Die private und betriebliche Altersversorgung – Riester, Rürup
  7. ↑ Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung berücksichtigen. cosmosdirekt.de, abgerufen am 27. Februar 2019.
  8. ↑ Besteuerung von Alterseinkünften. bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 27. Februar 2019.
  9. ↑ BaFin zum Unisex-Urteil des EuGH. Abgerufen am 28. November 2017.
  10. ↑ Jessica Schwarzer: Die beste Rürup-Rente mit und ohne Garantie. In: WirtschaftsWoche. 7. November 2023, abgerufen am 26. Januar 2025.
  11. ↑ Klaus Jaeger, Institut für Wirtschaftstheorie der Freien Universität Berlin
  12. ↑ Rentenbeiträge ab 2023 bereits voll absetzbar.
  13. ↑ Verbraucherzentrale Hamburg: Rürup-Verträge: nicht kündbar, Provisionen fressen einen großen Teil des angesparten Vermögens auf. Süddeutsche Zeitung online 18. Oktober 2012