Besitzschutzinterdikt

Besitzschutzinterdikte (lat. Interdicta possessoria) sind Interdikte des Römischen Rechts, die der Prätor bei Besitzstreitigkeiten auf Antrag einer Partei aussprechen konnte, um den Besitzschutz zu gewährleisten.

Besitzrecht (possessio)

Besitz bezeichnete bereits in Rom kein dingliches Recht, sondern die tatsächliche Inhaberschaft einer Sache, soweit sie rechtlichen Schutz erfahren konnte. Grundsätzlich war der Eigentümer geschützt und derjenige, der sich in einer vergleichbaren Rechtssituation befand, weshalb Interdiktionsrechte als Besitzschutzrechte dem Eigenbesitzer und Rechtsbesitzern zustanden. Darunter fielen Berechtigte aus Nießbrauchs- und Dienstbarkeitsverträgen, Erbpächter und Erbbauberechtigte, Pfandgläubiger sowie – aufgrund ihres besonderen Rechtsschutzbedürfnisses – Berechtigte aus Gebrauchsüberlassungsverträgen und ganz gelegentlich Pächtern. Der Besitzschutzgedanke beruht nicht darauf, dass Besitzstörungen grundsätzlich unterbunden werden, sondern dass im Streit über das Eigentum nicht zur Selbsthilfe gegriffen wird. Veränderungen der tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisse standen somit unter Prozessvorbehalt.

Interdikte

Besitzschutzinterdikte sind entweder restitutorisch (auf Zurückgabe gerichtet), exhibitorisch (auf Vorlage gerichtet) oder prohibitorisch (auf Verhinderung gerichtet). Während exhibitorische Interdikte der Erlangung von Besitz vor dem Prätor dienen, richten sich die restitutorischen Interdikte auf die Wiedererlangung bereits verlorenen Besitzes und mittels der prohibitorischen Interdikte wird der aktuelle Besitz während der Anrufung der Prätors verteidigt.

Die wichtigsten Interdikte (uti possidetis, utrubi, unde vi) setzen voraus, dass der Besitz nec vi nec clam nec precario (weder gewaltsam noch heimlich noch als Bittleihe) erlangt wurde. Bei Zutreffen dieser Besitzkriterien spricht man heute von echtem oder fehlerfreiem Besitz.

Weitere Quellen

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1 2 Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 13 Rnr. 7–10 (S. 216–218).
  2. ↑ Vat. 92 Ulpian 3int; D 43.19.1pr.
  3. ↑ D 43.18.1pr.;Ulpian 70ed.
  4. ↑ Gaius 4.147.
  5. ↑ D 43.26.4.1; Ulpian 71ed.
  6. ↑ D 43.16.12 Ulpius Marcellus 19 Digesta des Celsus
  7. ↑ Gaius 4.154.
  8. ↑ D 43.17.1pr. Ulpian 69ed.
  9. ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 13 Rnr. 30–40 (S. 227–231).
  10. ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Hrsg.: Böhlau Verlag Wien. 9. Auflage. Böhlau Verlag Wien, 2001, ISBN 978-3-205-99372-8, S. 137.