Bid-shielding (Deutsch etwa: Gebotsabschirmung) bezeichnet eine Vorgehensweise, die es ermöglicht, einen in einer Internet-Auktion angebotenen Artikel unterhalb seines Marktwerts zu erwerben.
Durch die Abgabe eines zeitweiligen hohen Maximalgebots durch einen Scheinbieter wird der Auktionspreis vor dem Ende einer Internet-Auktion künstlich so weit erhöht, dass für andere (potentielle) Bieter kein vernünftiges Gebot mehr möglich ist. Bei Rücknahme des Scheingebots kurz vor dem Auktionsende fällt der Artikelpreis unter seinen Marktwert zurück.
Die Vorgehensweise kann nur funktionieren, wenn
Zur Tatsache, ob ein Kaufvertrag zwischen „Alice“ und „Mallory“ zustande gekommen ist, siehe unten.
Durch die Vorgehensweise des Bid-shielding wird in erster Linie der Verkäufer geschädigt. Ebenso erleidet das Internet-Auktionshaus meist einen Verlust, sofern sich die Verkaufsprovision durch das manipulierte Höchstgebot entsprechend verringert. Auch die Gemeinschaft der ehrlichen Bieter und ihr Vertrauen in die Auktionsplattform sind betroffen.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Handlung durch den Verkäufer bemerkt wird, sofern dieser den Verlauf der Auktion nicht verfolgt, sondern sich nur über das Ergebnis (das nach Auktionsende verbliebene gültige Höchstgebot) informieren lässt. Inwieweit die Auktionsplattform durch Programme, die nach bestimmten Mustern suchen, zur Aufdeckung von Bid-shielding beiträgt, kann nicht gesagt werden, da Art und Umfang solcher Prüfungen nicht offengelegt werden.
Strafrechtlich dürfte die Handlung in Deutschland den Tatbestand des Betrugs erfüllen, wenngleich die Strafverfolgung dadurch erschwert wird, dass die bei dem Internet-Auktionshaus hinterlegten Nutzerdaten nur aufgrund eines konkreten Verdachts herausgegeben werden. Da die angegebene Kontaktadresse des Mitgliedskontos kaum überprüft wird (also auch eine Scheinidentität sein kann) und die Spur im ungünstigsten Fall ins Ausland führt, besteht für den Täter nur ein geringes Entdeckungsrisiko.
Im derzeit größten deutschen Internet-Auktionshaus eBay findet sich dazu in den Hilfeseiten nur der etwas schwammig formulierte Passus im Kapitel „Unerwünschtes und böswilliges Bieten“:
„[…] Käufer dürfen außerdem nicht bieten oder kaufen, wenn sie damit beabsichtigen, den ordnungsgemäßen Verlauf für das Angebot zu stören.“
Die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Dienste“ hingegen erwähnen explizit, dass nach einer berechtigten Gebotsrücknahme eines Bieters mit dem vorher und dann wieder Höchstbietenden kein Vertrag zustande kommt.
Das britische eBay nennt die Handlung zumindest beim Namen und stuft sie explizit unter Bidding offences ein.
Um diese Betrugsform einzudämmen, sind daher Maßnahmen, die den Erfolg des Bid-shielding verhindern, besser geeignet: