Leistung für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt (abgekürzt mit BuT) sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe armen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahren neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schüler/inne/n im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und der Bildung sichergestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 9.2.2010 u. a. festgestellt, dass

- einige Regelungen zur Grundsicherung verfassungswidrig seien, insbesondere die Art und Weise, in der die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene bis 25 Jahren festgelegt wurden, nämlich willkürlich

- "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen!" Sie haben altersspezifische Bedarfe, die sich nach Art und Höhe im Laufe des Heranwachsens ändern. Folglich ist eine transparente, wissenschaftliche Ermittlung dieser altersspezifischen Bedarfe, die regelmäßig (jährlich) anzupassen sind, erforderlich, so das BVerfG.

- Die zuvor geübte Praxis, die Regelbedarfe als prozentualen Anteil der für Erwachsene festgesetzten Regelbedarfsätze zu bestimmen, bezeichnete das BVerfG als nicht verfassungskomform.

- Außerdem erörtert das BVerfG ausführlich, was unter dem Begriff "menschenwürdiges Existenzminimum" zu verstehen ist. Danach reicht es nicht aus, lediglich die materiellen Bedürfnisse nach Kleidung, Essen und Wohnung zu beziffern. Vielmehr gehört zwingend eine soziale und kulturelle Teilhabe dazu, was auch die Teilhabe an Bildung einschließt.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können nach § 6b Bundeskindergeldgesetz auch Kindergeldberechtigte für ein Kind erhalten. Dies ist der Fall, wenn Wohngeld gezahlt wird und das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, oder wenn das Kind im Haushalt der oder des Kindergeldberechtigten lebt und für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kinderzuschlag für das Kind gezahlt wird, für das die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden sollen.

Die gesetzlichen Grundlagen sind zunächst mit Wirkung vom 1.1.2011 geschaffen worden. Mit dem sogenannten Starke-Familien-Gesetz wurden mit Wirkung vom 1.7.2019 ab einige Bestimmungen geändert, insbesondere:

- bzgl. der Erfordernis, Anträge für die BuT-Leistungen stellen zu müssen

- zum anderen bei der Höhe einzelner Leistungen (Schulbedarf, 150€ statt vorher 100€, soziale und kulturelle Teilhabe, pauschal" 15€ monatlich statt vorher 10€) sowie bei den Bedingungen für die Lernförderung.

Der Bundesgesetzgeber überließ es den Gebietskörperschaften, eigene Regelungen für die konkrete Bewilligung der Leistungen beizubehalten bzw. zu entwickeln.

Am 7. Juli 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bildungspaket wegen Verstoßes gegen die kommunale Selbstverwaltung für verfassungswidrig, weil der Bund mit dem Bildungspaket entgegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG den Kommunen neue Aufgaben übertragen hat. Die Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2022 die Länder beauftragt festzulegen, wer als Träger die Leistungen für Bildung und Teilhabe umsetzen soll.

Anspruchsgrundlagen und Antragserfordernis

Anspruchsgrundlagen für die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind § 19 Abs. 2, § 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie § 3 Abs. 3 AsylbLG. Während nach dem SGB II oder dem SGB XII die Kinder anspruchsberechtigt sind, steht der Anspruch nach dem BKGG den Kindergeldberechtigten, also in der Regel den Eltern zu.

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen mit Ausnahme der Leistungen nach § 28(5) SGB II (ergänzende angemessene Lernförderung) nicht mehr gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II).

Das gilt nicht für die rückwirkende Beanspruchung von Leistungen für den Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011. Diese konnte nach § 77 Abs. 8 SGB II bis zum 30. Juni 2011 beantragt werden. Das Antragserfordernis gilt auch für Sozialhilfeempfänger (§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und Kinderzuschlags- oder Wohngeldempfänger (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BKGG). Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld besteht der Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragsvoraussetzungen vorlagen (§ 5 Abs. 1 BKGG), also ein Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld bestand, maximal jedoch rückwirkend für 12 Monate (§ 6b Abs. 2a BKGG). Dies gilt seit 2013 und wurde zuletzt in der Gesetzesbegründung zum "Starke-Familien-Gesetz" bestätigt.

Leistungserbringung

Die Leistungen werden nach § 29 SGB II bzw. § 34a SGB XII als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung der Bedarfe erbracht. Die unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Abweichend davon werden die Leistungen für persönlichen Schulbedarf und für erforderliche Schülerbeförderung als Geldleistung erbracht.

Anerkannte Bedarfe für Schüler/innen und für Kinder bis sechs Jahren

Leistungen für Bildung und Teilhabe werden für Schüler geleistet. Dies sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Auch eine andere Einrichtung, durch die die Schulpflicht erfüllt wird, wie etwa die Tagesbildungsstätte in Niedersachsen, ist eine allgemein- oder berufsbildende Schule im Sinne dieser Vorschrift. Abweichend davon besteht im Rechtskreis SGB XII keine Altersgrenze und der Erhalt einer Ausbildungsvergütung schließt einen Leistungsanspruch nicht aus.

Schulausflüge und Klassenfahrten

  • Tatsächliche Kosten für die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen und an mehrtägigen Klassenfahrten. Die Kostenübernahme erfolgt durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule. Anspruch haben auch Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Weder eine Höchstgrenze noch eine Beschränkung auf angemessene Kosten sind zulässig. Auch ein Schüleraustausch gilt als Klassenfahrt im Sinne dieser Regelung.

Persönlicher Schulbedarf

  • Persönlicher Schulbedarf an z. B. für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien wie Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse

Es werden aktuell , d. h. seit 2024 unveränderte, Pauschalzahlungen in Höhe von 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres erbracht. Von 2022 bis 2025 erfolgte jährlich eine Anpassung, zuletzt auf 195 Euro für ein ganzes Schuljahr.

Sofern in "begründeten" Einzelfällen Anlass zu der Annahme besteht, dass Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, insbesondere weil auffällt, dass Kinder und Jugendliche nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, kann der Leistungsträger den Nachweis zweckentsprechender Verwendung verlangen. Diese Art der Zusatzregelungen sowie die Tatsache, dass die Gebietskörperschaften - entgegen der gesetzlichen Regelung, die eine konkludente Antragstellung , insbes. mit dem Antrag auf Grundsicherung vorgibt - zusätzliche Hürden aufbauen.

Etwa dergestalt, dass eine Schulbescheinigung zusätzlich erbracht werden muss, kann als Ursache dafür gedeutet werden, warum nur etwa zwei Drittel der Leistungsberechtigten, d.h. der Schulpflichtigen bzw. Jugendlichen in schulischer Ausbildung tatsächlich den "persönlichen Schulbedarf" aus Bildung und Teilhabe erhalten.

Schülerbeförderung

  • Tatsächliche Kosten für die Beförderung zu der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unter dem Begriff Bildungsgang ist dabei nicht nur die Schulform als solche, sondern auch bestimmte besondere Prägungen der Schule zu berücksichtigen (z. B. Sportgymnasium).

Die Leistung wird als Geldleistung erbracht, soweit keine direkte Abrechnung mit der Nahverkehrsgesellschaft erfolgt.

Lernförderung

  • "Angemessene" Lernförderung als Ergänzung der schulischen Angebote (Nachhilfeunterricht, Lerntherapie), wenn die Förderung geeignet und erforderlich ist, das im Bildungsplan des jeweiligen Bundeslands für den Bildungsgang festgelegte Lernziel zu verwirklichen. Es werden Gutscheine oder Direktzahlungen an den Anbieter erbracht.

Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort

  • Mehraufwendungen bei der Teilnahme an einer Mittagsverpflegung, die in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird.

Die Kostenübernahme erfolgt durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule. Anspruch haben auch Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. (Der früher zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Schultag entfiel zum 1. Januar 2019.)

Anerkannte Bedarfe für Minderjährige

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft („Teilhabebetrag“) in Höhe von insgesamt 15 Euro (vor dem 1. Januar 2019: 10 Euro) monatlich berücksichtigt. Durch gesonderte Berücksichtigung dieser Bedarfe soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen an Freizeit, Geselligkeit, Kultur und Sport stärker teilhaben zu lassen.

Bisher wird dieses gesetzliche Ziel jedoch eingeengt auf Vereinsmitgliedschaften insbesondere im Sport und den Unterricht in Musikschulen, obwohl der monatliche Betrag von 15 Euro für Letzteres überhaupt nicht ausreichend ist.Der Kontakt mit Gleichaltrigen ist bei armen Kindern systematisch kleiner, weil sie diese Förderung in aller Regel z. B. nicht für geselliges Beisammensein bei Geburtstagen oder zum Besuch eines Kinos, Zirkus oder Theaters erhalten.

Die Leistungen werden durch personalisierte Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht und umfassen in dieser Engführung lediglich:

Das Bundessozialgericht entschied, dass auch Ferienfreizeiten politischer Parteien bzw. ihrer Jugendorganisationen im Rahmen des Bildungspakets förderfähig sind. Dies gilt allerdings nur, soweit sich die Partei uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, was das Gericht konkret im Fall einer Jugendfreizeit der MLPD verneinte.

Kritik

Grundsätzlich ist zu kritisieren: Der Gesetzgeber hat die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht 2010 gefordert wurde, in einem wissenschaftlichen, transparenten Verfahren bedarfsgerecht ermittelt. Vielmehr wurden pauschale Beträge willkürlich gesetzt und über Jahre unverändert belassen. Auch die aktuell gültigen Sätze fußen nicht auf bedarfsgerecht ermittelten Beträgen und sind z. T. völlig unzureichend. So liegt der Betrag für soziokulturelle Teilhabe bei 15 Euro monatlich. Allein in unteren Dezil (Zehntel) der Einkommensstichprobe lagen die entsprechenden monatlichen Ausgaben lt. Statistischen Bundesamt (Anfang 2026) für "Freizeit" bei 104 Euro monatlich.

Ein Jahr nach Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe führte das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Studie durch, die die Wirkung der Leistungen beurteilen sollte. Zwar kannte ein Großteil der Leistungsberechtigten das Leistungspaket (wobei die Zahl bei Familien mit Migrationshintergrund deutlich geringer war), aber nur knapp etwas mehr als die Hälfte hat auch tatsächlich eine der möglichen Leistungen beantragt hatte. Wobei dieses Ergebnis nur rechnerisch möglich wurde, indem die Zahl der Bewilligungen für die ersten fünf Jahre aufsummiert wurden.

Aus den für 2022/ 2024 vorliegenden statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit wird ersichtlich: Von fast 3 Mio. Kindern und Jugendlichen (allein im SGB-II-Bezug) erhielten im Bundesdurchschnitt nur 55/56 % der Berechtigten BuT-Leistungen – eine Quote, die zudem erheblich von Region zu Region schwankt. Dieser Befund gilt auch im Hinblick auf die Teilleistungen. Weniger als ein Fünftel der Kinder und Jugendlichen im SGB II-Bezug erhält Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.

Interkommunaler Vergleich zeigt eine breite Streuung sowie jährlich schwanke Quoten. Der Anteil an Leistungsberechtigten, denen Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe gewährt wurden, streut zwischen 2 % und 82,6 %. Ähnliche Befunde gelten auch für die anderen Teilleistungen.

Bei der Mittagsverpflegung im Ganztag wurde nur etwas mehr als einem Drittel (36%) der bedürftigen Kinder und Jugendlichen das Mittagessen bezahlt, zudem lediglich für einen rechnerisch kleinen Anteil der 200 Schultage im Jahr.

Aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes ergibt sich, dass für bedürftige Kinder und Jugendliche 2022 rechtlich zustehende BuT-Leistungen bundesweit i. H. v. rd. 2,8 Mrd. Euro (nur im Rechtskreis SGB II) nicht genutzt wurden. Für 2024 liegen die Zahlen noch deutlich darüber! Sofern man auf Basis verfügbarer Daten (Bundesagentur für Arbeit, Statistisches Bundesamt, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Sozialministerium Baden-Württemberg) die möglichen Leistungen für alle Rechtskreise im Jahr 2024 (an Hand der berechneten Pro-Kopf-Beträge) hochrechnet, hätten fast 6.000.000.000 Euro an Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden können. Dabei wurden nur tatsächliche Ausgaben in den Rechtskreisen SGB II, §6b BKGG und WoGG für alle Bundesländer berücksichtigt. Die Aufwendungen könnten auch höher ausfallen, weil der Gesetzgeber für Schulfahrten (ein-/ mehrtägig), Lernförderung, Schülerbeförderung und Mittagessen festgelegt hat, dass die nachweislichen Kosten erstattet werden müssen (gemäß § 28 Abs. 2,4 und 5 SGB II)

Die am meisten bewilligten Leistungen sind die Zuschüsse zur Mittagsverpflegung und zum Schulbedarf, bezogen auf die Zahl der Bewilligungen.

Bei der Schülerbeförderung erbringen die kommunalen Träger oft Eigenleistungen, in der Regel in Form einer Monatskarte. Sofern sie lediglich Einzelfahrkarten zur Schule und zurück übernehmen, können hilfebedürftige Schüler den ÖPNV in der Freizeit nicht mehr in Anspruch nehmen.

Auch die Lernförderung wird nur sehr selten in Anspruch genommen, durchschnittlich 4,4%, was vor allem an restriktiven Anspruchsvoraussetzungen liegt. Da dieser Bedarf sehr oft von den Schulen individuell bescheinigt werden muss, entscheidet faktisch diese Hürde über die Nichtinanspruchnahme dieser Leistung. Die z. B. das Jobcenter von Gesetzes Wegen auch in Form einer Sammelabrechnung als Dienstleistung abrechnen darf, was aber kaum genutzt wird. Die Lernförderung konnte außerdem bis zur Änderung zum 1. Januar 2019 nur in Anspruch genommen werden, wenn die Versetzung ernsthaft gefährdet war. Außerdem war eine Förderung ausgeschlossen, um in die Realschule oder das Gymnasium anstatt in die Hauptschule versetzt zu werden, obwohl genau das die späteren Zukunftschancen am Arbeitsmarkt massiv verbessern würde. Aktuell gibt es Beispiele, wo die Verwaltung die Regeln dahingehend änderte, dass statt einer drei auf dem Zeugnis jetzt erst ab einer Vier Lernförderung gewährt wird (z. B. in Essen), was im Endeffekt die Zahl der geförderten deutlich verkleinert.

Bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stellt sich das Problem, dass der „Teilhabebetrag“ für viele Trägervereine gar nicht ausreicht, um die Leistung erbringen zu können. Außerdem wurden Fahrtkosten zum Verein grundsätzlich nicht berücksichtigt, was vor allem hilfebedürftige Kinder und Jugendliche auf dem Land daran hindert, die Leistung in Anspruch zu nehmen.

Hier hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass im Rahmen einer verfassungsmäßigen Auslegung des SGB II die Fahrtkosten im Rahmen des 2013 eingeführten § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II separat übernommen werden müssen. Außerdem wurden im Rahmen der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe die Ausgaben für außerschulische Aktivitäten bei Jugendlichen aus dem Regelsatz gestrichen, sodass diese, die während der Kindheit und Pubertät vor allem Angebote wie Kinos und Diskobesuche und eher in geringerem Maße Vereinsaktivitäten in Anspruch nehmen, de facto systematisch benachteiligt, also von sozialer und kultureller Teilhabe ausgegrenzt werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei allen genannten Leistungen zu Bildung und Teilhabe um Rechtsansprüche armer Kinder und Jugendlicher sowie junger Erwachsener handelt. Den mit der Umsetzung von Bildung und Teilhabe beauftragten Verwaltungsstellen ist gesetzlich aufgegeben, die Betroffenen (deren Eltern und die Heranwachsenden) aktiv über ihre Rechtsansprüche aufzuklären und bei der Antragstellung zu unterstützen. Dieses Hinwirkungsgebot gilt im Übrigen allgemein für alle Stellen, die mit sozialstaatlichen Leistungen befasst sind.

Ob sie diesem Hinwirkungsgebot in der Praxis entsprechen (können), liegt nicht in nur in der Hand der damit betrauten Mitarbeiter/innen. Vielmehr müssen dafür die geeigneten infrastrukturellen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Dass die seit 2016 vorliegenden Verbesserungsvorschläge aus der Evaluation, die im Auftrag des BMAS erstellt wurde, bis heute allenfalls in ersten Ansätzen (im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes) umgesetzt wurden, stellt demnach eine systematische Form der Ignoranz gegenüber wissenschaftlich ermittelten und hinreichend belegten, praktikablen Ansätzen zur Verbesserung dar, für die insbesondere die Bundesverwaltung verantwortlich ist. Dazu gehört es, die Kommunen, die insbesondere für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld, Asylsuchende zuständig sind, sowie die Jobcenter so personell und datentechnisch auszustatten, dass der unverhältnismäßig hohe Erfüllungsaufwand endlich erheblich reduziert und die Inanspruchnahme-Quoten effektiv auf das bestenfalls Machbare erhöht werden, sowie diskriminierende, beschämende und ausgrenzende Umsetzungs-/ Bewilligungsregelungen abzuschaffen. Ergo: Die gesetzlichen Vorgaben wirksam umzusetzen.

Ob und in welcher Weise der gesetzlich normierte "Gemischtwarenladen" von Regelbedarfen, sogenannten atypischen Bedarfen und den Leistungen für Bildung und Teilhabe der Weisheit letzten Schluss darstellen, steht dahin. Wenn im Regelbedarf lediglich z.B. aktuell lediglich 58 Cent für Bildung von Kindern vorgesehen sind, weiß jede/r, der/die Schulmaterial kaufen will, dass dieser monatliche Betrag bestenfalls dem Preis für ein billiges Schulheft entspricht. Für ein jedes Buch, eine Zeitschrift, Zeitung oder gar einen Comic bleibt de facto kein Cent übrig!

Dass der Gesetzgeber aber sehr wohl in der Lage ist, ein Verfahren zur regelmäßigen Ermittlung der tatsächlichen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen - und zwar nicht nur im Bereich der Bildung - anzuwenden, hat das BVerfG im o. g. Urteil ausführlich dargelegt.

Ein 2016 veröffentlichter Evaluationsberichtstellte fest, dass viele Leistungen nicht genützt würden, da der Antrag aufwendig sei und die Förderung nicht ausreiche, um beispielsweise Musikunterricht und ein Instrument zu finanzieren. Bis heute wurden die im Auftrag des BMAS formulierten Vorschläge, den "Erfüllungsaufwand" zu reduzieren, allenfalls ansatzweise im sogenannten Starke-Familien-Gesetz ab 2019 umgesetzt. im Bereich der Digitalisierung und des Datenaustausches bzw . -Abgleichs gibt es, selbst im Bereich der Bundesagentur für Arbeit, nämlich bzgl. des Abgleichs mit den Familienkassen, noch erheblichen Verbesserungsbedarf. Konkrete Vorschläge, wie der immense Verwaltungsaufwand im Interesse Aller zu reduzieren sei, gibt es hinreichend, inkl. erprobter Praxis in einigen wenigen Gebietskörperschaften.

Aus einer 2018 veröffentlichten Auswertung durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband und den Deutschen Kinderschutzbund geht hervor, dass im Schnitt nur jedes siebte anspruchsberechtigte Kind vom Teilhabepaket profitierte.2024 lag die Quote ("Anspruch auf mindestens eine Leistung" anerkannt) bundesweit bei knapp 56%, mit deutlicher Schwankungsbreite im interkommunalen Vergleich; bei den Teilleistungen schwanken die Quoten sogar zwischen 0 und 100%.

Ein strukturelles Problem ist zudem, dass sich insbesondere bei der soziokulturellen Teilhabe die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit den gesetzlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII überschneiden (können). Für Angebote im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Geselligkeit sind die Kommunen zuständig. Im Falle der Leistungen für Bildung und Teilhabe haben die Kommunen einen Anspruch auf Refinanzierung durch den Bund nach § 46 SGB II, während sie Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe selber schultern müssen. Bei den sogenannten freiwilligen Aufgaben besteht die Gefahr, dass sich die kommunalen Träger aus diesen Leistungen zurückziehen, insbesondere dann, wenn der kommunale Haushalt unter Haushaltssicherung geführt werden muss.

Außerdem müssen die Gebietskörperschaften etwaige Mehrausgaben für Bildung und Teilhabe jeweils zwei Jahre zwischenfinanzieren, weil der Bund die Kosten für Bildung und Teilhabe erst dann erstattet und zwar als prozentualen Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Kosten sind besonders in den letzten Jahren (seit 2020) erheblich gestiegen.

Der Koalitionsausschuss hat im Juli 2026 verkündet: "9. Wir entwickeln ein Programm 'Zweite Chance', mit dem Ziel, die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss sowie der Jugendlichen ohne Ausbildungsabschluss deutlich zu reduzieren. In einem zweiten Schritt wollen wir das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) reformieren, damit kein Jugendlicher ohne Schulabschluss bleibt.

10. Die weiteren Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) werden wie von der Kommission vorgeschlagen schnellstmöglich umgesetzt."

Es bleibt vorerst abzuwarten, welche konkreten Schritte diesen programmatischen Absichtserklärungen folgen werden.

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1 2 admin: BMAS - Die Leistungen des Bildungspakets. 1. Januar 2024, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  2. ↑ Leistungen für Bildung und Teilhabe | Bundesagentur für Arbeit. Abgerufen am 11. Oktober 2026.
  3. ↑ siehe Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 104.
  4. ↑ vgl. BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, hier: Rn 140ff, 180ff, 190ff
  5. ↑ s. Rn 191, Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 -> Einzelnachweis 7
  6. ↑ Urteil v. 9.2.2010, Rn 180ff
  7. ↑ "Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind." Erster Leitsatz des Urteils v. 9.2.2010
  8. ↑ Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Februar 2010. Hrsg.: BVerfG. Karlsruhe 9. Februar 2010 (bundesverfassungsgericht.de [abgerufen am 11. Oktober 2026]).
  9. ↑ Kühl in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 6b BKGG, Rn. 6.
  10. ↑ Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Drucksache 17/3404. In: Deutscher Bundestagsserver. Deutscher Bundestag, 26. Oktober 2010, abgerufen am 11. Oktober 2026.
  11. ↑ Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) - BMBFSFJ. Abgerufen am 11. Oktober 2026.
  12. ↑ Bundesministerium für Arbeit (Hrsg.): Grundsicherung, Die Leistungen des Bildungspakets. In: Grundsicherung. BMAS, 1. Juli 2026, abgerufen am 11. Oktober 2026.
  13. ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020, AZ 2 BvR 696/12
  14. ↑ vgl. §34c SGB II, neu eigefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). In: Bundesregierung (Hrsg.): Bundesgesetzblatt. Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1387.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1387.pdf%27%5D__1623849404485, Bonn 2. Juni 2021.
  15. ↑ Änderung des § 77 Abs. 8 SGB II durch Artikel 3a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114).
  16. ↑ BT-Drucks. 19/8613, dort Seite 25
  17. ↑ für Kinder bis sechs Jahren meint hier: insbesondere Mittagsverpflegung im Ganztag
  18. ↑ BSG, 19. Juni 2012, AZ B 4 AS 162/11 R.
  19. ↑ BSG, 13. November 2008, AZ B 14 AS 36/07 R
  20. ↑ admin: BMAS - Die Leistungen des Bildungspakets. 1. Januar 2024, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  21. ↑ sozialpolitikblog: Bildung und Teilhabe. 19. Juni 2025, abgerufen am 11. Oktober 2026.
  22. ↑ Jörg Bogumil, Philipp Gräfe: Bürokratielasten von Bildung und Teilhabe/ZEFIR-Materialien Bd. 29: Sachstand und Perspektiven der kommunalen Verwaltungspraxis im Ruhrgebiet. ZEFIR-Publikationen, 2025, ISBN 978-3-946044-29-1, doi:10.46586/rub.zefir.409 (rub.de [abgerufen am 11. Oktober 2026]).
  23. ↑ Schatan und Thaubouville haben jeweils eine unveröffentlichte Bachelor-Arbeit vorgelegt, in der Regelungen und die Praxis auf kommunaler Ebene ausgewertet werden.: Die genauen Titel werden kurzfristig nachgetragen. Hrsg.: Hochschule Düsseldorf bzw. Hochschule für Polizei und Verwaltung, Köln. Düsseldorf bzw. Köln 2022.
  24. ↑ Norbert Neske-Rixius: Auswirkungen des "Bildungs- und Teilhabepakets" auf arme Kinder und Jugendliche, DIFIS Impuls 2/2025: Deutsches Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung. Abgerufen am 8. Oktober 2026.
  25. ↑ BSG, 17. März 2016, AZ B 4 AS 39/15 R.
  26. 1 2 3 Die Leistungen des Bildungspakets. In: bmas.de. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 23. Juli 2019, abgerufen am 19. Januar 2020.
  27. 1 2 3 Infografik: Das STARKE-FAMILIEN-GESETZ brierbesserungen im Bildungspaket. In: bmas.de. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 19. Januar 2020.
  28. ↑ Der Paritätische (Hrsg.): Paritätische Expertise zeigt: Nicht einmal jedes fünfte Kind im Bürgergeldbezug profitiert von Teilhabeleistungen. Berlin 2023 (der-paritaetische.de).
  29. ↑ BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021, AZ B 14 AS 21/20 R
  30. ↑ Haushalte geben im Schnitt knapp ein Zehntel ihrer Konsumausgaben für Freizeit, Sport und Kultur aus. Pressemitteilung Nr. 290. In: Presse->Haushalte... Statistisches Bundesamt, 17. August 2026, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  31. ↑ Claudia Sammler: Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). In: Fachlexikon der Sozialen Arbeit. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2022, ISBN 978-3-7489-1178-4, S. 557–558, doi:10.5771/9783748911784-557-2.
  32. ↑ Leistungen für Bildung und Teilhabe | Bundesagentur für Arbeit. Abgerufen am 11. Oktober 2026.
  33. ↑ § 28 SGB 2 - Einzelnorm. Abgerufen am 11. Oktober 2026.
  34. ↑ BVerfG, 10. September 2014, AZ 1 BvL 10/12
  35. ↑ Armutsmuster in Kindheit und Jugend. Abgerufen am 9. Oktober 2026.
  36. ↑ Silke Tophoven et al.: Kinder und Jugendliche in Armutslagen. Sozialpolitische Herausforderungen in der Kommune, DIFIS - Studie 2023/5: Kinder und Jugendliche in Armutslagen. Abgerufen am 9. Oktober 2026.
  37. ↑ Constanze Janda: Zugänglichkeit des Sozialstaats Wege aus der Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen, DIFIS-Studie 2024/9. In: DIFIS Publikationen. Deutsches Institut für interdisziplinäre Sozialpolitikforschung Universität Duisburg-Essen, 2024, abgerufen am 9. Oktober 2026.
  38. ↑ vgl. Constanze Janda, a.a.O.
  39. ↑ Urteil v 9.2.2010, Rn 191
  40. ↑ Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (2016): Schlussbericht, April 2016. Göttingen; Nürnberg. | SOFI. Abgerufen am 9. Oktober 2026.
  41. ↑ Horst Bruns, Tanja Klenk: Automatisierte Prüfung von Einkommen, DIFIS-Studie 2025/4: Deutsches Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung. Abgerufen am 9. Oktober 2026.
  42. ↑ Nur jedes siebte Hartz-IV-Kind profitiert von Teilhabepaket. In: Spiegel online. 18. September 2018, abgerufen am 18. September 2018.
  43. ↑ Der Paritätische (Hrsg.): Expertise: Kein Kind zurücklassen. Warum es wirksame Maßnahmen gegen Kinderarmut braucht, Bonn/ Berlin, 2021. In: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/expertise-kein-kind-zuruecklassen-warum-es-wirksame-massnahmen-gegen-kinderarmut-braucht/. Der Paritätische Wohlfahtsverband, 15. Juli 2021, abgerufen am 8. Oktober 2026 (deutsch).
  44. ↑ Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 „Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) vom 5. Februar 2013: Publikationen Detail | DIJUF. Abgerufen am 8. Oktober 2026.
  45. ↑ Bundesregierung (Hrsg.): Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung. In: Bundesregierung. 2. Juli 2026, abgerufen am 9. Oktober 2026.
  46. ↑ Markt und Mittelstand Redaktion: 34 Reformen beschlossen: Das Koalitionspaket 2026 im Wortlaut. 2. Juli 2026, abgerufen am 9. Oktober 2026 (deutsch).
  47. ↑ BMAS - Modernisierung des Sozialstaats. Abgerufen am 9. Oktober 2026.