Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern in der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz unterliegen sowohl bei ihrer Einführung als auch bei ihrer Anwendung in Deutschland der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates. Als Oberbegriff für die dabei eingesetzten Software-Anwendungen hat sich der Anglizismus Bossware eingebürgert.
Rechtsgrundlage dafür ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus gelten sowohl für Betriebe mit Betriebsrat wie auch für Betriebe ohne Betriebsrat das Grundgesetz und das Datenschutzgesetz. Im öffentlichen Dienst gilt das Gleiche sinngemäß, hier ist der Personalrat zuständig. Rechtsgrundlage ist dann das jeweilige Personalvertretungsgesetz.
Solche technischen Einrichtungen sind zum Beispiel Systeme mit der Möglichkeit zur
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern hat hier eine sehr hohe Priorität. Andererseits haben Arbeitgeber und Kunden eines Betriebes ein berechtigtes Interesse an einer optimalen Nutzung der Ressourcen dieses Betriebes. Wichtige Instrumente dafür sind technische Einrichtungen beispielsweise zur Unterstützung des Qualitätsmanagements, zur Beobachtung der Kundenzufriedenheit und zum Schutz des geistigen Eigentums eines Unternehmens.
Anstelle eines kategorischen Verbotes der technischen Überwachung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber darum Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, über Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsleitung eines Betriebes und dem Betriebsrat dieses Betriebes transparente, praktikable und für beide Seiten annehmbare Lösungen auszuhandeln, soweit unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen eingehalten werden. Im öffentlichen Dienst gilt das entsprechend für Dienstvereinbarungen.
Bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen können in vielen Fällen die nach Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Verfahrensbeschreibungen wiederverwendet werden. Bei Dienstvereinbarungen gilt das entsprechend für die jeweiligen Landesgesetze.
Der Bereich der Verhaltenskontrolle wird auch von Vereinbarungen berührt, die eine nicht ihrer Zweckbestimmung gemäße Verwendung technischer Datenverarbeitungseinrichtungen durch Mitarbeiter oder das Unternehmen verhindern sollen.
Auch über soziale Medien kann eine Kontrolle der Arbeitnehmer stattfinden. In sozialen Medien können in der Regel bei Unternehmensauftritten auch Beiträge und Kommentare eingestellt werden, die wiederum Bewertungen zum Verhalten des Arbeitnehmers enthalten können. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in einem solchen Fall zusteht. Er ist vor der Einführung anzuhören und muss zustimmen.
Weltweit steigt die Online-Überwachung von Angestellten. Insbesondere seit der Coronapandemie, so 2026 der Medienwissenschaftler Luke Munn von der University of Queensland, hat »der Einsatz von Bossware deutlich zugenommen«.
Gleichzeitig bieten die Anbieter von Bossware immer weitreichendere Features an. So beobachtet der Sicherheitsforscher Wolfie Christl, dass einige Programme „durch eine fast vollständige Überwachung des Arbeitsalltags tief in die Rechte und Freiheiten von Beschäftigten eingreifen“. Für die Nutzung in Deutschland sind ihnen jedoch durch das im internationalen Vergleich strenge Datenschutzrecht enge rechtliche Grenzen gesetzt. In einer Studie von 2021 berichtet er kritisch über die Leistungskontrolle in Callcentern von Bosch, Philips, Vodafone und Conrad Electronic. Das dort eingesetzte Programm teilt die Mitarbeiter in Rankings ein, wobei zu den ausgewerteten Daten auch Protokolle all ihrer Telefonate gehören können. Bei Unicredit Services erfasst eine Bossware die besuchten Websites, die geschriebenen E-Mail und welche Programme der Mitarbeiter öffnet.
In Großbritannien gab bei einer Umfrage im Juli 2025 ein Drittel aller Führungskräfte an, dass man die Onlineaktivitäten von Mitarbeitern auf Firmenrechnern überwache. Davon hielten 39 Prozent die Login- und Logout-Zeiten fest, 36 Prozent hatten Einblick in die Browser-Historie.
In Australien, so 2026 der Gewerkschaftsdachverband ACTU, hat das Aufkommen von KI-Anwendungen den Umfang der Arbeitsplatz-Überwachung potenziert (“turbo-charged”).
Eine Untersuchung der New York Times ergab 2022, dass acht der zehn größten privaten US-Arbeitgeber die Produktivitätskennzahlen einzelner Mitarbeiter erfassen, viele davon in Echtzeit. Die ursprünglich vor allem im gewerblichen Bereich praktizierte Überwachung betrifft im zunehmenden Umfang auch Angestellte.