| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Bundespolizei |
| Kurztitel: | Bundespolizeigesetz (bis 2005 Bundesgrenzschutzgesetz) |
| Früherer Titel: | Gesetz über den Bundesgrenzschutz (bis 2005) |
| Abkürzung: | BPolG (bis 2005 BGSG) |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 13-7-4 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) |
| Inkrafttreten am: | 1. November 1994 |
| Letzte Neufassung vom: | Art. 1 G vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318 vom 27. Oktober 2026) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
28. Oktober 2026 (Art. 14 G vom 22. Oktober 2026) |
| GESTA: | B021 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Bundespolizeigesetz (BPolG) regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung der deutschen Bundespolizei (bis 2005 Bundesgrenzschutz).
Das Gesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 (§§ 1 bis 14) regelt die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei. So zählt neben dem Grenzschutz, dem Schutz von Bahnanlagen, des Luftverkehrs und Organen des Bundes etwa auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen.
In Abschnitt 2 (§§ 15 bis 76) sind die dazugehörigen Befugnisse sowie Regelungen zur Verantwortlichkeit von sogenannten Störern, zur unmittelbaren Ausführung und zur Inanspruchnahme von Nichtstörern festgelegt. Er enthält insbesondere auch Vorgaben zur Datenerhebung.
Im Abschnitt 3 (§§ 77 bis 85) ist der Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Pflichten der Bundespolizei geregelt. Abschnitt 4 (§§ 86 bis 91) regelt den Schadensausgleich.
Abschnitt 5 (§§ 92 bis 102) regelt die Organisation und die jeweiligen Zuständigkeiten. Durch diese Bestimmungen werden insbesondere Aufgabenübertragungen an den Zoll geregelt, da dieser an vielen Grenzübergängen die polizeiliche Kontrolle durchführt. Abschnitt 6 (§§ 103 bis 107) enthält die Schlussbestimmungen.
Das Bundespolizeigesetz darf nicht mit dem Bundespolizeibeamtengesetz oder dem Bundesgrenzschutzgesetz verwechselt werden.
Am 10. Juli 2026 stimmte der Bundestag über eine Reform des Bundespolizeigesetzes ab, die die Befugnisse der Bundespolizei erweitern sollte. Da die erforderliche Kanzlermehrheit nicht festgestellt wurde, wurde die Abstimmung am 25. September 2026 wiederholt und die Reform schließlich verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am gleichen Tage ebenfalls zu. Die Neufassung trat am 28. Oktober 2026 in Kraft.