Bundeswaldgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Erhaltung des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel: Bundeswaldgesetz
Abkürzung: BWaldG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Forstwirtschaft
Fundstellennachweis: 790-18
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037)
Inkrafttreten am: 8. Mai 1975
Neubekanntmachung vom: 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756)
Letzte Änderung durch: Art. 112 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3479)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) bzw. das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft trat am 8. Mai 1975 in Kraft. Es regelt u. a. die Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder in Deutschland, die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Förderung der Forstwirtschaft.

Inhalt

Das Bundeswaldgesetz wurde insbesondere für den Zweck erlassen,

So regelt beispielsweise der § 14 das grundsätzliche Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung.

Konkurrierende Gesetzgebung

Das BWaldG wurde auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht – Regelung des Eigentums), Nr. 17 (Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung), Nr. 18 (Bodenrecht), Nr. 24 (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung) und Nr. 29 (Naturschutz und Landschaftspflege) GG erlassen. Es enthält entsprechend dem föderativen Aufbau der Bundesrepublik und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen forstlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern im Wesentlichen nur Vorschriften, die für bestimmte Bereiche Mindestnormen aufstellen und den Rahmen für weitere landesrechtliche Regelungen in den Landeswaldgesetzen geben.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Ein Beispiel stellt die nur in Mecklenburg-Vorpommern rechtlich geschützte Form der Kur- und Heilwälder dar.

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ § 1 des Bundeswaldgesetzes
  2. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) BT-Drs. 7/889 vom 9. Juli 1973.
  3. ↑ § 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald, Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2011. im Abschnitt III. Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes (i.d.g.F.).