Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt
Das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Das Übereinkommen soll das Recht der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt auf den europäischen Binnenwasserstrassen vereinheitlichen.
Das CLNI ist der Oberbegriff für zwei verschiedene Übereinkommen, nämlich das CLNI 1988 und das CLNI 2012, wobei das erstere im Wesentlichen außer Kraft gesetzt ist (siehe unten unter CLNI 1988), während das CLNI 2012 das aktuelle Übereinkommen darstellt.
Da das Übereinkommen in vier Sprachen verbindlich ist (deutsch, französisch, englisch, niederländisch), heißt es auf
- französisch Convention de Strasbourg de 2012 sur la limitation de la responsabilité en navigation intérieure (CLNI 2012).
- englisch Strasbourg Convention of 2012 on the Limitation of Liability in Inland Navigation (CLNI 2012).
- niederländisch Verdrag van Straatsburg van 2012 inzake de beperking van aansprakelijkheid in de binnenvaart (CLNI 2012).
Anmerkung: Der französische Titel war namensgebend für die einheitliche Abkürzung CLNI.
Zweck des Übereinkommens
Mit dem Übereinkommen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Schiffsbeteiligte wie z. B. Schiffseigentümer, Reeder, Berger, u. a., eine eventuelle Haftung (aus Körperverletzungs-, Todes- oder Sachschäden) bei Schadensereignissen auf europäischen Binnenschifffahrtsstrassen der Höhe nach begrenzen können (z. B. durch Errichtung eines Schifffahrtsfonds). Allerdings wird auch bestimmt, wann eine Haftungsbeschränkung unzulässig ist.
Das System der Haftungsbegrenzung bei Schifffahrtereignissen ist dem internationalen Schifffahrtsrecht auch nicht unbekannt, wie z. B. die Regelungen des Übereinkommens vom 19. September 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ 1976, Londoner Übereinkommen) zeigen, dessen Regelungen durch § 611 HGB im deutschen Seehandelsrecht berücksichtigt werden.
CLNI 1988
Das Übereinkommen wurde in Straßburg am 4. November 1988 von den Gründungsstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und der Schweiz verabschiedet. Obwohl Frankreich und Belgien das Übereinkommen mit beschlossen haben, hatten sie es gleichwohl für ihr Staatsgebiet bisher nicht in Kraft treten lassen (Stand: April 2024).
Anzumerken bleibt, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Inkraftretens des CLNI 2012 (siehe unten) diese Staaten nunmehr keine Notwendigkeit mehr für eine Unterzeichnung des CLNI 1988 sehen dürften; Belgien ist dann beispielsweise 2022 dem CLNI 2012 beigetreten.
Zweck des Übereinkommens ist eine Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt, insbesondere auf Rhein und Mosel (vgl. Vorerwägungen der Vertragsstaaten im CLNI). Der Text des Übereinkommens war gleichermaßen in den Sprachen deutsch, niederländisch und französisch verbindlich (Art. 22 CLNI 1988). Das Übereinkommen wurde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hinterlegt (Art. 21 Abs. 1 CLNI 1988), welcher als Verwahrer des Übereinkommens bestimmt wurde.
Am 7. Juni 2018 wurde das Übereinkommen von Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gekündigt. Somit verblieb nur noch die Schweiz als Mitgliedsstaat (die wiederum auch 2024 dem CLNI 2012 beigetreten ist -siehe unten-). Da bis dahin keine anderen Staaten beigetreten waren, ist somit das CLNI 1988 faktisch außer Kraft.
Geltungsbereich
In den Niederlanden, in Luxemburg und der Schweiz ist das Übereinkommen am 1. September 1997 in Kraft getreten. Da damit drei Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten, ist es zu diesem Zeitpunkt auch in Kraft getreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 CLNI 1988).
In Deutschland wurde das Übereinkommen im Bundesgesetzblatt BGBl. II 1998, S. 1643 veröffentlicht; es ist in Deutschland am 1. Juli 1999 in Kraft getreten (gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1999; BGBl. 1999 II, S. 388). In Umsetzung der Vorgaben aus diesem Übereinkommen hatte die Bundesrepublik Deutschland das deutsche Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) geändert (insbesondere -aber nicht ausschließlich- durch Einfügung der §§ 5 a-m BinSchG).
Die Schweiz, Deutschland, die Niederlande und Luxemburg hatten diverse Vorbehalte und Erklärungen zu dem Abkommen abgegeben.
Weitere Staaten konnten dem Übereinkommen beitreten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2-4 CLNI 1988. Eine Kündigungsmöglichkeit war nach Art. 19 CLNI 1988 möglich.
Inhaltsverzeichnis CLNI 1988
- Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung
- Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen
- Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
- Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche
- Art. 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten
- Art. 5 Gegenansprüche
- Kapitel II Haftungshöchstbeträge
- Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge
- Art. 7 Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden
- Art. 8 Rechnungseinheit
- Art. 9 Mehrere Ansprüche
- Art. 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds
- Kapitel III Haftungsfonds
- Art. 11 Errichtung des Fonds
- Art. 12 Verteilung des Fonds
- Art. 13 Ausschluss anderer Klagen
- Art. 14 Anzuwendendes Recht
- Kapitel IV Anwendungsbereich
- Kapitel V Schlussbestimmungen
- Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
- Art. 17 Inkrafttreten
- Art. 18 Vorbehalte
- Art. 19 Kündigung
- Art. 20 Änderung der Haftungshöchstbeträge
- Art. 22 Sprachen
Inhalte CLNI 1988
Nachstehende Auszüge aus dem Gesetzestext geben die wesentlichen Punkte des Übereinkommens wieder:
- Gegenstand der Haftungsbeschränkung (Art. 1, 2 CNLI);
- Umfang der Haftungsbeschränkung, insbesondere Haftungshöchstgrenzen (Art. 6, 7 CLNI)
- Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung durch Einrichtung eines Haftungsfonds (Art. 11 CLNI).
CLNI 2012
Am 27. September 2012 hat eine von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufene Diplomatische Konferenz zur Revision des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) beschlossen. Ziel dieser Änderungen ist, mehr Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr zu schaffen und zugleich zu gewährleisten, dass Geschädigte ausreichenden Ersatz erhalten.
Bei der CLNI 2012 handelt es sich um ein eigenständiges Abkommen, welches aber dem alten CLNI 1988 in weiten Teilen entspricht.
Zum Verwahrer des CLNI 2012 wurde -wie schon beim CLNI 1988- erneut der Generalsekretär der ZKR ernannt (Art. 21 Abs. 1 CLNI 2012).
Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Ratifiziert haben es von den 13 Staaten, die es verhandelt haben, bisher (Abruf: 17. Juli 2025) aber nur: Belgien (2022, mit Vorbehalt), Deutschland (2018, mit Vorbehalt), Luxemburg (2014, mit Vorbehalt), Niederlande (2018, mit Vorbehalt), Schweiz (2024, mit Vorbehalt), Serbien (2013, mit Vorbehalt), Ungarn (2018).
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (Art. 22 CLNI 2012).
Durch das CLNI 2012 werden:
- der Anwendungsbereich der nach dem CLNI 1988 im Wesentlichen nur für Schiffsverkehre auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen geltenden Haftungsbeschränkungsregelungen auf Schiffsverkehre auf anderen großen Wasserstraßen, darunter insbesondere Donau, Elbe, Oder und Save, erstreckt,
- die Haftungshöchstbeträge angehoben und damit insbesondere in der Personenschifffahrt der Schutz von Reisenden verstärkt. [Anmerkung: Durch Änderung vom 1. Juni 2024 wurden mit Wirkung zum 1. März 2025 die Haftungs(höchst)beträge erneut angepasst! (vgl. Art. 20 CLNI 2012: Vereinfachtes Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträgen)]
- zur Vorgeschichte der Verhandlungen:
- Cécile Tournaye, Revision of the CLNI, transpr 2009, 156
- Markus Jaegers, Neuerung der Haftungs- und Entschädigungsregelungen in der Binnenschifffahrt, S. 353 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4
Deutschland ist dem Übereinkommen mittels des Gesetzes zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) mit Wirkung ab 1. Juli 2019 beigetreten. An diesem Tag trat das Übereinkommen auch in Luxemburg, Niederlanden, Serbien und Ungarn in Kraft. Deutschland ist dem Übereinkommen -wie schon bei dem CLNI 1988- mit der Maßgabe beigetreten, dass „... die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind“ (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012) … (CLNI 2012). Deutschland hat die Vorgaben des Übereinkommens -wie bereits zuvor beim CLNI 1988- dann im Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) umgesetzt (insbesondere -aber nicht ausschließlich- durch Einfügung/Änderung der §§ 4-5n BinSchG).
Inhaltsverzeichnis CLNI 2012
- Kapitel I: Recht auf Haftungsbeschränkung / The right of limitation
- Art. 1: Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen, Begriffsbestimmungen / Persons entitled to limit liability; definitions
- Art. 2: Der Beschränkung unterliegende Ansprüche / Claims subject to limitation
- Art. 3: Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche / Claims excepted from limitation
- Art. 4: Die Beschränkung ausschließendes Verhalten / Conduct barring limitation
- Art. 5: Gegenansprüche / Counterclaims
- Kapitel II: Haftungshöchstbeträge / Limits of liability
- Art. 6: Allgemeine Höchstbeträge / The general limits
- Art. 7: Höchstbeträge für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter / The limits applicable to claims for damage arising from the carriage of dangerous goods
- Art. 8: Höchstbetrag für Ansprüche von Reisenden / The limit applicable to passenger claims
- Art. 9: Rechnungseinheit / Unit of account
- Art. 10: Mehrere Ansprüche / Aggregation of claims
- Art. 11: Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds / Limitation of liability without constitution of a limitation fund
- Kapitel III: Haftungsfonds / The limitation fund
- Art. 12: Errichtung des Fonds / Constitution of the fund
- Art. 13: Verteilung des Fonds / Distribution of the fund
- Art. 14: Wirkungen der Errichtung des Fonds / Effects of the constitution of the fund
- Kapitel IV: Anwendungsbereich / Scope of application
- Kapitel V: Schlussbestimmungen / Final clauses
- Art. 16: Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt / Signature, ratification and accession
- Art. 17: Inkrafttreten / Entry into force
- Art. 18: Vorbehalte / Reservations
- Art. 19: Kündigung / Denunciation
- Art. 20: Vereinfachtes Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträgen / Simplified procedure for amending limits of liability
- Art. 21: Verwahrer / Depositary
- Art. 22: Sprachen / Languages
Einzelnachweise
- ↑ Einen überblick über vergleichbare in Deutschland anwendbare Haftungsbgrenzungsregelungen findet sich in der Zusammenfassung des Workshops "Die Beschränkung der Haftung des Reeders nach internationalem und nationalem Seerecht", Hamburg, 26. Juni 2018 des DVIS (Dt. Verein für Internationales Seerecht e.V., Hamburg, www.seerecht.de) (Abruf: 3. Mai 2026)
- ↑ Die Bundesrepublik Deutschland ist auch diesem Übereinkommen beigetreten.(BGBl. 1986 II S. 787)
- ↑ Text der deutschen -nicht verbindlichen- Übersetzung des Übereinkommens vom 19. September 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ 1976, Londoner Übereinkommen) (Abruf: 3. Mai 2026)
- ↑ Text des CLNI 1988 (französisch, deutsch, niederländisch), Informationen auf den Seiten der ZKR (Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) (Abruf: 2. Mai 2026)
- ↑ Stand des Übereinkommens mit Liste der Beitrittsstaaten und der von diesen Staaten dazu erklärten Vorbehalte auf der Internet-Seite der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) – Stand: April 2024 (PDF)
- ↑ Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (dort CLNI 1988), Informationen auf den Seiten der ZKR (Abruf: 2. Mai 2026)
- ↑ Stand des Übereinkommens mit Liste der Beitrittsstaaten und der von diesen Staaten dazu erklärten Vorbehalte auf der Internet-Seite der „Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ (ZKR) – Stand: 2024 (PDF)
- ↑ Text des CLNI 2012 (deutsch, englisch, französisch, niederländisch), aktuelle Versionen abrufbar jeweils über die Seiten der ZKR
- ↑ aus Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 01/2013, III
- ↑ Zitat aus der entsprechenden Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) vom 27. September 2012: Abschluss des Straßburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (PDF; 132 kB)
- ↑ Übersichts-Datei der ZKR zum Ratifizierungsstatus der Übereinkommen (Stand: April 2024)
- ↑ Text auch abrufbar über die Seiten der IVR (Internationale Vereinigung des Rheinschiffsregisters)
- ↑ Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) vom 27. Juni 2016 (BGBl. 2016 II Nr.18, S. 738), Informationen auf den Seiten des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien) (Abruf: 2. Mai 2026)
- ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) vom 4. Januar 2019 (BGBl. 2019 II Nr.2, S. 83) (Abruf: 2. Mai 2026)
Literatur
- Martin Fischer, Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislaver Abkommens (BA)., transpr_2013_372
- Klaus Ramming, Die neue CLNI 2012, Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 2016, 281
- Cécile Tournaye, Revision of the CLNI, transpr 2009, 156 [Zeitschrift „Transportrecht“]
- Cécile Tournaye, Adoption of the CLNI 2012. What has changed compared with CLNI 1988?, transpr 2013, 213 (PDF, 1,5 MB)
- Münchner Kommentar zum HGB, Bd. 7 – Transportrecht, 5. Aufl., 2023, Beck-Verlag München [Anm.: mit Kommentierung der ADSp, CMR, MÜ, CMNI, COTIF und des neuen dt. Seehandelsrechts!]
- Klaus Ramming, Die neuen Höchstbeträge der CLNI 2012, Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 2025, 125