Das Privatleben der Caroline Prinzessin von Hannover, damals Caroline von Monaco, war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Seit Anfang der 1990er Jahre bemühte sie sich in mehreren europäischen Ländern und häufig auf dem Rechtsweg darum, die Veröffentlichung von Fotografien aus ihrem Privatleben zu unterbinden. Daraus entstanden mehrere Verfahren vor deutschen Zivilgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und schließlich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mehrere der daraus hervorgegangenen medienrechtlichen Gerichtsentscheidungen sowie weitere presserechtliche Entscheidungen zu Caroline von Hannover werden als Caroline-Urteile bezeichnet.
Besondere Bedeutung für die Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Medienfreiheit erlangte das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest und hob bei der Abwägung mit Art. 10 EMRK insbesondere darauf ab, ob die jeweilige Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995, Az. VI ZR 15/95.
In diesem Verfahren hatte Prinzessin Caroline vor dem Landgericht Hamburg den Burda-Verlag verklagt, nachdem die Zeitschriften Freizeit Revue und Bunte in Deutschland und Frankreich mehrere Fotografien abgedruckt hatten, die sie allein sowie gemeinsam mit dem Schauspieler Vincent Lindon, ihren Kindern oder Unbeteiligten zeigten.
Das Landgericht gab der Klage insoweit statt, als es den Vertrieb in Frankreich betraf; bezüglich Deutschlands wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, wobei das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abwies. Hiergegen legte die Prinzessin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Prinzessin mit Vincent Lindon während des Besuchs eines Gartenlokals zu sehen war, unzulässig gewesen sei, wohingegen die Veröffentlichung der übrigen streitgegenständlichen Bilder nicht zu beanstanden sei. Das Gericht stellte auf das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie), auch KUG genannt, ab und nahm für den Großteil der Bilder an, dass ihre Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG zulässig sei, da die Prinzessin nach der damaligen Rechtsprechung als Person der Zeitgeschichte eingeordnet wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Leitsätze des Urteils
BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998, Az. 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96 und 1 BvR 2073/97
In dem Beschluss wurden drei Verfassungsbeschwerdeverfahren verbunden. Eines davon betraf einen Gegendarstellungsanspruch Caroline von Monacos gegen eine Titelschlagzeile des Neuen Blatts. Die Zeitschrift hatte 1993 über eine angeblich bevorstehende Hochzeit mit Vincent Lindon berichtet. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite die Pressefreiheit nicht verletzt, und wies die Verfassungsbeschwerden zurück. Der Beschluss betraf damit einen anderen presserechtlichen Streitkomplex als die Paparazzi-Fotografien, die Gegenstand der Entscheidungen von 1995, 1999 und 2004 waren.
Leitsätze des Beschlusses
BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az. 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco erhob gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die angegriffenen Entscheidungen insoweit, als drei in der Bunten veröffentlichte Bilder Caroline mit ihren Kindern zeigten. In diesem Umfang hob es das Urteil des BGH auf und verwies die Sache zurück; im Übrigen wies es die Verfassungsbeschwerde zurück.
Im Urteil Von Hannover gegen Deutschland vom 24. Juni 2004 stellte der EGMR später fest, dass die deutschen Gerichte Caroline von Hannovers Privatleben gegenüber der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nicht hinreichend geschützt hatten und dadurch Art. 8 EMRK verletzt worden war. Der EGMR hob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht auf, sondern beurteilte den durch die deutschen Entscheidungen gewährten Schutz am Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Leitsätze des Urteils
EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)
Nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren erhob Caroline von Hannover Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR stellte einstimmig fest, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen ihr Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ausreichend geschützt hatten und Art. 8 EMRK verletzt war.
Bei der Abwägung mit der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK betonte der Gerichtshof die besondere Bedeutung des Persönlichkeits- und Privatsphärenschutzes bei Fotografien. Maßgeblich sei insbesondere, ob Fotos und begleitende Berichte zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten Caroline von Hannover bei privaten Alltagstätigkeiten; sie übte keine staatliche Funktion aus, und die Veröffentlichungen befassten sich nach Auffassung des Gerichtshofs ausschließlich mit Einzelheiten ihres Privatlebens. Der EGMR berücksichtigte außerdem, dass die Fotografien ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung und teilweise heimlich entstanden waren. Auch eine weithin bekannte Person müsse grundsätzlich mit einem wirksamen Schutz ihres Privatlebens rechnen können.
Über die gerechte Entschädigung schlossen Caroline von Hannover und die Bundesrepublik Deutschland 2005 eine gütliche Einigung. Deutschland verpflichtete sich zur Zahlung von insgesamt 115.000 Euro; davon entfielen 10.000 Euro auf den immateriellen Schaden und 105.000 Euro auf Kosten und Auslagen.
Matthias Prinz, der Rechtsanwalt Caroline von Hannovers, begrüßte die Entscheidung. Gegenüber dem Tagesspiegel widersprach er der Einschätzung, es handle sich um einen „schwarzen Tag für die Pressefreiheit“, und erklärte, der Gerichtshof habe bei der erforderlichen Güterabwägung das Gewicht der reinen Unterhaltungspresse verringert.
In deutschen People- und Boulevardredaktionen stieß das Urteil zugleich auf deutliche Kritik. Der Tagesspiegel berichtete wenige Tage nach der Entscheidung von einer „Bildernot“ in den Redaktionen; der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger sprach von einem Rückschlag für die Pressefreiheit in Europa. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte am Tag der Entscheidung „Europas Richter hebeln die Pressefreiheit aus“. Auch in Teilen der Rechtswissenschaft wurde die Entscheidung kritisch beurteilt, insbesondere mit Blick auf die Gewichtung unterhaltender Medienberichte bei der Bestimmung des öffentlichen Informationsinteresses.
Für die innerstaatliche Wirkung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR stellte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2004 klar, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes haben. Deutsche Gerichte müssen die Gewährleistungen der Konvention und die Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung berücksichtigen; daraus folgt jedoch kein schematischer Vorrang der EGMR-Rechtsprechung vor höherrangigem innerstaatlichem Recht.
Eine unmittelbare Zurückhaltung bei privaten Paparazzi-Aufnahmen lässt sich zeitgenössisch belegen. Sechs Tage nach dem Urteil berichtete der Tagesspiegel, dass private Aufnahmen Prominenter in Boulevardredaktionen häufiger nicht mehr für eine Veröffentlichung vorgesehen würden. Als konkretes Beispiel nannte der Bericht Paparazzi-Fotografien von Caroline und ihrer Familie, die in der Redaktion von Frau im Spiegel zwar gesichtet, aber nicht gedruckt werden sollten.
Unter Berücksichtigung des EGMR-Urteils entwickelte der Bundesgerichtshof 2007 sein abgestuftes Schutzkonzept für Bildveröffentlichungen fort. Maßgeblich wurde eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz im Einzelfall, bei der insbesondere der Informationswert der Abbildung und einer begleitenden Wortberichterstattung zu berücksichtigen ist.
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte dieses Schutzkonzept 2008 in drei verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerden gegen die im Verfahren VI ZR 51/06 vorgenommene Abwägung wies es zurück. In einem parallel verbundenen Verfahren gegen das Urteil VI ZR 52/06 gab es dagegen der Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens statt, weil die Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt worden war.
EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Beschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II)
EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Beschwerde-Nr. 39954/08 (Axel Springer AG)
In Von Hannover II stellte die Große Kammer keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Sie sah die von den deutschen Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der Meinungs- und Pressefreiheit als konventionsgemäß an. Als Kriterien nannte der EGMR unter anderem den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person, Gegenstand und vorheriges Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung sowie die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen worden waren. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco durfte im konkreten Fall als zeitgeschichtliches Ereignis berücksichtigt werden; Caroline und Ernst August von Hannover wurden als Personen des öffentlichen Lebens angesehen.
Im parallel entschiedenen Verfahren Axel Springer AG gegen Deutschland ging es um die Berichterstattung über die Festnahme und das Strafverfahren gegen einen bekannten deutschen Schauspieler wegen Kokainbesitzes. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest. Bei der Abwägung berücksichtigte er unter anderem die Bekanntheit und das frühere Verhalten des Betroffenen, die Art und Schwere des Delikts, die Umstände der Festnahme, die Art der Informationsgewinnung und den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung.
Die beiden Entscheidungen werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach dieser Auffassung weiterhin zu gering gewichte und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte empirische Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft nicht ausreichend berücksichtige. Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten nach dieser Kritik zu stark von subjektiven richterlichen Bewertungen abhängig gemacht.