Die Causa Curiana (sinngemäß: „Streitsache gegen Manius Curius“) war ein grundlegender Erbschaftsprozess in der späten römischen Republik. Nicht abschließend geklärt ist, ob der in der Ära Sullas geführte Prozess 93 oder 92 v. Chr. entschieden wurde.
Die Besonderheit dieses Prozesses bestand darin, dass das Gericht seine Entscheidung erstmals nicht über die sonst übliche – und pedantisch gehandhabte – sprachlich-grammatische Auslegung des Wortlauts (verba) traf, sondern auf den letzten Willen (voluntas) des Erblassers im Testament abstellte. Der Rechtshistoriker Franz Wieacker hielt fest, dass dem „formalistisch“ ausgerichteten römischen Recht unter dem Einfluss der griechischen Philosophie und Rhetorik ein „methodischer“ Durchbruch gelungen sei. Allerdings sind noch im klassischen Recht Fälle bekannt, die nach Wortlaut entschieden wurden.
Den Prozesserfolg erstritt Lucius Licinius Crassus vor dem für Erbschaftssachen zuständigen Zentumviralgericht in Rom. Kläger war ein gewisser Marcus Coponius, Beklagter der namengebende Manius Curius. Der Beklagte hatte eine Erbschaft in Besitz genommen, die der Kläger vor dem zuständigen Kollegialgericht zur Eigeneinweisung in den Nachlass herausverlangte, weil er der Auffassung war, rechtmäßiger Erbe zu sein. In einer das hundertköpfige Gerichtsgremium überzeugenden Redeschlacht obsiegte Crassus gegen den bedeutenden vorklassischen Rechtsgelehrten Quintus Cervidius Scaevola. Crassus war der Lehrer des bedeutenden Redners und Staatsmanns Cicero, der tiefe Bewunderung für Crassus hegte. Cicero erinnerte an diesen Rechtsstreit ausführlich in seinem rhetorischen Grundlagenwerk De oratore.
Im Detail war der Frage nachgegangen worden, ob ein Nacherbe gleichzeitig als Ersatzerbe berufen ist. Streitig war dabei, ob die Anordnung einer Pupillarsubstitution, also die Einsetzung eines Nacherbens für den Fall, dass der Erbe zum Erbanfall noch unmündig verstirbt (mit Mündigkeit erbt er), zugleich eine Vulgarsubstitution umfassen kann, mithin die Nennung eines Ersatzerbens, wenn der Haupterbe schon tot ist oder die Erbschaft ausschlägt. In der spätrepublikanischen Zeit gab es weitere Fälle, in denen versucht wurde sich dem Testamentsformalismus zugunsten des klaren Willens des Erblassers entgegenzustellen; davon berichten beispielsweise Quintilian und Javolen.
Im deutschen Privatrecht bestimmt die Zweifelsregelung des § 2102 BGB, dass die Einsetzung des Nacherben die des Ersatzerben umfasst. Ähnlich regelt es der österreichische § 608 ABGB und in der Schweiz ist Art. 492 Abs. 3 ZGB einschlägig.