Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein Prozess, um das Risiko zu erkennen, zu bewerten und zu bewältigen, das für das Individuum in dessen unterschiedlichen Rollen durch den Einsatz einer bestimmten Technologie oder eines Systems durch eine Organisation für dessen Grundrechte entsteht.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist in Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung geregelt und ersetzt in den meisten Fällen die Vorabkontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist durchzuführen, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht. Das ist insbesondere der Fall bei:
Darüber hinaus ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, sofern sie auf der Positivliste gemäß Artikel 35 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgeführt ist. In Deutschland gilt im nicht-öffentlichen Bereich meist die Liste der Datenschutzkonferenz. Die österreichische Datenschutzbehörde hat die Liste in Form einer Verordnung erlassen.
Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
Der Begriff „Verarbeitungsvorgang“ ist nicht legaldefiniert. Die deutschen Aufsichtsbehörden verstehen unter Verarbeitungsvorgängen „die Summe von Daten, Systemen (Hard- und Software) und Prozessen“.