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| Staatliche Ebene | Bund | ||
| Stellung | Unabhängiges Beratungsorgan | ||
| Aufsicht | Bundesministerium für Justiz (Geschäftsstelle) | ||
| Gründung | 2000 (§§ 14–17 DSG) | ||
| Website | Website | ||
Der österreichische Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.
Der Datenschutzrat wurde mit dem Datenschutzgesetz 2000 geschaffen. Er ist beim Bundesministerium für Justiz als seine Geschäftsstelle eingerichtet.
Seine Aufgaben sind (§ 14 Abs. 1 DSG):
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (§ 14 Abs. 2 DSG) kann er:
Der Datenschutzrat besteht aus Vertretern der politischen Parteien, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Länder, des Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, einem vom Justizministerium zu ernennenden Vertreter des Bundes, einem von der Bundesregierung zu entsendenden Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien und zwei vom Datenschutzrat zu benennenden nationalen oder internationalen Experten aus dem Bereich des Datenschutzes (§ 15 DSG). Für alle Mitglieder sind Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte ausdrücklich vorgesehen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, und die Beratungen nicht öffentlich, soweit der Rat nicht selbst anderes beschließt (§ 15 Abs. 8 resp. § 17 Abs. 8 DSG).
Der Datenschutzrat umfasst (Stand 2026) 22 Mitglieder.