Defence

Defence bezeichnet im englischen Strafrecht neben actus reus und mens rea, den beiden positiven Voraussetzungen der Strafbarkeit, als drittes Element das Fehlen einer Verteidigungseinrede.

Merkmale

Charakteristisch für die defences des englischen Strafrechts ist, dass die Einredefreiheit von actus reus und mens rea zwar materiellrechtliche Voraussetzung der Strafbarkeit ist, diese jedoch auch prozessrechtlich geltend gemacht werden muss. Ein auffallender Unterschied gegenüber den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas ist, dass die Unterscheidung in rechtfertigende und entschuldigende Strafausschlussgründe nicht vorgenommen wird:

“Any attempt to categorise defences as justifications or excuses would, in the present state of the law, be premature.”

„Jeglicher Versuch, Verteidigungseinreden in Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe einzuteilen, wäre angesichts des gegenwärtigen Rechtsstands vorschnell.“

– Smith/Hogan: On Criminal law

Arten von defences

Zu den wichtigsten defences zählen:

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Christoph J.M. Safferling: Vorsatz und Schuld: Subjektive Täterelemente im deutschen und englischen Strafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149294-5, S. 293 f.
  2. 1 2 3 4 5 6 Volker Helmert: Der Straftatbegriff in Europa. Duncker & Humblot, Berlin 2011, S. 120.