Als dolose Handlungen (lateinisch dolosus ‚arglistig, trügerisch‘, engl. fraud von lateinisch fraus, fraudis ‚Betrug, Täuschung‘) werden in der Wirtschafts- und Verwaltungspraxis vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverstöße von Mitarbeitern oder Außenstehenden bezeichnet, um das Vermögen dieser Unternehmen und Verwaltungsträger oder Dritter schädigen. Es fehlt eine verbindliche Definition, dolosen Handlungen ist jedoch gemeinsam, dass sie in, an oder durch Wirtschaftssubjekte begangen und insofern der Wirtschaftskriminalität zugerechnet werden.
Dolose Handlungen zielen meistens auf Waren, Güter oder Leistungen ab. Deshalb sind alle Wirtschaftssektoren betroffen, z. B. der Bankensektor und die Versicherungswirtschaft, Handelsunternehmen, außerdem das Gesundheitswesen durch Abrechnungs- und die Landwirtschaft durch Subventionsbetrug, außerdem die öffentlichen Haushalte im Bereich der Leistungsverwaltung.
Als Täter kommen Mitarbeiter aller Ebenen, Führungskräfte und Mitglieder von Leitungsgremien wie Unternehmensvorstände in Betracht (sog. Innentäter). Die Delikte reichen von Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl von Firmeneigentum über illegale Preisabsprachen (Kartelle) bis hin zu Insiderhandel und Schwarzarbeit, aber auch Industriespionage, Korruption und Bilanzfälschung, Geldwäsche und die Verletzung von Urheberrechten oder Insolvenzstraftaten gehören dazu. Geschädigte können das Unternehmen oder Dritte sein wie Anleger, Verbraucher oder der Fiskus. Der Mitarbeiter, der eine dolose Handlung begeht, muss sich zum Zeitpunkt des Delikts darüber im Klaren sein, dass er gegen Gesetze und/oder interne Regelungen verstößt. Die durch sein Verhalten ausgelösten Konsequenzen (Schaden für das Unternehmen oder Dritte) müssen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen worden sein. Gelegenheit, Motivation und Rechtfertigung sind als Eckpunkte des sog. dolosen Dreiecks (engl. fraud triangle) nach Donald R. Cressey notwendige Bedingung für die Begehung doloser Handlungen.
Dolose Handlungen haben nicht nur straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche, sondern auch arbeits-, disziplinar- und zivilrechtliche Folgen (Kündigung, Pflicht zum Schadensersatz). Die unternehmensinternen Grundsätze und Maßnahmen zur Einhaltung bestimmter Regeln bzw. zur Vermeidung und Aufdeckung doloser Handlungen sind Teil des sog. Compliancemanagements. In der Revisionspraxis ist jedoch häufig nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, ob es sich um bewusste Handlungen oder unbeabsichtigtes Fehlverhalten handelt. Vielfach werden Straftäter ihre kriminellen Vorgänge mit ordnungsgemäßen Handlungen vermischen, um die Aufdeckung zu verhindern (Grauzone).
Auch Unternehmensfremde (Externe) können dolose Handlungen begehen, insbesondere wenn sie durch Phishing und andere Formen der Computerkriminalität unternehmensinterne Daten erlangen wollen.

Strafen und Geldbußen wirken repressiv zur Vergeltung bereits begangenen Unrechts. Zur Prävention geschäftsschädigenden Verhaltens setzen verschiedene Modelle an den Begehungsvoraussetzungen an, um vor allem die Gelegenheit zur Begehung doloser Handlungen zu erschweren, bei denen zumeist das Wissen um die Funktionsweise bzw. Schwächen des internen Kontrollsystems (IKS) sowie das Vertrauen des Arbeitgebers in die eigene Person zum eigenen Vorteile ausgenutzt werden.
Die Geschäftsführung eines Unternehmens, seine Interne Revision und die Abschlussprüfer sowie die Rechnungsprüfungsämter sind in zunehmendem Maße gefordert, eine aktive Rolle bei der Vorbeugung und der Aufdeckung doloser Handlungen im Unternehmen einzunehmen. Dies spiegelt sich unter anderem in der Verfeinerung existierender und dem Inkrafttreten neuer umfangreicher Standards, Gesetze und Vorschriften wider:
Einige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und auch andere Dienstleister verfügen über spezielle Abteilungen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Dazu werden spezielle Tools zur Aufdeckung bzw. Investigation von Fraud eingesetzt.