Drohwirkung

Unter Drohwirkung versteht man den einschüchternden Eindruck, den ein reales oder virtuelles Objekt auf eine Person oder Tier ausübt. Die Drohwirkung ist im Gegensatz zur Drohung unabhängig von einer Ankündigung oder einer tatsächlichen zu erwartenden Anwendung. Die Drohwirkung ist schwer quantifizierbar und hängt wesentlich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Individuums ab, das sich der Drohwirkung ausgesetzt fühlt. Eine Drohwirkung kann sowohl durch eine Norm (vgl. Todesstrafe auf …; Drohwirkung des Steuerrechts auf Wirtschaftskriminalität), ein Verhalten (z. B. Imponierverhalten, betont aggressives Auftreten), ein Tier (z. B. Kampfhund) oder einen konkreten Gegenstand (z. B. offen zur Schau getragene Waffe) ausgehen. Die Art der Wirkung lässt sich kaum vorhersagen und liegt in der Wahrnehmung des Beobachters. So scheint die Drohwirkung bei der Todesstrafe keinen Einfluss auf die tatsächlichen Verbrechenszahlen zu haben, bei Verhaltensweisen stark von Umwelt und Kontext abhängig zu sein, beim Einsatz von Tieren soziale und religiöse Einflüsse zu wirken und die Drohwirkung einer Waffe von Kontext und persönlicher Erwartung und sozialem Umfeld abzuhängen.

Bei Waffen kann man einige grundsätzliche Aussagen dazu treffen.

Die Annahme einer Drohwirkung hat auch Einfluss auf die Bewertung von Delikten in der Rechtsprechung und auf das Strafausmaß:

„Für die schlüssige Androhung der Verwendung des Baseballschlägers als Schlagwerkzeug genügte die Präsentation dieses insofern außerordentlich gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und Weise [Vor-den-Körper-Halten]. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es weiterer Handlungen, wie etwa Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, nicht. […] Von besonders gefährlichen Werkzeugen […] kann […] schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedrohungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen. Dies muss erst recht für ein offenes, für die zu bedrohende Person deutlich wahrnehmbares Vorzeigen solcher Werkzeuge gelten.“

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ Anja Nöckel: Grund und Grenzen eines Marktwirtschaftsstrafrechts (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche im Internet Archive) (abgefragt am 6. Januar 2010)
  2. ↑ Konkludente Drohung (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche im Internet Archive) (abgefragt am 6. Januar 2010; PDF; 271 kB)
  3. ↑ Verschärfungen des Waffenrechts aufgrund der Novelle des Waffengesetzes 2002 (Memento vom 16. September 2010 im Internet Archive), Ziffer 9 Verbot von sog. Pumpguns (abgefragt am 6. Januar 2010)
  4. ↑ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004, (Memento vom 24. April 2009 im Internet Archive) (abgefragt am 6. Januar 2010; PDF; 18 kB)
  5. ↑ vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998, Az. 1 StR 270/98 (Memento vom 4. August 2012 im Webarchiv archive.today), Volltext; NStZ-RR 1999, 7.
  6. ↑ vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, Az. 4 StR 127/03, Volltext; NStZ-RR 2004, 108.
  7. ↑ Tonio Walter: Strafrecht aktuell; Uni Regensburg, 06/2009, S. 7. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche im Internet Archive) (abgefragt am 6. Januar 2010; PDF; 271 kB)