Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder
Der klagende Vermieter verlangt mit der Klageschrift Miete, §535 Abs.2 BGB.
Der beklagte Mieter wendet in der KlageerwiderungMietminderung wegen Mängel der Mietsache ein, §536 Abs.1 BGB.
Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
Der Beklagte dupliziert und macht geltend, der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, §536d BGB.
Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.