Mit der Endlagersuche soll ein geeigneter Standort in tiefer geologischer Formation für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gefunden werden. Der Suchprozess für die Bundesrepublik Deutschland ist im Standortauswahlgesetz beschrieben, das dazu Mitte 2017 novelliert wurde. Die wesentlichen Kriterien wurden zuvor durch die Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe von 2014 bis Mitte 2016 erarbeitet.
Der Prozess der Endlagerung gliedert sich in die „Etappen“ Endlager-Auswahl, Errichtung des Endlagers, Einlagerung des radioaktiven Abfalls und Verschluss des Bergwerks.
Die Standortauswahl soll in die drei Phasen Auswahl der Standort-Region, übertägige und untertägige Erkundung gegliedert werden.
Gleichzeitig mit dem technischen Auswahlverfahren wird ein mehrstufiges, demokratisch legitimiertes Entscheidungs- und Konfliktbewältigungs-Verfahren vorgeschlagen mit dem Ziel, einen möglichst weitgehenden und generationenfesten Konsens zu ermöglichen.
Die Endlagersuche in Deutschland begann Ende der 1950er Jahre. Bereits in einem Memorandum der Deutschen Atomkommission, einem Beratungsgremium des damaligen bundesdeutschen Atomministeriums, vom 9. Dezember 1957 wurde auf die Notwendigkeit umfangreicher Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle hingewiesen. 1959 fand in Monaco eine wissenschaftliche Tagung von IAEA und UNESCO zur Endlagerung radioaktiver Abfälle statt. Die Bundesanstalt für Bodenforschung empfahl – wie auch andere Wissenschaftler – auf dieser Tagung die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Salzformationen. Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sollten Kavernen genutzt, für hochradioaktiven Abfall Bergwerke aufgefahren werden. Am 7. Juli 1961 sprach sich die Deutsche Atomkommission für eine Endlagerung in Salzgestein aus.
In den 1970er und 1980er Jahren nahm die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland erstmals konkrete Formen an. Vor dem Hintergrund des Ausbaus der Kernenergie und der damit verbundenen Entsorgungsfrage wurde 1977 der Standort Gorleben in Niedersachsen als Teil eines geplanten „Nuklearen Entsorgungszentrums“ festgelegt. Dieses Konzept umfasste neben einem Endlager auch Anlagen zur Wiederaufarbeitung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle. Zeitgenössische Quellen und spätere Analysen weisen darauf hin, dass die Standortentscheidung politisch geprägt war und kein umfassendes vergleichendes Auswahlverfahren vorausging.
Ab 1979 begannen geowissenschaftliche Untersuchungen des Salzstocks Gorleben, der aufgrund seiner geologischen Eigenschaften als potenziell geeignetes Wirtsgestein galt. Parallel dazu entwickelte sich Gorleben zu einem zentralen Konfliktfeld der Anti-Atomkraft-Bewegung. Ende der 1970er Jahre kam es zu massiven Protesten gegen das Projekt, darunter 1980 die Besetzung eines Erkundungsgeländes und die Ausrufung der „Freien Republik Wendland“, die nach wenigen Wochen polizeilich geräumt wurde. Auf bundespolitischer Ebene wurde die Entsorgungsfrage zunehmend institutionell verankert. Bereits Mitte der 1970er Jahre verpflichteten Änderungen des Atomgesetzes die Betreiber kerntechnischer Anlagen zur Vorsorge für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, konkretisiert durch die „Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge“ von 1977 und deren Fortschreibung 1979. Gleichwohl blieb die Konzentration auf Gorleben politisch umstritten; insbesondere Entscheidungen Anfang der 1980er Jahre, die die Erkundung faktisch auf diesen Standort fokussierten, wurden später im Rahmen parlamentarischer und gesellschaftlicher Debatten kritisch hinterfragt.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen stellte der Bund bereits 1982 einen Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 9b des Atomgesetzes (AtG) bei der im Land Niedersachsen zuständigen obersten Landesbehörde. In der Zwischenzeit wurden die Planunterlagen wiederholt überarbeitet und neu gefasst. Mit Schreiben vom 15. Juni 1990 bestätigte das nunmehr zuständige Niedersächsische Umweltministerium dem Präsidenten des für die Antragstellung zuständigen Bundesamts für Strahlenschutz, dass der Plan im Hinblick auf die verfahrensrechtlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit auslegungsreif sei. Nach den Landtagswahlen 1990 wurde von Gerhard Schröder die eine rot-grüne Koalition gebildet. In ihrem Koalitionsvertrag vereinbarten SPD und Grüne, „daß Entsorgungseinrichtungen erst dann bereitgestellt werden, wenn der Ausstieg aus der Atomenergienutzung festgeschrieben ist.“ Nach der Neubildung der rot-grünen Landesregierung am 21. Juni 1990 weigerte sich das Niedersächsische Umweltministerium, das Vorhaben bekanntzumachen und die Pläne auszulegen. Daraufhin erteilte das Bundesumweltministerium eine Weisung nach Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes. Gegen diese Weisung erhob das Land Niedersachsen eine Anfechtungsklage beim Bundesverwaltungsgericht und teilte dem Bundesumweltminister mit, dass es sich wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gehindert sehe, die Weisung zu befolgen. Mit Urteil vom 10. April 1991 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Weigerung des Landes verfassungswidrig war.
Der Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) bestand von Februar 1999 bis Dezember 2002 und hat erstmals in Deutschland wissenschaftlich fundierte Kriterien zur Endlagerung erarbeitet. Derzeit kümmern sich die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Endlagerforschung (DAEF) und die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) um die Forschung und Suche nach einem Endlager.
Primär sollen hoch radioaktive Abfallstoffe gelagert werden (ca. 27.000 m³ lt. BMUB, die Zahl wird oft auf 30.000 m³ gerundet). Schwach oder mittel radioaktive Abfallstoffe sollen nur dann zusätzlich gelagert werden, wenn negative Wechselwirkungen mit den hoch radioaktiven Abfallstoffen ausgeschlossen werden können und wenn genügend Raum vorhanden ist (Mengenprognose: insgesamt ca. 600.000 m³).
2007 untersuchte die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) endlagerrelevante Eigenschaften potenzieller Wirtsgesteine. Die Untersuchung führte zu den folgenden Vergleichen:
| Eigenschaft | Steinsalz | Ton/Tonstein | Kristallingestein |
|---|---|---|---|
| Temperaturleitfähigkeit | hoch | gering | mittel |
| Durchlässigkeit | praktisch undurchlässig | sehr gering bis gering | sehr gering (ungeklüftet) bis durchlässig (geklüftet) |
| Festigkeit | mittel | gering bis mittel | hoch |
| Verformungsverhalten | viskos (Kriechen) | plastisch bis spröde | spröde |
| Hohlraumstabilität | Eigenstabilität | Ausbau notwendig | hoch (ungeklüftet) bis gering (stark geklüftet) |
| In-situ Spannungen | lithostatisch isotrop | anisotrop | anisotrop |
| Lösungsverhalten | hoch | sehr gering | sehr gering |
| Sorptionsverhalten | sehr gering | sehr hoch | mittel bis hoch |
| Temperaturbelastbarkeit | hoch | gering | hoch |
Legende: günstige Eigenschaft ungünstige Eigenschaft mittel
Nach dem Standortauswahlgesetz wird die Festlegung des Endlager-Standortes für das Jahr 2031 angestrebt. Die Endlagerkommission hielt diesen Zeitplan für „unrealistisch“. Einen eigenen Zeitplan stellte die Kommission nicht auf. Am 10. November 2022 bestätigte die Bundesgesellschaft für Endlagerung, dass das gesetzlich festgelegte Zieldatum im Jahr 2031 nicht gehalten werden kann. Aus internen Unterlagen der BGE geht hervor, dass frühestens im Jahr 2046 mit einer Festlegung zu rechnen ist.
Phase I: Auswahl der Standort-Regionen
Phase II: Übertägige Erkundung
Phase III: Untertägige Erkundung
Hinsichtlich der Phase I hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als Vorhabenträger auf Grundlage geologischer Daten erste Ergebnisse in einem Zwischenbericht Teilgebiete am 28. September 2020 veröffentlicht und diesen an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) übermittelt. In dem Zwischenbericht werden 90 Teilgebiete, die für eine vertiefte Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle infrage kommen, benannt und sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserhebliche Tatsachen und Erwägungen dargestellt.
Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, werden ebenfalls aufgeführt und Empfehlungen zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten dargelegt. Laut dem Bericht sind 54 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland für eine Endlagerung von radioaktiven Abfällen aus geowissenschaftlicher Sicht geeignet. Nach dem Standortauswahlgesetz wurden bei der Untersuchung, auf der der Bericht fußt, Bodenregionen mit Vorkommen von Steinsalz, Ton und kristallinen Gesteinen berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt wurden Regionen, auf die Ausschlusskriterien wie Erdbebengefahren, Einflüsse aus Bergbautätigkeiten oder ein geringes Grundwasseralter zutreffen – Regionen, die damit ein Risiko für eine bis zu einer Million Jahre andauernde Endlagerung darstellen könnten. Die BGE bewertete auf Grundlage der Daten der geologischen Dienste des Bundes und der Länder, ob eine Region als Endlagerstätte geeignet ist.
Das BASE hat Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen und Wissenschaftler zur Fachkonferenz Teilgebiete eingeladen, um den Zwischenbericht des Vorhabenträgers zu erörtern.
Bezüglich der Phasen II und III entscheiden der Deutsche Bundestag und der Bundesrat per Bundesgesetz, welche Standorte jeweils für die übertägigen und für die untertägigen Erkundungen berücksichtigt werden sollen.
Im August 2024 wurde eine Studie des Öko-Instituts Freiburg bekannt, die den aktuellen Ablauf der Endlagersuche analysiert hat. Danach müsse „selbst bei einem idealen Projektablauf [...] nach der gegenwärtigen Rechtslage damit gerechnet werden, dass das Verfahren erst im Jahr 2074 abgeschlossen werden kann“. Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) bewertete die Studie als bereits überholt, da das Gutachten die jüngsten Fortschritte nicht abbilde. Lemke zufolge seien „weitere Verfahrensoptimierungen – unter Wahrung des Primats der Sicherheit und der gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung“ seitens des Bundesumweltministeriums geplant.
Die Kriterien und Anforderungen für die Standortauswahl werden in den §§ 22 ff. StandAG festgelegt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Ausschlusskriterien (§ 22 StandAG), Mindestanforderungen (§ 23 StandAG) und Abwägungskriterien (§§ 24, 25 StandAG).
Ein Gebiet ist nach § 22 StandAG nicht als Endlagerstandort geeignet, wenn mindestens eines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllt ist:
Gebiete, die kein Ausschlusskriterium nach § 22 StandAG erfüllen, sind gemäß § 23 StandAG nur als Endlagerstandort geeignet, wenn sämtliche der folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind:
Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskriterien wird jeweils bewertet, ob in einem Gebiet eine günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Die günstige geologische Gesamtsituation ergibt sich nach Maßgabe des § 24 StandAG nach einer sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse zu allen Abwägungskriterien.
Es sind drei Gewichtungsgruppen vorgesehen:
Entsprechende Prüfkriterien sollen im Verlaufe des Verfahrens festgelegt werden. Um sie festlegen zu können, müssen zuvor die Ergebnisse geologischer Untersuchungen vorliegen.
Diese Kriterien kommen erstmals in Phase I / Schritt 3 zur Einengung potentiell geeigneter Teil-Gebiete zur Anwendung. Es gibt drei Gewichtungsgruppen:
Gewichtungsgruppe 1 – Schutz des Menschen und der menschlichen Gesundheit:
Gewichtungsgruppe 2 – Schutz einzigartiger Natur- und Kulturgüter vor irreversiblen Beeinträchtigungen:
Gewichtungsgruppe 3 – Sonstige konkurrierende Nutzungen und Infrastruktur:

Zur Standortsuche, zum Bau und zum Betrieb des Endlagers wurde die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) gegründet, die als Vorhabenträger fungieren soll. (Zunächst sollte die BGE Bundes-Gesellschaft für kerntechnische Entsorgung heißen und so ist sie auch in der Abbildung genannt.) Die BGE ist Nachfolgerin der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE), die von 1979 bis 2016 für die Endlageraktivitäten zuständig war. Überwacht wird die BGE vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Zuvor lag die Zuständigkeit bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (1977–1989) und dem Bundesamt für Strahlenschutz (1989–2016). Das BASE ist laut Paragraf 6 des Standortauswahlgesetzes dazu verpflichtet, den Prozess zu dokumentieren und wesentliche Unterlagen wie Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte auf einer Internetplattform zu veröffentlichen.
Das Nationale Begleitgremium (NBG) ist ein unabhängiges Gremium, das die Endlagersuche vor allem im Bereich Bürgerbeteiligung stärken soll. Es existiert seit November 2016. Grundlage für die Arbeit des Nationalen Begleitgremiums ist das Standortauswahlgesetz (StandAG). Das NBG besteht gemäß § 8 Abs. 3 StandAG aus zwölf anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die von Bundestag und Bundesrat berufen werden, und aus sechs Bürgerinnen und Bürgern, die in einem Beteiligungsverfahren nominiert und vom Bundesumweltministerium ernannt werden. Die Mitglieder sind unabhängig, gehören also keiner Bundes- oder Landesregierung an und haben keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf Standortauswahl oder die Endlagerung. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal möglich.
Aktuelle Mitglieder:
Ehemalige Mitglieder:
Die Endlagerkommission stellte fest, dass „die Akzeptanz parlamentarisch ausgehandelter Lösungen … deutlich gesunken“ sei und deshalb mehr gesellschaftliche Beteiligung vorgesehen werden soll, als dies bislang üblich war, um das Konflikt-Thema Endlagerung gesellschaftlich auf allgemein akzeptierte Weise bearbeiten zu können. Ziel sei eine „generationenfeste Lösung“ in einem „möglichst weitgehenden“ gesellschaftlichen Konsens.
Die Kommission erwartet, dass der gesamte Such-Prozess von Konflikten geprägt sein wird und sieht darin einen „Treiber“, eine „Herausforderung“ und eine „Chance zur Beseitigung von Schwachstellen“. Das Entscheidungs-Verfahren könne dabei nach Überzeugung der Kommission nur gelingen, wenn sich alle Beteiligte auf eine „neue gesellschaftliche Konfliktkultur“ einlassen.
Insgesamt soll ein „sich selbst hinterfragendes“, lernfähiges Beteiligungssystem geschaffen werden, das flexibel auf Konflikte reagiert und damit zur „Selbstheilung“ fähig ist.
Bevor Standorte, die sich zur übertägigen Erkundung eignen, benannt werden, findet eine Fachkonferenz Teilgebiete statt, die sich mit den Empfehlungen zu den ausgewählten Teilgebieten (/Teil-Regionen) nach Phase I / Schritt 2 befässt. Auf der Fachkonferenz diskutiert die BGE mbH ihren Zwischenbericht Teilgebiete mit Bürgern und Vertretern aus Wissenschaft und Kommunen sowie Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen. Das Ziel der Veranstaltung ist es, die fachkundige Befassung mit der Arbeit der BGE mbH frühzeitig einzuleiten, noch bevor regionale Interessen in den Vordergrund treten.
Der Auftakt zur Fachkonferenz Teilgebiete war der 17./18. Oktober 2020. Im Anschluss auf den Auftakttermin können die Teilnehmer bei drei weiteren Terminen über die Inhalte und Methoden des Zwischenberichts beraten. Organisatorische Unterstützung erhalten sie von einer Geschäftsstelle, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung angesiedelt ist.
Nach dem letzten Termin übermittelte die Fachkonferenz ihre Beratungsergebnisse am 7. September 2021 an die BGE mbH. Mit der Übermittlung der Beratungsergebnisse löste sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf. Die BGE mbH lässt die Ergebnisse in ihre weitere Arbeit einfließen.

In allen Regionen, die nach der Phase I als über Tage zu erkundende Standort-Regionen vorgeschlagen werden, sollen Regionalkonferenzen stattfinden, die für alle Bürger zugänglich sind. Jeder Regionalkonferenz („Vollversammlung“) ist ein Vertretungskreis zugeordnet. Der Vertretungskreis soll aus Vertretern der Kommunen, gesellschaftlichen Gruppen und Einzelbürgern bestehen, die mit Ausnahme der kommunalen Vertreter von der Vollversammlung gewählt werden sollen. Beide Gremien sollen den gesamten Auswahl-Prozess begleiten und sollen „regelmäßig“ in den Entscheidungs-Prozess einbezogen werden.
Eine der Hauptaufgaben der Regionalkonferenz ist die Überprüfung der Vorschläge und Entscheidungen am Ende jeder der drei Phasen des Auswahl-Prozesses. Falls sich die dabei aufgekommenen Fragen nicht klären lassen, hat die Regionalkonferenz jeweils bevor der Bundestag entscheidet das Recht einen „Nachprüfauftrag“ zu formulieren und damit die Entscheidung an die BGE zurückzugeben.
Nach Abschluss der Behandlung durch die Regionalkonferenzen soll der Vorschlag der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Die Fachkonferenz soll einen Austausch zwischen den Regionalkonferenzen ermöglichen und bei den Akteuren einen Perspektivwechsel anregen.
Die Standort-Regionen sollten nach Meinung der Endlagerkommission in die Lage versetzt werden, Belastungen durch das Endlager auszugleichen.
Es gibt eine breite Kritik daran, dass der Standort Gorleben nicht aus dem Auswahlverfahren herausgenommen wurde. Der Dissens zu Gorleben kommt auch innerhalb des Abschlussberichts der Endlagerkommission durch zwei Text-Varianten zum Ausdruck. Außerdem wird kritisiert, dass durch Zeitdruck die geplante breite gesellschaftliche Beteiligung sehr kurz ausgefallen sei.
Greenpeace kritisiert, dass Alternativen zur Endlagerung in Bergwerken nicht ausreichend geprüft worden seien.
Eine von über 50 Organisationen und Initiativen unterzeichnete Stellungnahme kritisiert u. a. die mangelnde Klagemöglichkeit von Verbänden innerhalb des Auswahl-Prozesses.
Neben dem BUND haben die Bundesländer Sachsen, Bayern, die Fraktion Die Linke, der Wissenschaftler Wolfram Kudla und die beiden Industrievertreter Bernhard Fischer und Gerd Jäger ein Sondervotum vorgelegt. Sachsen plädiert dafür, dass die Mindestanforderungen für die Mächtigkeit der geologischen Formation bei Granit nicht abweichen dürften von denen bei Salz- oder Tonvorkommen.
Dörte Themann (Freie Universität Berlin) schlug eine Adaption von Mustern des Commoning vor, um der Behandlung von hochradioaktivem Abfall als öffentlichem „Ungut“ zu entsprechen.
Da Bundestagspräsident Norbert Lammert den Beratungszeitplan nicht ein zweites Mal verlängern wollte, konnte die geplante öffentliche Diskussion über den Abschlussbericht der Endlagerkommission aus Zeitgründen zunächst nicht stattfinden, wurde jedoch mit mäßiger Beteiligung im Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis 11. September 2016 nachgeholt.