| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung |
| Abkürzung: | ErbStDV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Fundstellennachweis: | 611-8-2-2-1 |
| Erlassen am: | 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) |
| Inkrafttreten am: | 1. August 1998 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192 vom 26. Juni 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
dann, wenn das Bundesministerium der Finanzen den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt gibt (Art. 20 Abs. 5 iVm Art. 11 G vom 22. Juni 2026) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung konkretisiert die in den §§ 33 und 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verankerten Anzeigepflichten gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt.
Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter müssen die Anzeige gemäß einem Formular vornehmen, welches in der Verordnung festgelegt ist. Dabei gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 Euro.
Wer Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, muss, sobald er einen Antrag auf Umschreibung der Aktien erhält, dem Erbschaftsteuerfinanzamt insbesondere die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen mitteilen.
Versicherungsunternehmen und Sterbekassen müssen die Anzeige gemäß einem Formular vornehmen, welches in der Verordnung festgelegt ist. Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen und Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden sowie eventuelle Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt, sowie bei Leistungen aus Direktversicherungen.
Standesämter müssen die bei ihnen eingetragenen Sterbefälle monatlich melden. Eine entsprechende Meldepflicht gilt auch für diplomatische Auslandsvertretungen, denen Sterbefälle von Deutschen bekannt werden.
Gerichte und Notare müssen folgende Vorgänge melden:
Bei Zuwendungen an Stiftungen oder juristische Personen ist die genehmigende Behörde meldepflichtig.