Gerichtsvollzieher (Österreich)

Gerichtsvollzieher in Österreich sind die Bediensteten der vier Oberlandesgerichte, deren Hauptaufgabe die Zwangsvollstreckung in den ihnen zugewiesen Vollzugsgebieten ist. In Österreich wird die in der Exekutionsordnung geregelte gerichtliche Vollstreckung auch Exekution genannt; daran angelehnt wird der Gerichtsvollzieher auch als „Exekutor“ bezeichnet. Die Bedeutungseinschränkung von Exekution („Durch-, Ausführung“, juristisch: obrigkeitliche Vollstreckung von Rechtstiteln) auf Hinrichtung (obrigkeitliche Vollstreckung eines Todesurteils) führte in den anderen deutschsprachigen Ländern dazu, dass der Ausdruck „Exekutor“ nicht mehr gebräuchlich ist.

Aufgaben

Nach § 24 der Exekutionsordnung obliegt die Durchführung der Exekution im Regelfall dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher sind Bedienstete der Justiz, die zum Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehören, ihren Dienst bei einem Bezirksgericht versehen und die die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst absolviert haben. Der Oberbegriff des Vollstreckungsorgans bezeichnet die Gerichtsvollzieher und die Gerichtsbediensteten, die sonst im Einzelfall mit der Exekution betraut wurden.

Der Wirkungskreis der Gerichtsvollzieher ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:

Beauftragung

Der Gerichtsvollzieher wird in Österreich im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts tätig. Der Gläubiger hat die Vornahme der jeweiligen Exekutionshandlungen, Fahrnisexekution (Exekution auf bewegliches Vermögen), bei Gericht zu beantragen. Der entscheidende Rechtspfleger erteilt mit der Exekutionsbewilligung den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Ab Erteilung dieses Vollzugsauftrages handeln die Gerichtsvollzieher zum großen Teil selbstständig und eigenverantwortlich, Weisungen der Exekutionsrechtspfleger kommen in der Praxis nur überaus selten vor.

Damit ist die Situation anders als in Deutschland, wo sich Gläubiger direkt an den Gerichtsvollzieher wenden.