Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 164 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle wissentlich den falschen Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen. Dies soll nach überwiegender Auffassung sowohl den Betroffenen vor der unberechtigten Einleitung eines behördlichen Verfahren als auch die Ermittlungsbehörden vor Irreführungen schützen.
Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Die Anzahl der gemeldeten Fälle ist im Vergleich zu anderen Delikten gering; auf § 164 StGB entfallen etwa 0,3 % aller polizeilich registrierten Straftaten. 2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung angezeigt.
Strafnormen, die mit dem deutschen § 164 StGB vergleichbar sind, finden sich auch in anderen Rechtsordnungen. In Österreich fällt falsches Verdächtigen unter den Tatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB), die mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann. In der Schweiz stellt Art. 303 StGB im Kapitel über Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege die falsche Anschuldigung unter Strafe, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Art. 304 verbietet auch das Anzeigen einer Straftat, die gar nicht begangen wurde.
§ 164 StGB lautet seit seiner letzten Änderung zum 1. April 2024 wie folgt:
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.Nach überwiegender Auffassung verfolgt § 164 StGB einen doppelten Schutzzweck. Zum einen schützt die Norm die Rechtspflege vor Irreführung und unnötiger Inanspruchnahme. Behörden und andere zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stellen sollen davor bewahrt werden, aufgrund einer falschen Verdächtigung gegen eine Person Ermittlungen einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Als Argument hierfür wird die systematische Nähe des § 164 StGB zu den Delikten gegen die Rechtspflege angeführt. Daneben schützt § 164 StGB auch die von der Verdächtigung betroffene Person. Sie soll insbesondere davor bewahrt werden, aufgrund einer wissentlich unwahren Behauptung zum Gegenstand eines behördlichen Verfahrens oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme zu werden. Hierfür wird angeführt, dass § 165 StGB die Person, die falsch verdächtigt wird, als Verletzten bezeichnet.
Einige Stimmen vertreten demgegenüber, dass § 164 StGB ausschließlich den Schutz des Verletzten oder der Rechtspflege bezweckt.
Von praktischer Bedeutung ist der Streit über den Schutzzweck vor allem für die Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung des fälschlich Verdächtigten: Geht man davon aus, dass die Vorschrift ausschließlich dessen Schutz dient, führt die Einwilligung des Verdächtigten zur Straflosigkeit des Täters. Sofern die Norm hingegen zumindest auch die Rechtspflege schützt, ist eine Einwilligung des Verdächtigten für die Strafbarkeit nach § 164 StGB irrelevant, da dieser nicht über den Schutz der Rechtspflege disponieren kann.
Die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung lässt sich im deutschen Strafrecht bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Ein unmittelbarer Vorläufer des heutigen § 164 StGB fand sich im preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 (prStGB). Nach § 133 prStGB machte sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigte. Die Tat wurde mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diese Regelung wurde in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 übernommen und dort als § 164 eingeordnet. Das Gesetz sah hierfür eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat vor. Zugleich enthielt § 164 RStGB eine verfahrensrechtliche Regelung für den Fall, dass aufgrund der falschen Anzeige bereits ein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden war. Hiernach sollte das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung ruhen, solange das in Folge der gemachten Anzeige eingeleitete Verfahren anhängig war.
Eine grundlegende Umgestaltung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933.
Zunächst ergänzte der Gesetzgeber den Tatbestand um ein Absichtserfordernis, wonach die Strafbarkeit nunmehr voraussetzte, dass der Täter in der Absicht handelte, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den zu Unrecht Beschuldigten einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Ferner nahm der Gesetzgeber neben der bisherigen Beschuldigung die Tathandlung des Verdächtigens auf.
Überdies fügte er der Norm einen Auffangtatbestand hinzu, der sich auf Behauptungen erstreckte, die ein behördliches Tätigwerden provozierten, jedoch weder Straftaten noch Amtspflichtverletzungen zum Gegenstand hatten. Hiermit wollte der Gesetzgeber die damals verbreitete Praxis eindämmen, Mitbürger gestützt auf falsche Behauptungen der politischen Verfolgung auszusetzen oder in Konzentrationslager einliefern zu lassen. Solche Fallkonstellationen erfasste der bisherige Tatbestand nicht.
Darüber hinaus wurde der Strafrahmen weiter ausdifferenziert. In § 164 Abs. 3 StGB wurde eine strafschärfende Qualifikation ergänzt, die den Strafrahmen auf eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten anhob, wenn der Täter die falsche Verdächtigung beging, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen. In § 164 Abs. 5 StGB fand sich schließlich eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Täter lediglich bedingt vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Diese Fälle wurden nach der Einführung des Absichtserfordernisses von Abs. 1 nicht mehr erfasst, Die Sonderregel des Abs. 5 hielt deren Strafbarkeit aufrecht, verringerte allerdings die Strafandrohung, indem sie die Gefängnisstrafe auf maximal ein Jahr begrenzte und die Verhängung einer Geldstrafe ermöglichte.
Nach der Überarbeitung hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der im Abs. 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
(4) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(5) Ist die falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2) nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich oder leichtfertig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe.
(6) So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden.Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde das bisherige RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB neu bekanntgemacht. Dabei wurde § 164 RStGB zunächst ohne Veränderungen übernommen. Eine wesentliche Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. September 1969: Die Absätze 3 bis 5 der Vorschrift wurden aufgehoben. Damit entfiel insbesondere die bis dahin bestehende Strafbarkeit der lediglich bedingt vorsätzlichen oder leichtfertigen falschen Anschuldigung. Seitdem setzt § 164 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter die Unwahrheit seiner Verdächtigung kennt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 wurde die Vorschrift erneut geändert. Im Zuge der Einführung von Überschriften für die einzelnen Strafnormen erhielt sie erstmals ihre heutige Bezeichnung als falsche Verdächtigung. Zugleich wurde neben der Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe eingeführt.
Die bislang letzte strukturelle Änderung der Norm erfolgte im Jahr 2009. Der Gesetzgeber führte eine besondere Strafschärfung für Fälle ein, in denen die falsche Verdächtigung begangen wird, um in den Genuss einer Kronzeugenregelung zu kommen. Solche Regelungen gewähren einem Tatbeteiligten Aussicht auf Strafmilderung, falls dieser gegen andere Tatbeteiligten aussagt. § 164 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass diese Regelungen durch falsche Aussagen missbraucht werden. Zunächst beschränkte sich § 164 Abs. 3 StGB auf die Kronzeugenregelungen aus § 46b StGB (schwere Straftaten) und § 31 BtMG (Drogenkriminalität). Zum 1. Oktober 2021 erweiterte der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz auf die neue Kronzeugenregelung aus § 4a AntiDopG (Doping-Straftaten). 2024 folgten die Kronzeugenregelungen des § 35 KCanG und des § 26 MedCanG.
§ 164 StGB setzt zunächst voraus, dass jemand eine andere Person eines Fehlverhaltens bezichtigt. Diese muss so genau bezeichnet werden, dass sie durch die Behörden identifiziert werden kann. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter seinen Verdacht gegen einen unbestimmten Personenkreis oder gegen eine Person richtet, die fiktiv, unbekannt oder verstorben ist. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Person namentlich bezeichnet wird.
Da sich die falsche Verdächtigung gegen einen anderen richten muss, verhält sich nicht tatbestandsmäßig, wer sich selbst in den unzutreffenden Verdacht einer Straftat bringt. Dies kann allerdings als Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB strafbar sein.
§ 164 StGB beschreibt zwei alternative Begehungsformen: Abs. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter einen anderen einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt. Ein Verdächtigen zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter einen Verdacht hervorruft, umlenkt oder bestärkt. Hierzu kann es zunächst durch eine entsprechende ausdrückliche Tatsachenbehauptung kommen, etwa indem man bei der Begehung einer Straftat entdeckt wird und sich daraufhin als eine andere Person ausgibt. Ein Verdächtigen kann aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, etwa indem man zur Straftat eines anderen aussagt und dabei entlastende Informationen gezielt auslässt. Das Wiedergeben einer fremden Tatsachenbehauptung gilt als Verdächtigen, wenn sich der Täter die fremde Aussage zu eigen macht, etwa indem er seine Zustimmung zu dieser ausdrückt. Auch das Manipulieren eines Indizes kann nach überwiegender Auffassung ein Verdächtigen darstellen. Dies wird als isolierte Beweismittelfiktion bezeichnet. Schließlich kann ein Verdächtigen darin bestehen, dass der Täter nicht gegen das Aufkommen eines falschen Verdachts einschreitet oder entlastende Informationen verschweigt. Ein solches Unterlassen ist indes gemäß § 13 Abs. 1 StGB lediglich unter der Voraussetzung tatbestandsmäßig, dass der Täter rechtlich verpflichtet ist, den Verdacht abzuwenden. Dies trifft beispielsweise auf Eltern zu, die kraft ihrer elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB) verhindern müssen, dass ihr Kind einen anderen zu Unrecht verdächtigt.
Da das Verdächtigen eine Tatsachenbehauptung voraussetzt, macht sich nicht nach § 164 StGB strafbar, wer sich darauf beschränkt, Meinungen zu äußern; etwa das Aufstellen einer Vermutung über die Täterschaft einer Person oder das Ziehen falscher Schlussfolgerungen. Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig verhält sich, wer im Strafprozess einen Tatvorwurf bestreitet oder hierauf schweigt. Zwar kann dies dazu führen, dass ein Verdacht gegen einen anderen entsteht oder bestärkt wird, sodass begrifflich ein Verdächtigen vorliegen, allerdings gestattet das Strafprozessrecht dem Beschuldigten das Leugnen und das Schweigen. Um einen Widerspruch zu vermeiden, wird dieses Verhalten im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand ausgeklammert. Das Leugnen kann allerdings in ein strafbares Verdächtigen umschlagen, wenn der Täter über das prozessual Erlaubte hinausgeht, etwa indem er Beweismittel zulasten eines anderen manipuliert.
Als Bezugspunkt der Verdächtigung kommen eine rechtswidrige Tat und die Verletzung einer Dienstpflicht infrage. Eine rechtswidrige Tat ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und nicht gerechtfertigt ist. Ordnungswidrigkeiten werden von § 164 Abs. 1 StGB nicht erfasst. Die Verletzung einer Dienstpflicht betrifft dagegen insbesondere pflichtwidriges Verhalten von Amtsträgern und anderen Personen, die einer besonderen dienstrechtlichen Bindung unterliegen.
Falsch ist eine Verdächtigung, die objektiv unwahr ist. Auf das Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Tat trifft dies zu, wenn der Täter hierdurch den Charakter der Tat zulasten des Verdächtigten verändert. Dies trifft beispielsweise zu, wenn er anstelle der Verwirklichung lediglich eines Grunddelikts das Begehen eines qualifizierten Delikts behauptet, etwa eines schweren Raubs (§ 250 StGB) anstelle eines tatsächlich begangenen einfachen Raubs (§ 249 StGB). Ebenfalls falsch ist eine Aussage, die einen Sachverhalt unvollständig beschreibt.
Strittig ist, ob eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung auch in Fällen in Betracht kommt, in denen der Täter eine objektiv schuldige Person mithilfe unwahrer Tatsachenbehauptungen kompromittiert. Die Rechtsprechung hält dies für ausgeschlossen, da sie die Falschheit einer Verdächtigung aus ex-post-Sicht beurteilt. Demnach kommt eine Strafbarkeit nach § 164 StGB lediglich in Fällen in Betracht, in denen ein Unschuldiger verdächtigt wird. Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtslehre steht es der Annahme einer falschen Verdächtigung demgegenüber nicht entgegen, wenn jemand mithilfe falscher Behauptungen oder irreführender Indizien einen in Wahrheit zutreffenden Verdacht äußert, da auch ein Schuldiger nicht mithilfe eines falschen Beweises überführt werden soll.
Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen befugtem Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten erfolgen. Als Behörde kommt jede Stelle in Betracht, die öffentliche Gewalt ausübt. Dies erfasst unstrittig inländische und nach überwiegender Auffassung auch ausländische Behörden. Zur Entgegennahme von Anzeigen sind gemäß § 158 Abs. 1 StPO Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Polizei befugt. Alternativ kann der Täter die Verdächtigung öffentlich äußern, also vor einem unbestimmten Personenkreis.
Unerheblich ist, ob der Täter den Adressaten der Verdächtigung tatsächlich in die Irre führt. Allerdings muss sich die Verdächtigung zumindest dazu eignen, eine behördliche Maßnahme gegen einen anderen herbeizuführen. Ein Strafprozess kann beispielsweise gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingeleitet werden, sobald die Behörde einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat erlangt, die rechtlich verfolgt werden kann. Wurde ein Verfahren bereits eingeleitet, ist eine Verdächtigung tatbestandsmäßig, wenn sie dazu führen kann, dass sich das Verfahren verlängert.
§ 164 Abs. 2 StGB erstreckt die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung auf Tatsachenbehauptungen, die sich zwar nicht weder auf eine rechtswidrige Tat oder eine Dienstpflichtverletzung beziehen, aber gleichwohl eignen, um ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen die betroffene Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Absatz fungiert damit als Auffangtatbestand gegenüber §164 Abs. 1.
§ 164 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Tatsachenbehauptung aufstellt. Dies ist geringfügig enger gefasst als § 164 Abs. 1 StGB, weil es das bloße Hervorrufen eines Verdachts, etwa durch Manipulation von Indizien, nicht genügen lässt. Stattdessen ist erforderlich, dass der Täter einen Verdacht äußert.
Weiter als § 164 Abs. 1 StGB ist § 164 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Verdachtsgegenstands gefasst: Die Norm beschränkt sich nicht auf den Verdacht einer Straftat oder eines Dienstvergehens, sondern erfasst alle Umstände, deren Behauptung sich dazu eignet, eine behördliche Maßnahme gegen eine Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Unter § 164 Abs. 2 StGB fällt daher beispielsweise das Verdächtigen eines anderen hinsichtlich der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
In der Tatbestandsalternative des Absatzes 2 wird neben der Tathandlung gegenüber den Behörden des Absatzes 1 auch das ‚öffentliche‘ Behaupten unter Strafe gestellt. Insofern genügt es für eine falsche Verdächtigung nach Absatz 2, wenn jemand öffentlich so konkrete Behauptungen aufstellt, dass beispielsweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen anderen eingeleitet werden könnte.
Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er in Kenntnis aller Tatumstände billigend in Kauf nehmen, dass sich sein Handeln eignet, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren einzuleiten.
Weiterhin muss der Täter wissen, dass seine Verdächtigung unwahr ist. Nimmt der Täter lediglich irrig an, seine Aussage sei unwahr, begeht er einen straflosen Versuch der falschen Verdächtigung.
Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, gegen den von ihm Verdächtigten ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Begriff der Absicht bezeichnet im Allgemeinen einen zielgerichteten Willen des Täters. Nach vorherrschender Auffassung fordert § 164 StGB jedoch keinen solchen Willen. Es genügt, wenn der Täter weiß, dass durch sein Handeln ein Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird, da es für die von § 164 StGB verfolgten Schutzzwecke unerheblich ist, ob der Täter die Eignung zur Herbeiführung eines Verfahrens Hauptziel erstrebt oder hierum lediglich weiß. Fällt der Verdacht auf eine andere als vom Täter erwartete Person, ist diese Fehlvorstellung nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft unbeachtlich, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in diesem Fall gleichermaßen beeinträchtigt wird.
Eine falsche Verdächtigung ist vollendet, sobald der Adressat der Verdächtigung die Möglichkeit erlangt, von dieser Kenntnis zu nehmen. Dies trifft zu, sobald sie diesem zugegangen ist. Wird der Täter wegen falscher Verdächtigung verurteilt, die öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, kann dies auf Antrag des Verletzten gemäß § 165 StGB öffentlich bekanntgegeben werden. Der Vollzug der Bekanntgabe richtet sich nach § 463c StPO.
Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Führt die falsche Verdächtigung dazu, dass eine Behörde ein Verfahren einleitet, soll die Staatsanwaltschaft gemäß § 154e Absatz 1 StPO von der Anklageerhebung wegen falscher Verdächtigung absehen, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. Hierdurch soll vermieden werden, dass es aufgrund paralleler Verfahren zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt.
Die Möglichkeit, eine Strafmilderung oder einen Strafausschluss durch tätige Reue zu erzielen, normiert § 164 StGB nicht. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtswissenschaft findet allerdings die entsprechende Vorschrift der Aussagedelikte, § 158 StGB, analoge Anwendung auf die falsche Verdächtigung. Hiernach kann der Täter eine Strafmilderung erlangen, wenn er seine Äußerung berichtigt, bevor sie zu einem Schaden führt. Keine analoge Anwendung finden hingegen die Strafzumessungsvorschriften des § 258 StGB, nach denen sich der Täter nicht strafbar macht, wenn er durch die Tat die Bestrafung seiner selbst oder eines Angehörigen verhindern will.
Gemäß § 164 Absatz 3 StGB erhöht sich das Mindeststrafmaß für den Täter, wenn er die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. Hierdurch will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Personen die Privilegierung als Kronzeuge erschleichen, indem sie eine andere Person fälschlich beschuldigen. Bei dieser Zwecksetzung handelt es sich um eine Absicht, sodass diese die primäre Motivation des Täters darstellen muss.
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 164 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur falschen Verdächtigung in Gesetzeskonkurrenz. Eine Tateinheit (§ 52 StGB) kommt aufgrund des räumlich-zeitlichen Zusammenhangs insbesondere zu anderen Äußerungsdelikten in Betracht, etwa der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), dem Meineid (§ 154 StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) ist gegenüber der falschen Verdächtigung formell subsidiär. Die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) tritt hinter § 164 StGB zurück.
Nach Auffassung der Rechtsprechung ist zwischen § 164 StGB und falscher uneidlicher Aussage Wahlfeststellung möglich, falls in einem Strafverfahren zwar gewiss ist, dass der Täter eines dieser Delikte verwirklicht hat, ungewiss jedoch ist, welches.
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.
2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung polizeilich registriert.