Fluglehrer

Ein Fluglehrer ist ein erfahrener Pilot, der den Befähigungsnachweis (Lehrberechtigung) hat, angehende Piloten (Flugschüler) am Boden und in der Luft während des Fliegens auszubilden. Seit 2011 regelt die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates die notwendige Ausbildung und Qualifikationen einheitlich innerhalb Europas.

Motorfluglehrer FI(A)

Um Fluglehrer für den LAPL/PPL für Motorflugzeuge zu werden, gelten nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt FCL.915 folgende Mindestvoraussetzungen:

Segelfluglehrer FI(S)

Um Fluglehrer für Segelflugzeuge zu werden, sind in Deutschland zurzeit, nach Verordnung (EU) Nr. 2020/358, Anhang III, Teil-SFCL, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Lehrberechtigung als FI(S) darf nur ausgeübt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (SFCL.360):

Einweisungsberechtigte (CRI/TRI)

Die Ausbildung zur Lehrberechtigung für Klassen- oder Musterberechtigungen (CRI/TRI) ist kürzer, da Einweisungsberechtigte ausschließlich Schüler ausbilden, welche bereits einen gültigen Flugschein besitzen. Für eine Einweisungsberechtigung muss eine Flugerfahrung von 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 30 Flugstunden als Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters vorliegen. Die Ausbildung beinhaltet einen theoretischen Lehrgang und Flugunterricht bei einer nach Verordnung (EG) Nr. 216/2008 anerkannten Flugschule (ATO) sowie eine praktische Prüfung. Die Einweisungsberechtigung gilt drei Jahre und ist wie die FI(A)-Lehrberechtigung verlängerbar.

Nach einer entsprechenden weiteren Prüfung können CRI auch für die Schlepp- oder Kunstflugberechtigung ausbilden, sofern sie selbst diese Berechtigungen haben.

Sonstige

Für Fluglehrer für Ballone („FI(B)“) und Hubschrauber („FI(H)“) gelten ähnliche Voraussetzungen.

Weitere Lehrberechtigungen nach Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:

Wiktionary: Fluglehrer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. ↑ Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
  2. ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten