Forense

Forensen sind auswärtige Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die durch Kommunalpolitik betroffen sind, obwohl sie weder Bürger noch Einwohner einer Kommune sind. Sie werden auch „Ausmärker“ genannt (als außerhalb der Gemeindegemarkung ansässige Beteiligte).

Der Begriff Forensen im Grundlagenbuch von Herschfeld (um 1890)

Der Begriff kommt im Bereich der Gemeindeordnung vor. Forensen tragen Lasten, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben (z. B. Gewerbesteuer) und sind im Gegenzug in gleicher Weise wie auch Einwohner befugt, öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen (vgl. z. B. § 30 Abs. 2 NKomVG, § 8 Abs. 3 GO NW). Beispielsweise kann die Mitnutzung der Kanalisation, Abfallentsorgung oder Straßenreinigung für Forensen wichtig sein. BArt. 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern regelt: „Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.“ Sie haben in der Regel auch besondere Einwendungsrechte gegen den Haushaltssatzungsentwurf (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 GO NW).

Einzelnachweise

  1. ↑ Jan Seybold, Wolfgang Neumann, Frank Weidner-Toman: Niedersächsisches Kommunalrecht (= Michael Koop, Holger Weidemann [Hrsg.]: Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung Niedersachsen). 7., überarbeitete Auflage. Maximilian Verlag, 2022, ISBN 978-3-7869-1404-4, S. 58, 60, RN 113, 118.
  2. ↑ Art. 21 BayGO, abgerufen am 8. Mai 2022