Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.
Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einkünfte versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einkünfte. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.
Freibeträge im deutschen Steuerrecht
Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:
Einkommensteuer
Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum 2024 beträgt er 11.784 Euro (§32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro, im Jahr 2026 12.348 Euro.
Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge werden nur besteuert, wenn und soweit sie 1000Euro pro Jahr übersteigen (§20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wurde im Jahr 2009 als Ersatz für die zuvor geltende Werbungskostenpauschale und den Sparerfreibetrag eingeführt.
Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): §16 Abs. 4 EStG, ähnlich §17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei hohen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
§13ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s. u.), ansonsten nur für insgesamt 12.000 €.
restliche Personen der Steuerklasse I (u. a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
Personen der Steuerklasse II (u. a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
Personen der Steuerklasse III: 20.000 €
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraumes beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.
Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100€, Einkünfte Fall a: 90€, Fall b: 110€.
zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10€ (110€ – 100€); Freigrenze: 110€ (da 110€ > 100€).
Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z.B.: „Einnahmen werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie ... € (Freibetrag) übersteigen“, bei einer Freigrenze dagegen: „Einnahmen bleiben steuerfrei, wenn sie ... € (Freigrenze) nicht übersteigen“. Eine Freigrenze von 1.000€ seit 1. Januar 2024 gibt es z.B. bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) nach §23 Abs. 3 S. 5 EStG.
Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50€, Fall b: 200€ wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100€ gewährt.
Fall a: zu versteuern: 1.000 € – 100€ (WKP) – 100€ (FB) = 800€. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
Fall b: zu versteuern: 1.000 € – 200€ (WK) – 100€ (FB) = 700€. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.