Gemeinsamer Bundesausschuss

Gemeinsamer Bundesausschuss
(GBA)
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Rechtsform Juristische Person des öffentlichen Rechts
Gründung 1. Januar 2004
Sitz Berlin, Deutschland Deutschland
Zweck Erlass von verbindlichen Richtlinien
Vorsitz Sonja Optendrenk
Website g-ba.de

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA, vormals G-BA) ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Leistungsansprüche von rund 74 Millionen Versicherten rechtsverbindlich zu entscheiden (§ 91 Abs. 6 SGB V). Trägerorganisationen sind

Patientenvertreter haben Antrags- und Beratungsrechte, ohne stimmberechtigt zu sein. Sitz der Organisation ist Berlin-Charlottenburg.

Rechtsgrundlage; Entwicklung

Gemeinsamer Bundesausschuss Berlin-Charlottenburg Gutenbergstraße 13

Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Vorgängereinrichtung war insbesondere der mit dem Gesetz über Kassenarztrecht von 1955 errichtete Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der seinerseits an den 1923 errichteten Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen anknüpfte. Nach diesem Muster waren in den Folgejahren auch ein Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, ein Ausschuss Krankenhaus und ein Koordinierungsausschuss errichtet worden. Diese Ausschüsse wurden in den Gemeinsamen Bundesausschuss überführt.

Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach § 12 SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können. Der GBA ist dabei das vom Gesetzgeber beauftragte zentrale Gremium zur Sicherung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit.

Der GBA erfüllt seine durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er evidenzbasiert und – so weit möglich – auf Basis belastbarer Studien Richtlinien beschließt. Dazu gehören beispielsweise die Hilfsmittel-Richtlinie, die Heilmittel-Richtlinie oder die Arzneimittel-Richtlinie aber auch z. B. Richtlinien zur Qualitätssicherung im Krankenhaus. Bereits bestehende Richtlinien werden aktualisiert, sofern neue Erkenntnisse dies erfordern. Diese Richtlinien stehen in der Rangfolge unterhalb von Gesetzen (untergesetzlicher Normencharakter), sind aber für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Sie gelten für die ambulante Behandlung bei niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten und Psychotherapeuten sowie bei Behandlungen in Krankenhäusern und Kliniken.

Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation erhält der GBA durch den Bundestag und den Bundesrat in Deutschland. Der GBA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Der GBA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem durch Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des GBA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Dezember 2016 drei unabhängig voneinander zu erstellende Rechtsgutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des GBA zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen in Auftrag gegeben. Hintergrund der Beauftragung waren die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Hinweise, die Anlass zu einer umfassenden rechtswissenschaftlichen Analyse der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zu den Regelungsaufträgen des GBA gegeben haben. Das BMG hat als Gutachter Ulrich M. Gassner (Universität Augsburg), Thorsten Kingreen (Universität Regensburg) und Winfried Kluth (Universität Halle-Wittenberg) beauftragt. Die erstellten Gutachten spiegeln die Bandbreite der in der Rechtswissenschaft vertretenen Positionen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Legitimation des GBA wider und sind auf der WebSite des BMG abrufbar.

Aufgaben und Arbeitsweise

Logo des GBA bis September 2026

Mit der Errichtung ergab sich eine Bündelung der bisher fünf nebeneinander tätigen folgenden Ausschüsse:

Der GBA trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Qualitätssicherung und Patientensicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt; ebenso durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Beide Institute arbeiten fachlich unabhängig. Zudem werden Fachgesellschaften und andere Experten sowie Patientenvertreter immer in die Entwicklung von Richtlinien einbezogen – Fachgesellschaften zum Beispiel durch Stellungnahmeverfahren und Anhörungen. Die Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in einer Geschäfts- und einer Verfahrensordnung hinterlegt, die er selbst beschließt, aber die Zustimmung bzw. Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit benötigt.

Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

So hat der GBA unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137f SGB V Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet. Außerdem legt der G-BA fest, welche Erkrankungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärtzlichen Versorgung (ASV) behandelt werden dürfen.

Seit 2011 überprüft der GBA für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt den (Zusatz-)Nutzen und bewertet ihn (§ 35a SGB V). Den Auftrag zur Nutzenbewertung erhielt der GBA über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Das Ergebnis der Zusatznutzenbewertung bildet die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Preis des neuen Arzneimittels. In den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt eines Arzneimittels gilt der vom Hersteller festgelegte Preis.

In der Regel tagt der GBA alle zwei Wochen öffentlich und trifft dabei Entscheidungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Sitzungen des sogenannten Plenums sind seit Januar 2020 in der Mediathek abrufbar. Der GBA setzt zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Unterausschüsse ein. Gegenwärtig (Januar 2023) bestehen die neun Unterausschüsse Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und psychiatrische Versorgung, Zahnärztliche Behandlung sowie Post-Covid und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik. Im Gegensatz zum Plenum tagen die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden (einer der drei unparteiischen Mitglieder des Plenums), sechs Vertretern der Kostenträger und sechs Vertretern der Leistungserbringer. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht die Namen der unparteiischen Vorsitzenden, nicht aber die Namen der übrigen Mitglieder der Unterausschüsse. Patientenvertreter nehmen mitberatend an den Sitzungen teil. Die Unterausschüsse leiten die Ergebnisse ihrer Beratungen als Beschlussempfehlung ans Plenum weiter.

Am 1. Juli 2024 begann die fünfte sechsjährige Amtsperiode des GBA und damit auch die Amtszeit der drei hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder sowie ihrer ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Vom GBA erarbeitete Richtlinien

Der GBA hat über 100 Richtlinien erlassen, hier einige Beispiele:

Weitere Aufgabengebiete

Zusammensetzung

Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die Amtszeit der Plenumsmitglieder beträgt sechs Jahre.

Das beschlussfassende Plenum besteht aus fünf Vertretern der Kostenträger (entsandt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)) und aus fünf Vertretern der Leistungserbringer. Die Leistungserbringerseite wird vertreten durch zwei benannte Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zwei benannte Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ein benanntes Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sind Oliver Blatt, Stefanie Stoff-Ahnis, Martin Krasney, Elke Schöne-Plaumann und Torsten Wendt. Die fünf Vertreter der Leistungserbringer sind Sibylle Steiner (KBV), Stephan Hofmeister (KBV), Gerald Gaß (DKG), Henriette Neumeyer (DKG) und Martin Hendges (KZBV).

Hinzukommen drei sogenannte „unparteiische Mitglieder“, von denen eine Person den Vorsitz hat. Unparteiische Vorsitzende ist seit Juli 2026 Sonja Optendrenk. Der erste Stellvertreter ist Friedhelm Hase, der zweite Stellvertreter ist Rolf-Ulrich Schlenker. Weitere unparteiische Mitglieder sind Karin Maag und Bernhard van Treeck. Über die drei unparteiischen Mitglieder müssen sich die oben genannten Vertreter der Kostenträger und Leistungserbringer für jede Amtsperiode neu einigen, andernfalls werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ernannt. Von der Gründung des Gemeinsamen Bundesausschusses an im Jahr 2004 war Rainer Hess bis 2012 unparteiischer Vorsitzender. Auf ihn folgte Josef Hecken. Er war von Juli 2012 bis Juni 2026 unparteiischer Vorsitzender.

Bis zu fünf allgemeine Patientenvertreter sowie zusätzlich fünf themenbezogene Patientenvertreter nehmen an Plenums- und Ausschusssitzungen beratend teil, haben ein Antragsrecht und das Recht, vor Abstimmungen ihr Votum einzubringen, sind jedoch aufgrund der rechtlichen Regelung nicht stimmberechtigt. Sie werden auf Grundlage des § 140f SGB V einvernehmlich benannt von den gemäß § 2 der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV) hiefür qualifizierten Verbänden:

Rezeption

Dem GBA wurde vorgeworfen, er sei ein Instrument von Krankenkassen und Politik zur Rationierung im Gesundheitswesen zu Lasten der Patienten. Der GBA wird oft als „kleiner Gesetzgeber“ oder als das „Zentralkomitee des Gesundheitswesens“ bezeichnet. Das stellt auf seine Aufgabe ab, als untergesetzlicher Normgeber Aufträge des Gesetzgebers im Detail in der Regel über Richtlinien umzusetzen.

Patientenvertreter der Deutschen Aidshilfe, die 2010 an den Verhandlungen des GBA zur Überführung der heroingestützten Behandlung in die Regelversorgung teilnahmen, berichteten von einem „rüden Umgangston – flankiert von persönlichen Angriffen“. Aus ihrer Sicht schien es den Ausschussmitgliedern vorrangig darum zu gehen, ihre ideologisch motivierte Ablehnung dieser Behandlung, die schon in Anhörungen durch den Bundestag deutlich geworden war, durch übertriebene Anforderungen durchzusetzen.

Die für die Interessen Schwerstkranker und Sterbender eintretende Deutsche Stiftung Patientenschutz bemühte sich zwischen 2014 und 2018 erfolglos um die Aufnahme von eigenen Vertretern in den gemeinsamen Bundesausschuss. Eine gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages erhobene Klage lehnte das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. Juni 2018 rechtskräftig ab. Das Sozialgericht Düsseldorf ging dabei davon aus, dass die Stiftung als ebensolche über keinen ausreichenden Mitgliederkreis verfüge, ein ausreichender Mitgliederkreis aber nach § 1 Nr. 3 PatBeteiligungsV Aufnahmekriterium sei.

Während das Plenum alle zwei Wochen öffentlich tagt und dort final Entscheidungen getroffen werden, trifft das für die die Beschlüsse vorbereitenden Gremien nicht zu. Das führt immer mal wieder zu Kritik, da nicht namentlich ersichtlich sei, wer sich hinter den Entscheidungen verbirgt. Aus „demokratischer Sicht ist das schwierig“, sagte der Berliner Politikberater Albrecht Kloepfer diesbezüglich gegenüber der Zeitung Die Welt. Die Plenumssitzungen sind seit dem Jahr 2020 jedoch über die Website des GBA im Livestream abrufbar. Ebenfalls dort kann man alle Sitzungen seit 2020 über die Mediathek abrufen. Nach Anmeldung kann man auch vor Ort an den Plenumssitzungen teilnehmen.

Organisierte angestellte Pflegende fordern eine Beteiligung und Stimmrecht der Pflege am GBA, so der Walk of Care. Die Gewerkschaft ver.di bringt Positionen der Pflegeberufe in den Ausschuss ein. In der Diskussion wird dabei schnell übersehen, dass der GBA nur im Rahmen des Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) agiert und keine Regelungskompetenz im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung hat. Der Deutsche Pflegerat ist – wie die Bundesärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer- themenabhängig mitberatend oder über Stellungnahmen beteiligt.

Kritik

Bezeichnung

Der Name Gemeinsamer Bundesausschuss lässt in keiner Weise erkennen, auf welchem Gebiet das Gremium tätig ist. Dies hat der Medizinjournalist Eckart Roloff in der Fachzeitschrift Dr. med. Mabuse (39. Jahrgang Nr. 208 vom März/April 2014, S. 7) kritisch angemerkt.

Legitimation

Dem GBA wird vorgeworfen, dass er nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Patientenvertreter nehmen zwar bisher an Beratungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Ändern könnte das nur der Gesetzgeber, nicht der GBA selbst. Außerdem wird dem GBA viel Gestaltungsmacht zugestanden, was Lobbyismus anzieht.

Siehe auch

Literatur

Commons: Gemeinsamer Bundesausschuss – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

  1. ↑ Amtliche Statistik KM 1: Mitglieder und Versicherte der GKV im Jahr 2022. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit, 3. Januar 2023, abgerufen am 16. April 2026.
  2. ↑ Mitglieder | Gemeinsamer Bundesausschuss. Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 16. April 2026.
  3. ↑ Deswegen die Abkürzung WANZ für wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig.
  4. ↑ Gutachten zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bundesministerium für Gesundheit, 22. Juni 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. August 2019; abgerufen am 16. April 2026.
  5. ↑ Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Gemeinsamer Bundesausschuss, 18. März 2026, abgerufen am 16. April 2026.
  6. ↑ Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Gemeinsamer Bundesausschuss, 21. November 2025, abgerufen am 16. April 2026.
  7. ↑ Livestream und Mediathek. Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 16. April 2026.
  8. ↑ Der Gemeinsame Bundesausschuss und seine Unterausschüsse. (PDF) Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 16. April 2026.
  9. ↑ Die Unterausschüsse. Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 16. April 2026.
  10. 1 2 Fünfte Arbeitsperiode des G-BA beginnt Dr. van Treeck neues unparteiisches Mitglied Dr. van Treeck neues unparteiisches Mitglied. Gemeinsamer Bundesausschuss, 1. Juli 2024, abgerufen am 16. April 2026.
  11. ↑ Mitglieder. Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 16. April 2026.
  12. ↑ Sonja Optendrenk wird neue Vorsitzende des G-BA, ZM, 10. Juni 2026. Abgerufen am 11. Juni 2026.
  13. ↑ Fünfte Arbeitsperiode des G-BA beginnt – Dr. van Treeck neues unparteiisches Mitglied. Gemeinsamer Bundesausschuss, 1. Juli 2024, abgerufen am 16. April 2026.
  14. ↑ Rainer Striebel: Gemeinsamer Bundesausschuss: Wer kontrolliert den „kleinen Gesetzgeber“? In: Deutsches Ärzteblatt. Band 110, Nr. 6, 8. Februar 2013, S. A-211 / B-197 / C-197 (aerzteblatt.de [abgerufen am 16. April 2026]).
  15. ↑ Magazin des JES-Bundesverbands, „Drogenkurier“, Nr. 82, Juni 2010, S. 6 ff.
  16. ↑ Arno Fricke: GBA-Aufnahme – Patientenschützer verklagen Deutschland. Ärzte Zeitung, 29. April 2014, abgerufen am 16. April 2026.
  17. ↑ Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2018 – Az, S. 11 KR 331/14. (PDF) Stiftung Patientenschutz, 12. Juni 2018, abgerufen am 16. April 2026.
  18. ↑ Stefan Beutelsbacher: Rebellion gegen den Bestimmer der Kassenleistungen. In: welt.de. 3. Mai 2015, abgerufen am 16. April 2026.
  19. ↑ Christian Rath: Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die Machtzentrale auf der Kippe. In: Legal Tribune Online. 20. November 2015, abgerufen am 16. April 2026.
  20. ↑ Helmut Laschet: Gemeinsamer Bundesausschuss: Der mächtige Unbekannte. In: Deutsches Ärzteblatt. 31. März 2017, abgerufen am 16. April 2026.

Koordinaten: 52° 31′ 0,2″ N, 13° 19′ 43″ O