In der Gebhard-Entscheidung (EuGH Rs. C-55/94, auch: Gebhard-Urteil) von 1995 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Regelungen zur Auslegung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten im Sinne von Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV bzw. Artikel 59 EWGV) fest.
Die Richtlinie 77/249/EWG („Anwalts-Dienstleistungsrichtlinie“), die zum Zeitpunkt der Gebhard-Entscheidung galt, gilt für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte (italienisch con carattere di temporaneità). Dienstleistende Rechtsanwälte haben die in der Sprache oder in einer der Sprachen des Herkunftsstaats gültige Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind (für Herrn Gebhard: Deutschland), unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichtes, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, zu verwenden (Artikel 3).
Die Richtlinie 77/249/EWG unterscheidet zwischen:
Bei der Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung oder der Verteidigung muss der Rechtsanwalt die Standesregeln des Aufnahmestaats (hier: Italien) neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einhalten. Für die Ausübung aller anderen Tätigkeiten bleibt der Rechtsanwalt den im Herkunftsstaat geltenden Bedingungen und Standesregeln unterworfen. Daneben muss er die im Aufnahmestaat geltenden Regeln über die Ausübung des Berufes, gleich welchen Ursprungs, einhalten, insbesondere in Bezug auf die Unvereinbarkeit zwischen den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und anderen Tätigkeiten in diesem Staat, das Berufsgeheimnis, die Beziehungen zu Kollegen, das Verbot des Beistands für Parteien mit gegensätzlichen Interessen durch denselben Rechtsanwalt und die Eigenwerbung.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/249/EWG muss der dienstleistende Rechtsanwalt keinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat haben und nicht Mitglied einer Berufsorganisation in diesem Staat sein (hier der Mailänder Rechtsanwaltskammer).
Merkmale einer Dienstleistung im Sinne der Gebhard-Entscheidung sind auch für rechtsanwaltliche Dienstleistungen:
Herr Gebhard ist ein deutscher Staatsangehöriger, der seit dem 3. August 1977 zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts in Deutschland berechtigt ist. Er ist in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen und war freier Mitarbeiter einer Bürogemeinschaft. Er besitzt zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland keine eigene Kanzlei.
Seit März 1978 wohnt er in Italien, wo er mit seiner Ehefrau, einer italienischen Staatsangehörigen, und seinen drei Kindern lebt. Das Einkommen von Herrn Gebhard wird vollständig in Italien, wo er seinen Wohnsitz hat, besteuert.
Herr Gebhard hatte seit dem 1. März 1978 eine berufliche Tätigkeit in Italien ausgeübt. Dies zunächst als Mitarbeiter (italienisch con un rapporto di libera collaborazione) in einer Anwaltssozietät in Mailand und sodann, vom 1. Januar 1980 bis Anfang 1989, als Sozius (associato) in dieser Kanzlei. Aus dieser Tätigkeit wird ihm kein Vorwurf gemacht.
Am 30. Juli 1989 eröffnete Herr Gebhard eine eigene Kanzlei in Mailand, Studio legale Gebhard ‚Anwaltskanzlei Gebhard‘, in der italienische avvocati und procuratori mit ihm zusammenarbeiten. Herr Gebhard hat auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes angegeben, dass er ihnen die sporadischen Fälle der gerichtlichen Vertretung italienischer Mandanten in Italien übertrage.
Herr Gebhard erklärt dem EuGH gegenüber, er übe in Italien die im Wesentlichen außergerichtliche Tätigkeit des Beistands und der Vertretung deutschsprachiger Personen (die 65 % seines Umsatzes entspreche), sowie die Tätigkeit der Vertretung italienischsprachiger Personen in Deutschland oder Österreich (die 30 % seines Umsatzes entspreche) aus. Die verbleibenden 5 % beträfen die Unterstützung italienischer Berufskollegen, die mit Fragen des deutschen Rechts für ihre Mandanten befasst seien. Er war also zu 100 % als Rechtsanwalt beruflich tätig und hatte daneben keine weitere berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Gegen Gebhard wurden von einigen italienischen Berufskollegen Beschwerden beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand eingebracht. Sie warfen ihm vor:
Gebhard wurde vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand untersagt, die Bezeichnung avvocato zu verwenden. Es wurde beschlossen, gegen Gebhard ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihm wurde zur Last gelegt, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem italienischen Gesetz Nr. 31/82 verstoßen zu haben, dass er in Italien unter Verwendung der Bezeichnung avvocato eine dauernde Berufstätigkeit von seiner eigenen Kanzlei aus ausgeübt habe.
Am 14. Oktober 1991 stellte Herr Gebhard beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt. Dieser Antrag wurde auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, sowie darauf gestützt, dass er in Italien eine Berufsausbildung von mehr als zehn Jahren absolviert habe. Offenbar hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer diesen Antrag jedoch nicht förmlich entschieden.
Das am 19. September 1991 eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit der Entscheidung vom 30. November 1992, wodurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand gegen Herrn Gebhard die Sanktion der zeitweiligen Versagung der Ausübung der Berufstätigkeit (sospensione dell' esercizio dell' attività professionale) für sechs Monate verhängte.
Gegen diese Entscheidung legte Herr Gebhard beim Consiglio nazionale forense ein Rechtsbehelf ein, wobei er klarstellte, dass sich dieser auch gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt richte. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs machte er insbesondere geltend, die Richtlinie 77/249/EWG verleihe ihm das Recht, seine beruflichen Tätigkeiten von seiner eigenen Kanzlei in Mailand aus auszuüben.
Der Consiglio nazionale forense setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH folgende Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten:
Der EuGH stellte vorab, vor seine Entscheidung, die Grundlagen für die anzuwendenden Bestimmungen dar:
Der EuGH entschied auf die Fragen des Consiglio nazionale forense:
Die Grenze der Dienstleistungsfreiheit bzw. eine mögliche Überschreitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Gebhard danach zu beurteilen:
zur Ausübung einer dauernden oder nur vorübergehenden Tätigkeit im konkreten Fall vorliegt. Diese Punkte können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden, um eine Abgrenzung zur Niederlassung zu finden.
Die Gebhard-Entscheidung ist zur Dienstleistungsfreiheit nach dem EGV (nunmehr: AEUV) ergangen. Inwieweit eine Anwendung auch nach dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraums (Artikel 36 ff EWR-Abkommen) erfolgen kann bzw. erfolgen darf, wurde bislang noch nicht wissenschaftlich untersucht und vom EFTA-Gerichtshof auch kein Gutachten hierzu erstattet. Die Anwendung auf das EWR-Abkommen ist daher noch nicht geklärt.
Inwieweit diese Entscheidung im Rahmen des Unionsrechts auf Personen anwendbar ist, die nicht wie Herr Gebhard zu 100 % nur in einem Beruf (hier Rechtsanwalt) arbeiten, ist bislang nicht geklärt.