Gefahrstoffverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Kurztitel: Gefahrstoffverordnung
Abkürzung: GefStoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsschutzrecht,
Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 8053-6-34
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1782, ber. S. 2049)
Inkrafttreten am: 1. November 1993
Letzte Neufassung vom: 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Dezember 2010
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 17. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 337, berichtigt BGBl. 2026 I Nr. 44)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. Dezember 2025
(Art. 3 VO vom 17. Dezember 2025)
Weblink: Text der GefStoffV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine deutsche Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.

Geschichte

Die Gefahrstoffverordnung wurde 1983 erarbeitet und 1986 als Verordnung über gefährliche Stoffe erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden:

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen

unabhängig voneinander zu beurteilen.

Die Maßnahmenpakete

Das Herzstück der Verordnung sind die §§ 6 bis 10. Dort sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten und Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdung beschrieben.

Die Paragraphen 7 bis 10 beschreiben konkrete Maßnahmenpakete, die in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umzusetzen sind.

Diese Maßnahmenpakete bauen aufeinander auf:

Inhalt der Gefahrstoffverordnung

Erster Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Ziele der GefStoffV – § 1 Abs. 1 GefStoffV

Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen stoffbedingten Einwirkungen

  • Arbeitsschutz (Beschäftigte)
  • Umweltschutz (auch: andere Personen als Beschäftigte)
  • Verbraucherschutz (Inverkehrbringen)

Anwendungsbereich – § 1 GefStoffV

  • für alle gefährlichen Stoffe und Gemische im Sinne des § 3a Abs. 1 ChemG und für die, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder die explosionsfähig sind
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nach den Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zusätzlich zu kennzeichnen wären
  • Biozid-Produkte, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid in Verkehr gebracht werden
  • Einschränkungen sind anhand § 1 Abs. 2 bis 5 GefStoffV im Einzelfall zu prüfen: z. B. GefStoffV gilt nicht für biologische Arbeitsstoffe, die Verbote für bestimmte Chemikalien und die Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten nicht Unter Tage und in Haushalten.
  • Im Zweifelsfalle gilt: Ein Arbeitnehmer muss mit einem Gefahrstoff arbeiten oder ein Gefahrstoff muss gewerblich in Verkehr gebracht werden.
  • Ausnahmen: Nach § 20 Abs. 1 GefStoffV durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag bei ebenso wirksamen Maßnahmen oder bei einer nicht zumutbaren Härte. Nach § 20 Abs. 2 GefStoffV keine Kennzeichnung für das Inverkehrbringen bei geringer Menge ohne Gefährdung und nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, ätzend, Biozid oder CMR-Stoff.

Begriffsbestimmung – § 2 GefStoffV

  • Tätigkeiten (früher: Umgang) sind „allumfassend“ geregelt (incl. Bedien- und Überwachungstätigkeiten); auch Beförderung (hier: allgemeine Schutzmaßnahmen beachten).
  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
  • Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist.
  • Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.
  • Arbeitgeber ihm steht der Unternehmer ohne Beschäftigte gleich.
  • Beschäftigte: ihnen stehen die in Heimarbeit… sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.

Zweiter Abschnitt – Gefahrstoffinformation

Gefährlichkeitsmerkmale – § 3 GefStoffV

  • der Begriff “Gefahrstoff” aus § 19 ChemG (Ermächtigungsgrundlage)
  • gefährliche Stoffe nach § 3a des ChemG; explosionsfähige Stoffe und Gemische; Stoffe und Gemische, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können; sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe; für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung – §§ 4, 13, 15-17 ChemG, § 4 GefStoffV

  • Einstufen von Stoffen und Gemischen nach CLP-Verordnung, von Biozid-Produkten (biol. Arbeitsstoffe) nach §§ 3 und 4 BiostoffV.
  • vorgeschriebene Kennzeichnung (siehe dazu GHS)
  • richtige Verpackung,
  • ggf. Sicherheitsdatenblatt
  • nach dem Stand der Technik herstellen
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten
  • Anmelden

Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten – § 5 GefStoffV

Siehe Hauptartikel Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt – Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

Vierter Abschnitt – Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen-Pakete werden mit steigender Gefährdung Schritt für Schritt umfangreicher. Bei geringer und normaler Gefährdung sind neben den in §7 festgelegten Grundpflichten zusätzlich die in § 8 beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei erhöhter Gefährdung kommen zusätzliche Maßnahmen nach § 9 hinzu. Bei Tätigkeiten mit bestimmten chronisch schädigenden Stoffen sind außerdem besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 erforderlich

Fünfter Abschnitt

Verbote und Beschränkungen

  • § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen durch Verweis auf die EU-weiten nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (in Abs. 1), auf weitere nationale Beschränkungen nach Anhang II (in Abs. 2) und in Abs. 3 für Biozide, wobei Verwendungsbeschränkungen für Biozide (anders als die der GefStoffV sonst) ausnahmsweise auch für private Haushalte gelten.
  • § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (die sogen. REACH-VO).

Sechster Abschnitt

Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

Siebenter Abschnitt, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Bußgeldbewehrt oder (je nach Absatz 2 von § 22 und § 24) strafbar sind in Verbindung mit § 26 und § 27 Chemikaliengesetz bestimmte Verstöße gegen

Anhänge

I, zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2

  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Partikelförmige Gefahrstoffe
  • Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
  • Ammoniumnitrat

II, zu § 16 Abs. 2

mit besonderen Vorschriften für die Gefahrstoffe:

  1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin
  2. Bis(chlormethyl)ether
  3. Cadmiumchlorid
  4. (Chlormethyl)methylether
  5. Dimethylcarbamoylchlorid
  6. Hexamethylphosphorsäuretriamid
  7. 1,3-Propansulton
  8. N-Nitrosaminverbindungen (mit Ausnahmen)
  9. Tetranitromethan
  10. 1,2,3-Trichlorpropan
  11. Dimethylsulfat und Diethylsulfat

III, zu 11 Abs. 4

für organische Peroxide.

Kennzeichnung

Wer?

Wie?

Womit?

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 26. August 1986 im BGBl. 1986 I S. 1470
  2. ↑ Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 16. Dezember 1987 im BGBl. 1987 I S. 2721
  3. ↑ Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 im BGBl. 1990 I S. 790
  4. ↑ Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 15. Juni 1991 im BGBl. 1991 I S. 1218
  5. ↑ Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 25. September 1991 im BGBl. 1991 I S. 1931
  6. ↑ Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes vom 26. Oktober 1993 im BGBl. 1993 I S. 1782
  7. ↑ Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 15. November 1999 im BGBl. 1999 I S. 2233
  8. ↑ BMAS: Pressemitteilung (2010).
  9. ↑ Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
  10. ↑ Heiner Wahl: Gefahrstoffverordnung 2010. In: Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft. 71, Nr. 4, 2011, ISSN 0949-8036, S. 121–122.
  11. ↑ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Dokumentationspflicht beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, abgerufen am 22. Oktober 2023