

Gerichtskostenmarken, auch Justizkostenmarken, Kostenmarken oder englisch court fee stamps, sind oder waren Stempelmarken beziehungsweise fiskalische Wertzeichen, mit denen die Entrichtung von Gerichtskosten, gerichtlichen Gebühren oder anderen Kosten in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen wurde. Sie dienten nicht der Frankierung einer Postsendung wie Briefmarken, sondern der Zahlung oder Vorauszahlung staatlicher Gebühren im Bereich der Justiz und der Justizverwaltung.
Innerhalb der Philatelie gehören Gerichtskostenmarken zu den nichtpostalischen Marken und werden der Fiskal- oder Stempelmarkenkunde zugerechnet. Die Fédération Internationale de Philatélie ordnet in ihren Regeln für Revenue-Exponate geprägte, gedruckte und geklebte Steuer-, Gebühren- und Kreditmarken staatlicher oder kommunaler Stellen diesem Bereich zu; gerichtliche Gebührenmarken werden dort als ein möglicher Bereich genannt. Gerichtskostenmarken stehen damit neben anderen besonderen Formen der Stempel- und Gebührenmarken, etwa Konsularmarken, Wechselsteuermarken, Versicherungsmarken oder allgemeinen Gebührenmarken.
Gerichtskostenmarken wurden in verschiedenen Staaten und Rechtsordnungen verwendet, darunter Deutschland, Österreich, Indien beziehungsweise Britisch-Indien sowie weitere Staaten des früheren britischen Einflussbereichs. In vielen Staaten wurden papierene Marken im Zuge der Modernisierung des Zahlungs- und Verwaltungswesens durch unbare Zahlung, Gerichtskostenstempler, Zahlung bei einer Gerichtskasse oder elektronische Verfahren ersetzt.
Gerichtskostenmarken wurden in der Regel vorab erworben und auf ein bei Gericht einzureichendes Schriftstück geklebt, etwa auf eine Klage, eine Klageschrift oder ein anderes verfahrensbezogenes Dokument. Sie belegten, dass eine gerichtliche Gebühr oder ein Vorschuss auf Gerichtskosten entrichtet worden war. Nach der Annahme des Schriftstücks wurden die Marken entwertet, um eine erneute Verwendung zu verhindern.
Je nach Staat und Zeitraum gab es einfache Klebemarken, aufgedruckte oder geprägte Stempelzeichen sowie geteilte Marken oder Quittungsmarken. Bei geteilten Formen konnte ein Teil bei Gericht verbleiben, während ein anderer Teil als Quittung oder Zahlungsnachweis auf einem weiteren Dokument verwendet wurde.
In Deutschland wurden Gerichtskostenmarken nach dem Zweiten Weltkrieg von den Ländern ausgegeben. Sie dienten als Zahlungsnachweis im gerichtlichen Kostenrecht, insbesondere für Gerichtskosten und bestimmte Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten. Spezialliteratur zu deutschen Stempelmarken behandelt Gerichtskostenmarken unter anderem für den Zeitraum von 1946 bis 1973.
Die Länder ließen die gegenseitige Verwendung von Gerichtskostenmarken teilweise zu. Nach einer Ländervereinbarung von 1995 konnten Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bestimmte Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten auch mit Kostenmarken eines anderen Landes entrichtet werden. Für Geldstrafen, Geldbußen und andere nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehende Ansprüche galt dies nicht.
Eine sächsische Verwaltungsvorschrift nennt als Wertstufen der Kostenmarken 5, 10 und 50 Cent sowie 1, 5, 10, 50, 100 und 200 Euro. Markenbild und Farbe stimmten danach in allen Bundesländern überein; zur Unterscheidung trugen die Kostenmarken den Aufdruck des jeweiligen Bundeslandes und des Herstellungsjahres.
In Sachsen wurde der Verkauf von Kostenmarken zum 30. Juni 2005 eingestellt. Sächsische Kostenmarken konnten noch bis zum 31. Dezember 2005 verwendet werden und wurden danach ungültig. Als Alternativen wurden unter anderem Überweisung, Einzahlung auf ein Konto, Verrechnungsscheck, Debitkartenzahlung, Gerichtskostenstempler und Bareinzahlung bei einer Gerichtszahlstelle genannt.
In Nordrhein-Westfalen wurde die Kostenmarke in Form einer Klebemarke zum 1. Oktober 2010 durch die Elektronische Kostenmarke abgelöst. Papierene Justizkostenmarken des Landes Nordrhein-Westfalen wurden mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ungültig und aus dem Verkehr gezogen.
Die elektronische Kostenmarke ermöglicht in mehreren Bundesländern die bargeldlose Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen per Kreditkarte oder Überweisung. In Nordrhein-Westfalen wird die elektronische Kostenmarke nach Prüfung durch die Behörde durch Zuordnung zu einem Aktenzeichen entwertet; dieselbe Kostenmarkennummer kann danach nicht mehr für ein anderes Verfahren verwendet werden. Das gemeinsame Kostenmarkenportal der Justizverwaltungen nennt als Gültigkeitsbereich Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In Österreich wurden Gerichtsgebühren ebenfalls mit Gerichtskostenmarken entrichtet. Die Gerichtskostenmarken standen dort im Zusammenhang mit der allgemeinen Verwendung von Stempelmarken zur Zahlung staatlicher Gebühren.
Mit der Umstellung auf den Euro entfiel in Österreich die Möglichkeit, Gerichtsgebühren mittels Gerichtskostenmarken und Freistempelabdrucken zu bezahlen. In den parlamentarischen Materialien zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle wurde dies unter anderem damit begründet, dass neue auf Euro lautende Gerichtskostenmarken hätten entworfen und hergestellt werden müssen und sich dies wegen der zurückgehenden Nachfrage nicht rentiert hätte. Das österreichische Anwaltsblatt berichtete Anfang 2002, Gerichtskostenmarken und Freistempelabdrucke seien zum Jahreswechsel durch die Möglichkeit der Gebührenzahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte ersetzt worden.
Im indischen Rechtsraum wurde die Zahlung von Gerichtsgebühren durch Marken gesetzlich geregelt. Der Court-Fees Act, 1870 bestimmte, dass die nach dem Gesetz zu erhebenden Gebühren durch Stamps eingezogen werden sollten. Diese konnten nach dem Gesetz geprägt, geklebt oder teilweise geprägt und teilweise geklebt sein.
Das Gesetz regelte außerdem die Beschaffung, Zahl und Erneuerung der Marken sowie die Buchführung über ihre Verwendung. Ein Dokument, das eine Marke tragen musste, durfte in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden, solange es nicht ordnungsgemäß gestempelt und die Marke entwertet war.
Auch in mehreren teilautonomen Fürstenstaaten Britisch-Indiens wurden eigene Court-Fee- und Revenue-Marken ausgegeben. Diese Ausgaben bilden ein eigenes Spezialgebiet innerhalb der Fiskal- und Stempelmarkenkunde.
Ein jüngeres Beispiel für die Verwendung gerichtlicher Gebührenmarken findet sich in Namibia. Nach dem Gebührentarif zu den Regeln des High Court von 2014 waren Gerichtsgebühren mittels Revenue Stamps zu entrichten, die bei Vorlage beim Registrar nach dem Stamp Duties Act entwertet wurden. Für bestimmte Gebühren sah der Tarif vor, dass die Marken auf dem jeweiligen Dokument oder einem schriftlichen Antrag an den Registrar anzubringen waren.
Gerichtskostenmarken oder eng verwandte gerichtliche Gebührenmarken sind auch aus weiteren Staaten und Gebieten bekannt, insbesondere aus dem Bereich der britischen Kolonial- und Commonwealth-Fiskalmarken. Der Katalog British Commonwealth Revenues von John Barefoot führt Court-Fees-Marken als eine der behandelten Fiskalmarkenarten auf.