| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff |
| Abkürzung: | GoBD |
| Art: | Verwaltungsvorschrift |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 108 Abs. 7 GG |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Handelsrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 14. November 2014 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2015 |
| Letzte Neufassung vom: | 28. November 2019 |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2020 |
| Letzte Änderung durch: | 14. Juli 2025 |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Juli 2025 |
| Weblink: | https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Anhaenge/BMF-Schreiben-und-gleichlautende-Laendererlasse/Anhang-33/inhalt.html |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland. Als Verwaltungsvorschrift sind die GoBD nur für nachgeordnete Verwaltungsbehörden und Bedienstete des Finanzministeriums verbindlich.
Die GoBD wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 14. November 2014 erstmals veröffentlicht. Sie lösten die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ab. Am 28. November 2019 wurde die Neufassung veröffentlicht. Insbesondere aufgrund anderer gesetzlichen Regelungen ergab sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD, welcher mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2024 umgesetzt wurde. Am 14. Juli 2025 wurde die zweite Änderung aufgrund der neuen Gesetzeslage bei elektronischen Rechnungen veröffentlicht.
Die GoBD enthalten Vorgaben, die nach Sicht der Finanzverwaltung für alle EDV-Systeme relevant sind, die steuerrelevante Daten direkt oder indirekt erfassen oder verarbeiten. Bei Umsetzung dieser Vorgaben geht die Finanzverwaltung von der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen für eine reibungslose Betriebsprüfung aus. Entgegen den abgelösten Verwaltungsvorschriften, die sich nur an die zur Buchführung Verpflichteten richtete, werden von der GoBD zusätzlich auch die Personen einbezogen, die nur einer steuerlichen Aufzeichnungspflicht unterliegen. Hierzu wird in Rz. 4 u. a. auf die Aufzeichnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz sowie auf Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen, verwiesen.
Mit der GoBD werden damit die Anforderungen, wonach die Bücher und Aufzeichnungen von Geschäftsvorfällen ordnungsgemäß erfolgen müssen, auf die hierbei eingesetzten EDV-Systeme ausgedehnt. Ein Geschäftsvorfall selbst kann damit nur ordnungsgemäß sein, wenn dies auch auf alle involvierten EDV-Systeme zutrifft. Hierzu enthält die GoBD Mindestanforderungen an Prozesse, Systeme, Datensicherheit, das Interne Kontrollsystem und an die Verfahrensdokumentation. Bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen geht die Finanzverwaltung von in angemessener Zeit nachvollziehbaren sowie nachprüfbaren Aufzeichnungen aus und sieht die Unveränderbarkeit von Aufzeichnungen als gewährleistet an. Die Verantwortung hierfür liegt aber weiterhin bei den jeweils Steuerpflichtigen.
Mit der Neufassung am 28. November 2019 wurden folgende Punkte der GoBD ergänzt bzw. weiterentwickelt: