Halbstrafe

Unter dem Begriff Halbstrafe wird die im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) als „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ bezeichnete vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bei positiver Sozialprognose verstanden. Sie ist geregelt in § 57 Abs. 2 StGB.

Sie kann gewährt werden, wenn

und

Bei einem Rückfall innerhalb des Bewährungszeitraumes kann die ausgesprochene Strafe weiter vollstreckt werden.