Unwert

Unwert ist ein Begriff aus dem Strafrecht. Es wird unterschieden nach Erfolgsunwert, Handlungsunwert und Gesinnungsunwert. Der Gesinnungsunwert spielt als Element der Unrechtslehre eine untergeordnete Rolle, nachdem das Gesinnungsstrafrecht als solches als überholt gilt.

Deutsches Strafrecht

Erfolgsunwert

Unter dem Erfolgsunwert einer Tat versteht man die Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Schutzobjektes.

Handlungsunwert

Der Handlungsunwert der Tat beschreibt die Art und Weise der Tatbegehung (z. B. vorsätzliche Begehung).

Gesinnungsunwert

Der Gesinnungsunwert beschreibt den Schuldgehalt, welcher dem Täter bei Begehung seiner Tat vorzuwerfen ist. Dabei geht es also um die persönliche Vorwerfbarkeit hinsichtlich einer konkreten Tat.

Österreichisches Strafrecht

Im österreichischen Strafrecht werden die rechtswidrige Handlung selbst und ihre Wirkungen Unrecht genannt. Dieser Begriff ist quantifizierbar, es gibt schwereres und leichteres Unrecht.

Beispiele dazu:

  1. Der Autolenker A schneidet eine unübersichtliche Kurve, es ist nicht ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug entgegenkommt. Glücklicherweise kommt kein anderes Fahrzeug, die Handlung ist konkret gefährlich (von ihr geht eine Gefahr aus, da es nicht sicher ist, dass die Fahrbahn frei ist).
  2. A schneidet wie zuvor die Kurve, diesmal kommt jedoch ein anderes Fahrzeug entgegen. Im letzten Moment lässt sich ein Zusammenstoß vermeiden. In diesem Fall kommt zum Handlungsunwert (Beispiel 1) ein primärer Erfolgsunwert hinzu, nämlich die konkrete Gefahr für alle Fahrzeuginsassen. Diese Gefahr ist Auswuchs der gefährlichen Handlung (das Schneiden der unübersichtlichen Kurve, Beispiel 1) und steigert somit den Unwertgehalt im Ganzen.
  3. Wieder schneidet A die Kurve, diesmal kommt es jedoch zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, bei dem der Lenker A verletzt wird/alle Personen verletzt werden/alle Personen sterben. In allen drei Varianten kommt zur konkret gefährlichen Handlung (Beispiel 1) ein zurechenbarer Verletzungserfolg (also ein sekundärer Erfolgsunwert) hinzu. Freilich in jeder der drei Varianten ein anderer, jedoch stellt jede einen Erfolg dar.

Das Ausmaß des verwirklichten Unrechts beeinflusst die Strafhöhe.

Beide Unwerte – Handlungsunwert und Erfolgsunwert – stehen in einem logischen Abhängigkeitsverhältnis: Möglich ist ein Handlungsunwert ohne Erfolgsunwert (eine gefährliche Handlung ohne dass etwas passiert = Beispiel 1), jedoch nicht ein zurechenbarer Erfolgsunwert ohne eine damit zusammenhängende gefährliche Handlung.

Nach der äußeren Beschreibung der Delikte im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) lassen sich daher unterscheiden:

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Peter Rellensmann: Einführung in das Strafrecht. In: Jura Individuell. 11. Januar 2022, abgerufen am 5. September 2022 (deutsch).