Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man Rechtsvorschriften, die für bestimmte Paarkonstellationen die Eheschließungsfreiheit einschränken. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt. Zum Mindestalter bei Eheschließungen siehe Ehemündigkeit.
Die erste reichsweit einheitlich geltende Regelung zu Eheverboten enthielt das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875. Gem. § 33 war die Ehe verboten „zwischen:
§ 34 verbot die Doppelehe, § 37 die Ehe zwischen Vormund und Pflegebefohlenem während der Dauer der Vormundschaft. § 35 schrieb eine Wartefrist von 10 Monaten nach Auflösung einer früheren Ehe für Frauen vor, Dispensation war zulässig (die Wartefrist sollte vermeiden, dass Unklarheit darüber entsteht, ob der frühere oder der neue Ehemann Vater eines bei der Heirat noch ungeborenen Kindes ist).
§ 38 sah Erlaubnisvorbehalte für Militärpersonen, Beamte und Ausländer (vgl. Heiratserlaubnis) vor.
Das Eheschließungsrecht wurde zum 1. Januar 1900 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. §§ 1309 bis 1315 BGB enthielten die Eheverbote, die überwiegend auf christlich-abendländischen Vorstellungen von der Einehe, der vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe sowie dem Inzestverbot des Alten Testaments und der jeweiligen Sexualmoral beruhten. Geregelt waren:
Bis 1955 (DDR) bzw. 1976 (BRD) war die Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und demjenigen, mit welchem er Ehebruch begangen hatte, verboten. Es konnte jedoch Dispens erteilt werden. Von 1900 bis Juli 1938 und von 1946 bis 1955 (DDR) bzw. 1976 (BRD) war auch die Eheschließung zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen „Geschlechtsgemeinschaft“ gepflogen hatte, verboten (von April bis Juli 1938 und ab 1961 konnte Dispens erteilt werden).
Vom Eheverbot der Schwägerschaft konnte ab April 1938 Dispens erteilt werden, erst 1998 wurde es abgeschafft.
Um Unklarheiten hinsichtlich der Abstammungen eines Abkömmlings zu mindern, durfte eine Frau erst 10 Monate nach der Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe erneut heiraten. Von dieser Wartefrist, insbesondere vor Ablauf des Trauerjahrs musste gegebenenfalls Dispens erteilt werden, es sei denn, dass die Frau inzwischen geboren hatte. Diese Vorschrift ist wegen der inzwischen entwickelten Abstammungsfeststellungsverfahren hinfällig geworden und wurde 1998 abgeschafft.
Siehe auch: Internationales Privatrecht; Eherecht
Deutsche Gerichte und Behörden – insbesondere die Standesämter – prüfen für jeden Verlobten die Eheverbote nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehehindernisse zu prüfen (§ 13 Abs. 2 PStG). Bei der Nottrauung darf er ausnahmsweise darauf verzichten (§ 13 Abs. 3 PStG). Ist der Verlobte Deutscher, so finden die deutschen Vorschriften Anwendung. Ist der Verlobte Ausländer, muss für die Beurteilung der Eheverbote sein Heimatrecht zugrunde gelegt werden. Damit der Standesbeamte prüfen kann, ob bei einem ausländischen Verlobten Eheverbote zutreffen, soll dieser nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis einer inneren Behörde seines Heimatstaates beibringen. Kann der Ausländer nach seinem Heimatrecht keine Ehe schließen, ist eine Heirat in Deutschland dennoch möglich, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unternommen haben und die Versagung des Eheschlusses unvereinbar mit der deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) wäre. Der Gesetzgeber darf jedoch Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten.
Eine frühere Ehe steht der Wiederverheiratung insbesondere dann nicht entgegen, wenn in Deutschland die frühere Ehe beseitigt (v. a. Scheidung, Aufhebung) oder der frühere Ehegatte für tot erklärt wurde, dieser Rechtsakt aber im Heimatland des Verlobten nicht anerkannt wurde. Das deutsche Recht räumt damit der Eheschließungsfreiheit Vorrang vor dem internationalen Entscheidungseinklang ein. Das hat unter Umständen aber zur Folge, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe im Heimatland eines Ehegatten als unwirksam betrachtet wird („hinkende Ehe“).
Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Ehe wegen eines Mangels beim deutschen Verlobten offenkundig nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Bei einem ausländischen Verlobten richtet sich auch das Eheverbotsrecht nach seinem Heimatrecht.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.
Nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet, in Kraft getreten am 1. August 1938, gingen die Vorschriften jenes Gesetzes über die Eheschließung dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Die Eheverbote wurden aus dem BGB herausgelöst und waren fortan in §§ 4 bis 14 des Ehegesetzes speziell geregelt.
Von dem Verbot bei Schwägerschaft konnte befreit werden (§§ 7 Abs. 3, 131 EheG). Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft entfiel.
Rassisch bzw. erbbiologisch begründet waren die Eheverbote wegen „Blutsverschiedenheit“ (§ 4 EheG) und wegen „Mangel der Ehetauglichkeit“ (§ 5 EheG). Die (weitere) Mitgliedschaft in der SS hing von einer „allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten zu erteilenden Heiratsgenehmigung“ ab. Angehörige der SS bedurften analog § 13 EheG der Heiratserlaubnis.
Das Verbot von Eheschließungen zwischen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes bestimmten sich nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (sog. Blutschutzgesetz, „BlutschutzG“) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, auf die das Ehegesetz verwies.
Nach dem sog. Blutschutzgesetz waren seit September 1935 nicht nur Mischehen und der außereheliche Verkehr zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten, Verstöße wurde auch als sog. Rassenschande mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Dennoch geschlossenen Ehen waren nichtig, auch wenn sie im Ausland geschlossen worden waren.
Das Verbot von Eheschließungen, die aus Gründen der Volksgesundheit unerwünscht sind, bestimmte sich nach dem Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz), worauf das Ehegesetz ebenfalls verweis.
Besaß nicht zumindest der männliche Verlobte eine fremde Staatsangehörigkeit, durfte eine Ehe seit Oktober 1935 nicht geschlossen werden, wenn
Vor der Eheschließung sollten gem. § 2 des Ehegesundheitsgesetzes alle Verlobten durch ein Ehetauglichkeitszeugnis des Gesundheitsamts nachweisen, dass keines dieser Ehehindernisse vorlag. Die Vorschrift ist jedoch mangels Bestimmung durch den Reichsminister des Innern nie in Kraft gesetzt worden. Es verblieb bei der Vorlage „in Zweifelsfällen“ (§ 8 Abs. 2 Ehegesundheitsgesetz).
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935 enthielt nähere Bestimmungen über die Ausstellung durch die „Beratungsstelle für Erb- und Rassenpflege“. Vorab mussten sich die Verlobten amtsärztlich untersuchen lassen. Das Aufgebot durfte erst bestellt werden, wenn dem Standesbeamten ein Ehetauglichkeitszeugnis vorgelegt werden konnte.
Das „BlutschutzG“ wurde 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946 – Ehegesetz hob das Ehegesetz von 1938 auf.
§ 79 des EheG 1946 führte zur Aufhebung des „Ehegesundheitsgesetzes“, der Wiedereinführung des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Absatz 2 EheG 1946; Dispens ab 1961 bundesgesetzlich vorgesehen) und zum Außerkrafttreten der Heiratserlaubnisse für Soldaten und bestimmte Beamtengruppen.
1976 wurden die Eheverbote des Ehebruchs und der Geschlechtsgemeinschaft im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit aufgehoben.
1955 wurde die Eheschließung in der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung geregelt.
Die Eheverbote waren seit dem 1. April 1966 in § 8 des Familiengesetzbuchs geregelt. Zugleich trat das 4. Buch des BGB außer Kraft. Die Vorschrift, die fast wörtlich § 3 der Verordnung von 1955 entsprach, lautete:
„§ 8. Eheverbote. Eine Ehe darf nicht schließen:
1. wer schon verheiratet ist,
2. wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester, Halbbruder oder Halbschwester ist,
3. wer mit dem anderen in einem durch die Annahme an Kindes Statt begründeten Eltern-Kind-Verhältnis steht,
4. wer entmündigt ist.“
Von dem Eheverbot wegen Entmündigung konnte nach der Verordnung von 1955 in Ausnahmefällen der Rat des Bezirkes Befreiung erteilen. Das Familiengesetzbuch sah diese Möglichkeit nicht mehr vor.
Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde das EheG 1946 in den neuen Ländern wieder eingeführt.
1998 wurde es aufgehoben und die Vorschriften über die Eheschließung wieder in das BGB eingefügt und vereinheitlicht.
Seitdem bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.
Der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die von den Eheschließenden nach § 12 Abs. 2 PStG vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben sie weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen (§ 13 Abs. 1 PStG). Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis festgestellt, darf die Eheschließung nicht vorgenommen werden (§ 13 Abs. 4 PStG).
Eine entgegen einem Eheverbot geschlossene Ehe ist gleichwohl wirksam, jedoch mit dem Makel der Aufhebbarkeit behaftet (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Sie kann mit Ausnahme des Falles der Adoptivverwandtschaft mit Hilfe eines so genannten „Eheaufhebungsverfahrens“ (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden.
Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, so dass gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren. Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galt Homosexualität als sittenwidrig und war in § 175 f. StGB mit einem strafrechtlichen Verbot belegt. Im Zuge der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969 änderte sich die rechtliche Praxis und nahm schrittweise die gesellschaftliche Stigmatisierung ab.
Nachdem ab dem Jahr 2001 gleichgeschlechtliche Paare zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen konnten, wurde mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 1. Oktober 2017 die Ehe-Definition als Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts erweitert (Ehe für alle, § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Josephinische Ehepatent von 1783 hatte erstmals das kirchliche Eherecht durch ein staatliches abgelöst.
Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (AGBG) konnte jedermann einen Ehevertrag schließen, „in so fern ihm kein gesetzliches Hinderniß im Wege stand“ (§ 47 ABGB).
Jedoch konnte aus wichtigen Gründen Dispens von Ehehindernissen erteilt werden (§ 83 ABGB).
Mit dem Österreichischen Konkordat von 1933 fiel die Eherechtskompetenz für Katholiken wieder an die Kirche.
Bis 1938 galt in Österreich – außer im Burgenland, welches bis 1918 Teil des Königreichs Ungarn gewesen war – für Katholiken die Unscheidbarkeit der Ehe. Auch durch einen späteren Kirchenaustritt wurde die einmal als unscheidbar eingegangene Ehe nicht scheidbar. Einige Verwaltungsbehörden (insbesondere in Niederösterreich und Wien) haben aber in den 1920er Jahren damit begonnen, in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe zu erteilen, wenn eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett (damals in Österreich „Scheidung“ genannt, während die für Nichtkatholiken mögliche Scheidung damals „Ehetrennung“ hieß) vorlag. Meist wurden für eine solche Dispensehe weitere Bedingungen gemacht, so z. B. dass keiner der Partner der neuen Ehe noch katholisch sein durfte. Die aufgrund dieser Befreiung geschlossenen Ehen wurden nach dem damaligen niederösterreichischen Landeshauptmann Albert Sever auch Sever-Ehen genannt. Die Rechtsgültigkeit dieser Ehen war umstritten, der Oberste Gerichtshof hielt sie für nichtig, der Verfassungsgerichtshof für gültig.
Nach dem Anschluss wurden die durch die NS-Ideologie begründeten Ehehindernisse auch in Österreich eingeführt (zwar waren Eheschließungen zwischen Christen und Juden auch vorher in Österreich nach § 64 ABGB verboten, es war aber bisher nicht auf die Abstammung angekommen, sodass Eheschließungen nach einer Konversion zur Religion des Verlobten möglich gewesen waren).
Zum 1. August 1938 führte das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet die Zivilehe in Österreich ein und schaffte dort die in Deutschland nicht bestehenden Ehehindernisse (z. B. Heirat mit Onkel bzw. Tante und zwischen Geschwisterkindern) ab (vgl. oben Abschnitt Deutschland). In den §§ 99 ff. enthielt das Gesetz Sondervorschriften für das Land Österreich, etwa für die „mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen“. Diese galten als von Anfang an gültig. Die weiteren eherechtlichen Bestimmungen des AGBG traten außer Kraft (§ 128 EheG).
Anders als im deutschen Recht wurde in Österreich das Ehegesetz bis heute nicht wieder in die zivilrechtliche Kodifikation des ABGB integriert.
Es gelten folgende Eheverbote:
Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.
Seit 2019 dürfen in Österreich auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten sowie verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Für binationale Paare besteht das Eheverbot jedoch fort.
Seit 1. August 2025 ist die Eheschließung Minderjähriger verboten. Außerdem wurde das Verbot der Eheschließung sowie der Begründung eingetragener Partnerschaften auf Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie ausgeweitet.
Eine Ehe darf nicht zwischen Blutsverwandten gerader Linie, voll- und halbbürtigen Geschwistern oder zwischen Onkel und Nichte oder Tante und Neffe geschlossen werden. Wenn eine Person mit einer dritten Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, ist eine Ehe ebenfalls verboten.
Das Eherecht ist in den Artikeln 90 bis 251 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Artikel 95 verbietet Ehen „zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern“. Verwandtschaft durch Adoption wird gleich behandelt wie Blutsverwandtschaft; so dürfen beispielsweise Adoptivgeschwister nicht heiraten. Artikel 96 legt fest, dass vor einer Heirat eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson geschlossene eingetragene Partnerschaft aufgelöst sein muss.
Im Jahr 1967 hob der Oberste Gerichtshof ein auf der Rassentrennung beruhendes Eheverbot zwischen weißen und nichtweißen Partnern im US-Bundesstaat Virginia auf (Loving v. Virginia).
Im Schiitischen Personalstatutsgesetz von 2009 ist die Eheschließung eines muslimischen Mannes mit einer Frau, die nicht Angehörige einer Buchreligion ist, und die Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem Nichtmuslim in Afghanistan nichtig, wobei kein Unterschied zwischen Unglaube und Abfall vom Glauben gemacht wird. Gleichgeschlechtliche Handlungen vor der Eheschließung führen zu einem Eheverbot für die ausführende Person, unabhängig davon, ob es sich um den aktiven oder den passiven Part handelt oder sie geisteskrank, minderjährig, volljährig oder sonstiges ist.
Alle sunnitischen Afghanen und Angehörige anderer Religionen unterliegen den Regelungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (qânûn-e madanî).
Dauerhafte Eheverbote sind in Art. 81–84 ZGB geregelt. Sie können bestehen wegen Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs und der sog. Milchverwandtschaft. Eine „Milchverwandtschaft“ entsteht durch das Stillen eines Säuglings durch eine andere Frau als seine leibliche Mutter und zieht dieselben Eheverbote nach sich wie die Blutsverwandtschaft. Auch der Ausspruch eines sogenannten Verwünschungseids (Talāq) begründet ein Eheverbot. Hat der Ehemann seine Ehefrau des Ehebruchs bezichtigt und seine Behauptung durch einen Verwünschungseid bekräftigt und wird die Ehe daraufhin geschieden, muss der Ehemann gemäß Art. 85 Nr. 4 ZGB die Beschuldigung zurücknehmen, wenn er erneut mit derselben Frau die Ehe eingehen will.