Gebäudemodernisierungsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
Kurztitel: Gebäudemodernisierungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
Abkürzung: GModG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Baurecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-30
Erlassen am: 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)
Inkrafttreten am: 1. November 2020
Letzte Änderung durch: Artikel 1–4 G vom 23. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Juli 2026
(Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 1 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2027
(Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 2 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2028
(Art. 9 Abs. 3 iVm Art. 3 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2030
(Art. 9 Abs. 4 iVm Art. 4 G vom 23. Juli 2026);
GESTA: E035
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde 2020 als Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlassen und dient bis heute der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sowie der Erreichung der deutschen Klimaziele im Gebäudesektor. Es ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende.

Eine breite öffentliche Debatte über eine geplante Novellierung des Gesetzes im Hinblick auf Vorgaben für den Einbau von Heizungen entwickelte sich im Jahr 2023. In dieser Zeit und den Folgejahren war das Gesetz auch als Heizungsgesetz bekannt. Mit der Gesetzesänderung vom 23. Juli 2026 wurde das Gesetz von Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und inhaltlich abgeändert. Gleichzeitig wurden Änderungen am GModG beschlossen, die jeweils am 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft treten. Insbesondere wird ab 2027 in einem neu gefassten § 106 zeitlich gestaffelt und zunächst nur für Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung von Solarenergie eingeführt.

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie anderer Förderungen werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen sowie der Umstieg auf neue Heizungen unterstützt.

Ziele

Ziel des GEG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten, nachdem der Gebäude-Sektor etwa 30 % der CO2-Emissionen in Deutschland verursacht. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden (§ 1 Abs. 1). Volkswirtschaftlich betrachtet könnten so die mehr als 100 Milliarden Euro, die Deutschland bislang jährlich für den Import von fossilen Energieträgern ins Ausland überweist, zukünftig der deutschen Volkswirtschaft zugutekommen. Der öffentlichen Hand kommt dabei eine Vorbildfunktion zu (§ 4).

Aufbau

Das in neun Teile gegliederte GModG regelt nach einem Allgemeinen Teil in Teil 2 (§§ 10–33) Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Teil 3 (§§ 34–46) enthält Bestimmungen zu Bestandsgebäuden, Teil 4 (§§ 56–78) zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung. In Teil 5 (§§ 79–88) werden Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält in §§ 89–91 Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Die Teile 7–9 beschreiben Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften. Insgesamt 11 Anlagen schließen das GModG ab.

Die konkreten Anforderungen werden im GModG regelmäßig durch Verweis auf DIN-Normen geregelt. So heißt es zum Beispiel in § 20 Abs. 1: „Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“

Regelungen im Einzelnen

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil enthält neben dem Anwendungsbereich (§ 2) und zahlreichen Begriffsbestimmungen (§ 3) in § 6 die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung sowie in § 7 Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik. § 9a ordnet an, dass die Regelungen zu Gebäuden, Heizungstechnik und Förderung im Jahr 2030 in Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele überprüft werden und ein Vorschlag zu ihrer Weiterentwicklung gemacht wird.

Anforderungen an Neubauten (Teil 2)

Niedrigstenergie-Gebäudestandard

Neue Gebäude sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten (§ 10 Abs. 1). Dieser Gebäudestandard wird in § 10 Abs. 2 durch Verweis

  • auf § 15 (Wohngebäude) bzw. § 18 (Nichtwohngebäude) hinsichtlich des Gesamtenergiebedarfes (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),
  • auf § 16 bzw. § 19 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes sowie
  • auf die §§ 42–45 hinsichtlich der Heizungsanlage bestimmt.

Er ging in der Fassung des GEG von 2020 nicht über das Anforderungsniveau der früheren Vorschriften hinaus; ein Neubau musste einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr haben. Durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung wurde für Neubauten der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert, § 15 Abs. 1. Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein als beim Referenzgebäude, § 16. Die Eigenschaften des Referenzgebäudes werden in Anlage 1 des GModG beschrieben.

Weitere Anforderungen

Bei jedem Gebäude sind die Anforderungen des § 11 an den Mindestwärmeschutz zu erfüllen. Der Einfluss baulicher Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist so gering wie möglich zu halten, § 12. Das Gebäude muss luftundurchlässig abgedichtet sein (§ 13) und den Anforderungen des § 14 an den baulichen sommerlichen Wärmeschutz genügen.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes in Abzug gebracht werden. Die Berechnung des Abzugs regelt § 23 Abs. 2.

Modernisierung von bestehenden Gebäuden (Teil 3)

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 34). Die oberste Geschossdecke (oder das Dach) muss, wenn nicht ein bestimmter Mindestwärmeschutz eingehalten wird, so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt (§ 35) Abs. 1. Wenn Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des nach § 37 zu berechnenden Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden (§ 36). Diese Vorgaben gelten aber nach § 38 als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt bestimmte energetische Eigenschaften aufweist. Auch hier ist die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, möglich (§ 38 Abs. 3).

Neue Heizungsanlagen (Rechtslage ab 2026)

Möglichkeiten für neue Heizungen werden in § 42 Abs. 2 aufgezählt. Beim Einbau einer neuen Heizung sind die Vorgaben der §§ 43–46 einzuhalten. Insbesondere ist nach § 43 Abs. 1 beim Einbau einer Öl- oder Gasheizung sicherzustellen, dass eine ab 2029 bis 2040 von 10 auf 60 Prozent steigende Quote der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a), biogenem Flüssiggas, blauem, grünem, orangenem oder türkisem Wasserstoff (§ 3 Abs. 1 Nr. 4b, 13b, 28a, 29b) erzeugt wird (sog. Biotreppe). Als Bioöl wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 4a Fettsäuremethylester und hydriertes Pflanzenöl angesehen, wenn es jeweils aus Biomasse hergestellt wird. Die Problematik, dass eine solche Entscheidung des Gebäudeeigentümers voraussichtlich zu höheren Brennstoffpreisen für dessen Mieter führt, hat der Gesetzgeber in neuen Normen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes aufgegriffen: Nach dessen § 5a Abs. 3 trägt der Vermieter ab 2028 die Hälfte des Gas-Netzentgelts sowie der CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, ab 2029 auch die Hälfte des auf die biogenen Brennstoffe anfallenden Preises, letzteres ist allerdings auf maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs beschränkt.

Unabhängig davon sieht § 42a vor, dass ein Gesetz erlassen wird, welches die Inverkehrbringer von Gas und Öl verpflichtet, zur Wärmeversorgung von Gebäuden dienende Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen (Grüngas-/Grünheizölquote), damit im Gebäudebereich die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes eingehalten werden. Die im GEG vorgesehene Austauschpflicht für ältere Öl- und Gasheizkessel ist weggefallen. Bei Einbau einer solarthermischen Anlage müssen die Kollektoren oder das Gesamtsystem mit dem Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein (§ 44). Wenn eine Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse eingebaut wird, ist nach (§ 45) sicherzustellen, dass nur nachwachsende Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird; dies wird durch Verweis auf die Begriffsbestimmungen in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Eine Stromdirektheizung (§ 3 Abs. 1 Nr. 29) darf in ein Wohngebäude nur eingebaut werden, wenn dieses die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet (§ 46).

Neue Heizungsanlagen (Rechtslage 2024 bis 2026)

GEG-Entscheidungsbaum des Umweltbundesamt (UBA) (PDF, Stand 10/2024)

Nach dem 18. Oktober 2024 neu eingebaute Heizungen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 Abs. 1 und Abs. 12). In allen anderen Gebäuden greift diese Vorgabe erst, wenn die entsprechende Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat, spätestens aber Ende Juni 2026 bzw. 2028 (§ 71 Abs. 8). Die 65-Prozent-Anforderung gilt bei folgenden Heizungen als erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 1–7):

  1. Fernwärmeanschluss nach § 71b
  2. Wärmepumpe nach § 71c
  3. Elektrogebäudeheizung i. S. d. § 71d
  4. Solarthermie i. S. d. § 71e
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse (Z.B. Hackschnitzelheizung) oder grünem oder blauem Wasserstoff nach § 71f und § 71g
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Abs. 1) bestehend aus einer Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  7. Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Abs. 2) bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der § 71h Abs. 3 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Abs. 4.

Zum Teil handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, weil manche Heizungsarten erst in etlichen Jahren mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien erzielen müssen. Stand 2023 beruht z. B. Fernwärme noch zu rund 70 Prozent auf der Verbrennung von Erdgas und Kohle. Die Vorgaben für Fernwärme sind im Wärmeplanungsgesetz enthalten: Bestehende Fernwärmenetze müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 29 WPG). Neue Fernwärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 30 WPG).

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen:

  • Nach dem Wärmeplanungsgesetz sind kommunale Wärmeplanungen zu erstellen, wobei Großstädte ab 100.000 Einwohnern ihre Wärmeplanung bis Juli 2026 und kleinere Städte diese bis Juli 2028 vorlegen sollen (§ 4 Abs. 2 WPG). Solange die Wärmeplanung noch nicht existiert, dürfen in Bestandsbauten auch nach dem 1. Januar 2024 noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf einen Wasserstoffbetrieb umrüstbar sind (§ 71 Abs. 8 und 9). In Bestandsbauten, für die in absehbarer Zeit der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird, darf eine Gasheizung eingebaut und noch höchstens zehn Jahre lang genutzt werden, wenn der Gebäudeeigentümer einen Vertrag über Anschluss an und Wärmelieferung durch ein Wärmenetz nachweist (§ 71j). Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für ab 2024 fertiggestellte Neubauten. Nach dem 1. Januar 2024, aber vor Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung noch nicht abgeschlossen), müssen neu eingebaute Heizungen ab 2029 zu 15 Prozent mit klimaneutralem Gas oder Öl aus Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent (§ 71 Abs. 9). Wenn eine Gasheizung erst nach Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung abgeschlossen) eingebaut wird, muss sie auf Wasserstoff umgestellt werden können und die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Wasserstoff-Versorgungsnetz vorsehen (§ 71k).
    • Für einen Heizungstausch nach den Fristen des § 78 Abs. 1 S. 1–3 gilt die allgemeine Übergangsfrist des § 71i: Für höchstens fünf Jahre darf übergangsweise eine andere Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllt. Dies deckt auch den Fall ab, dass eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt wird (Heizungshavarie). Das Bundeswirtschaftsministerium hofft, dass sich rasch ein Markt für gebrauchte Heizungen und Mietmodelle entwickeln wird.
    • Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, in der auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung hingewiesen wird (§ 71 Abs. 11). Dies muss durch eine fachkundige Person geschehen, wozu auf § 88 Abs. 1 und § 60b Abs. 3 S. 2 verwiesen wird. Letzteres ist ein Redaktionsversehen, da diese Norm nicht existiert, gemeint ist wohl § 60a Abs. 4.
  • In Bezug auf Mehrfamilienhäuser, in denen Etagenheizungen betrieben werden, unterscheidet § 71l zwischen dem Fall, dass neue Etagenheizungen eingebaut werden (Abs. 1: fünfjährige Frist zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1) und der teilweisen oder vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung (Abs. 2: Verlängerung der Fünfjahresfrist um höchstens acht Jahre). Falls keine Entscheidung getroffen wird, tritt nach § 71l Abs. 4 eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Umstellung ein. Falls es sich um eine Wohneigentumsanlage handelt, sieht § 71n ein besonderes Verfahren für die Entscheidungsfindung durch die Wohnungseigentümer vor. Die allgemeine Übergangsfrist gilt bei Etagenheizungen nicht (§ 71i S. 3).
  • Von der Pflicht zum Heizungstausch befreien lassen können sich Hauseigentümer, bei denen die Kosten für den Umbau den Wert der Immobilie übersteigen (§ 102 Abs. 1). Hauseigentümer, die mindestens sechs Monate Sozialleistungen beziehen, können sich für 12 Monate befristet befreien lassen (§ 102 Abs. 5).

Ausnahme von den Ausnahmen: Gemäß § 72 GEG dürfen Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgebaut werden, s. o. Das Alter des Heizkessels kann man am Typenschild außen am Wärmeerzeuger ablesen. Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht gemäß der Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 1 befreit. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. In diesem Fall bleiben ab dem ersten Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln (§ 73 Abs. 2). In jedem Fall dürfen Heizkessel nur bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4; s. o.)

Mieterschutz: In einem vermieteten Gebäude kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c GEG eine Mieterhöhung auf Grund dieser Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des BGB in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt oder Ausnahmen vorliegen. Anderenfalls dürfen nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden (§ 71o Abs. 2). Die Monatsmiete darf wegen eines Heizungstauschs um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Wegen weiterer Modernisierungsarbeiten – etwa neue Fenster oder Isolierung – darf die Monatsmiete um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen.

Regelungen zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (Teil 4)

Betreiberpflichten

Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (§ 60). Insbesondere enthält § 60a detaillierte Vorgaben für die Wartung und Prüfung von Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. § 60b verpflichtet zur Prüfung und Optimierung von älteren wasserführenden Heizungsanlagen in solchen Gebäuden, § 60c schreibt einen hydraulischen Abgleich für diese vor.

Klimaanlagen

Kühlungsanlagen mit einer Leistung von über 12 kW müssen grundsätzlich alle zehn Jahre (§ 76) einer Inspektion unterzogen werden (§ 74). Der Umfang der Inspektion wird in § 75 bestimmt, § 77 legt die Anforderungen an die Fachkunde des Inspektionspersonals fest. Die Inspektionspflicht entfällt nach § 74 Abs. 3 (Nichtwohngebäude) bzw. Abs. 4 (Wohngebäude) unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn eine entsprechende elektronische Überwachungsfunktion vorhanden ist.

Energieausweise (Teil 5)

Die Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude sind in den §§ 79–88 enthalten. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung besteht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler (§ 80 Abs. 3 bis 5). Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. § 85 regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen. Nach § 86 ist darin auch die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes anzugeben. § 87 bestimmt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang (Teil 8)

Die Nichtbeachtung bestimmter Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit Sanktionen gemäß § 108 belegt werden kann. Die Missachtung der Inspektionspflicht für Wärmepumpen zu Strafen von bis zu 5.000 Euro führen (§ 108 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 3). Weitere Sanktionen in Höhe von bis zu 10.000 Euro können für die nicht fristgerechte Durchführung von Heizungsinspektionen erhoben werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Besonders schwerwiegende Verstöße, wie das Unterlassen der Dämmung der obersten Geschossdecken oder die Nutzung umweltschädlicher Heizungsanlagen, können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Nach § 109 können Kommunen von einer landesrechtlichen Bestimmung, nach der sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für ein Fernwärmenetz begründen können, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Geschichte

GEG 2020

Das Gesetz wurde vom Kabinett Merkel IV entworfen und im Bundestag verabschiedet, um die nationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Mit dem Gesetz wurde auch das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht, indem das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz darin aufgingen. Es diente auch der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der EU-Energieeffizienz-Richtlinie EED. Nach Art. 9 der EPBD müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2019 und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Dazu war ein entsprechender Standard festzulegen. Ursprünglich sollte dieser in einer Verordnung nach § 2a Energieeinsparungsgesetz bestimmt werden. Die zuständigen Ministerien verständigten sich dann auf eine Vereinheitlichung der Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude. Ein erster Entwurf wurde 2017 nicht weiter verfolgt. Im November 2018 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht. Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Entwurf beschlossen.
Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen soll deren Anwendung und Vollzug erleichtert werden. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 seine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG zu diesem Entwurf abgegeben. Am 29. Januar 2020 wurde der Entwurf in 1. Lesung im Bundestag behandelt und am 18. Juni 2020 in veränderter Form beschlossen. Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz.

Das GEG übernahm Austauschverpflichtungen für bestimmte mehr als 30 Jahre alte, ineffiziente Standard- beziehungsweise Konstant-Temperaturkessel aus der Energieeinsparverordnung. Befreit von dieser Austauschpflicht waren Eigentümer, die bereits vor 2002 in ihrem Gebäude wohnten. Die Regelung wurde mit dem GModG 2026 gestrichen.

GEG 2023

Zum 1. Januar 2023 traten Änderungen in Kraft, die insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, die Anpassung der Anlage 5 des GEG zum vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3) beinhalten.

GEG 2024

Diskussion der Neuerungen für neu eingebaute Heizungen ab 2024 im Gesetzgebungsprozess

Im Koalitionsvertrag vom Dezember 2021 vereinbarten die Koalitionspartner – wenig beachtet –, dass ab 2025 neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Im Zuge der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gasmangellage in Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine beschloss der Koalitionsausschuss – ebenso noch ohne Resonanz in der Öffentlichkeit –, diese Regelung auf 2024 vorzuziehen.

Am 28. Februar 2023 berichtete die Bild-Zeitung dann erstmals auf der Titelseite über einen geleakten Entwurf für die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, umgangssprachlich seitdem auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Ein weiteres in Rahmen dieser Diskussion verwendetes Synonym für das GEG war „Heizhammer“ (bzw. „Heizungshammer“). In der Berichterstattung einiger Medien wurde der Eindruck erweckt, dass auch bestehende Heizungsanlagen von einem Verbot ab 2024 betroffen wären, obwohl der Gesetzentwurf nur Regelungen für neue Heizungen vorsah. Es folgte auch innerhalb der Koalition eine sehr aufgeheizte und kontroverse Debatte. Laut Robin Alexander gibt es zahlreiche Spekulationen darüber, wer den Entwurf an die Bild-Zeitung weitergab, darunter das SPD-geführte Bundeskanzleramt, das FDP-geführte Finanzministerium und FDP-Abgeordnete, die den Entwurf zur fachlichen Einschätzung erhalten hatten. Alexander wies außerdem darauf hin, dass der Staatssekretär des grün geführten Wirtschaftsministeriums Patrick Graichen den Entwurf bereits in zahlreichen Runden vorgestellt hatte.

Nach verschiedenen Abschwächungen hat am 19. April 2023 das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Am 15. Juni 2023 fand im Plenum des Bundestages die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Am 21. Juni 2023 wurden im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages Sachverständige angehört. Am gleichen Tag fand im Plenum des Bundestages eine Befragung der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen statt. Am 27. Juni 2023 stellten die Koalitionsfraktionen Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Änderungsgesetzes vor. Am 30. Juni 2023 wurde dem zuständigen Ausschuss die über 100-seitige „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Am 3. Juli 2023 fand eine zweite Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Für den 7. Juli 2023 war die zweite und dritte Lesung im Plenum angesetzt. Am 5. Juli 2023 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einem Eilantrag von Thomas Heilmann, einem Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit 5:2 Stimmen statt und gab dem Bundestag auf, die zweite und dritte Lesung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht schrieb in seiner Begründung: „Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu ‚beschließen‘, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu ‚verhandeln‘, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG).“ Heilmann hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bundestag noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anberaumen könnte. (In der endgültigen Entscheidung verwarf das Bundesverfassungsgericht den Antrag im Juli 2026 als unzulässig, weil Hellmann nicht ausreichend dargelegt habe, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.)

Die Spitzen der Koalitionsfraktionen teilten mit, dass es keine Sondersitzung in der Sommerpause geben werde und dass die Verabschiedung des Gesetzes auf Anfang September verschoben werde. Nachdem am 5. September 2023 über die Aufsetzung des Gesetzesentwurfs auf die Tagesordnung in einer Geschäftsordnungsdebatte debattiert und abgestimmt wurde, wobei die Koalitionsfraktionen für und die Oppositionsfraktionen gegen die Aufsetzung stimmten, fand die Abstimmung nach Aussprache am 8. September 2023 statt; in namentlicher Abstimmung stimmten dabei 397 Abgeordnete für den vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie gegenüber dem Regierungsentwurf umfangreich abgeänderten Gesetzesentwurf, 275 Abgeordnete stimmten gegen ihn, fünf Abgeordnete enthielten sich. Am 29. September 2023 lehnte der Bundesrat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses ab und billigte dadurch die Gesetzesänderungen. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit traten die Änderungen nach Art. 6 des Gesetzes größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft. Im Vergleich zum ursprünglich geplanten Gesetzentwurf wurde insbesondere die 65-%-Pflicht für neue Heizungen im Bestand um einige Jahre nach hinten verschoben und mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft. Auch eine flankierende Förderung wurde beschlossen.

  • Veronika Grimm, Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, kritisierte, dass das Gesetz sehr kompliziert sei und die Klimaschutzziele im Wärmesektor damit wahrscheinlich nicht erreicht werden können. Sie kritisierte zudem Unsicherheit bei der finanziellen Unterstützung, da „immense Summen“ versprochen werden. Das Versprechen alle Menschen so zu entlasten, „dass es nicht mehr so wehtut, das wird man nicht lange einhalten können“.
  • Germanwatch kritisierte, dass es größere Emissionsreduzierungen erst zum Ende des jetzigen Jahrzehnts geben werde. Das seien genau die Verzögerungen zu Lasten der jungen Generation, welche das Bundesverfassungsgericht 2021 für verfassungswidrig erklärt habe (Klimabeschluss).
  • Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, forderte niedrigschwellige Hilfen für Senioren. Härtefallregelungen dürften nicht zu einer „unüberwindlichen bürokratischen Hürde“ werden.
  • Der Mieterschutz wird vom Sozialverband Deutschland begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass mit dem Gesetz die Mieten trotzdem weiter steigen dürften. „Die neue Modernisierungsumlage darf zwar nur 50 Cent pro Quadratmeter betragen, dennoch werden Mieterinnen und Mieter deutlich mehr zahlen müssen als bisher. Und das, obwohl die Mieten gerade in Großstädten explodieren und immer mehr Haushalte mit den Mietkosten überlastet sind.“
  • Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert vor allem, dass Vermieter für den Heizungstausch lediglich die 30-prozentige Grundförderung erhalten. Von den zusätzlichen Klima- und Tempoboni sind Vermieter ausgeschlossen. Das führe dazu, dass Vermieter mit bezahlbaren Mieten nicht genügend Eigenkapital für die Finanzierung der Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung hätten. Zusammen mit gestiegenen Baukosten und Zinsen treibe das neue GEG die Nettokaltmieten hoch, für Neubauten würden 18,10 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter notwendig, um Bauprojekte wirtschaftlich zu halten. Mitte 2021 waren noch nur 10,95 Euro Kaltmiete notwendig. Gleichzeitig steige durch die Zuwanderung die Nachfrage nach neuem Wohnraum enorm. Nach Berechnung des Verbandes der Wohnungswirtschaft müssen für eine Umstellung auf eine Wärmepumpe 250 Euro pro zu beheizenden Quadratmeter investiert werden. Da Mieterhöhungen wegen des Heizungstauschs gedeckelt sind und unter Berücksichtigung von Zins, Tilgung und staatliche Förderung, wäre die Investition theoretisch erst nach 29 Jahren wieder eingespielt. „Nachdem was wir wissen, hält eine Wärmepumpe maximal 15 Jahre“, sagt der Präsident des Verbandes der Wohnungswirtschaft, Axel Gedaschko. „Da gehen nun nicht alle Bestandteile auf einmal kaputt. Aber ein Hauptbestandteil ist der Kompressor und der hält in der Regel halt nicht länger als genau diese 15 Jahre.“ Demnach ist es laut Verband der Wohnungswirtschaft mathematisch ausgeschlossen, dass sich der Einbau einer Wärmepumpe für einen Vermieter rechnen kann.
  • Auch die Kommunale Wohnungsgesellschaft kritisierte, dass unklar bleibe, wie ein Heizungstausch nach dem neuen GEG finanziell gestemmt werden könne.

Neue Regelungen im GEG 2024

Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG (umgangssprachlich „Heizungsgesetz“), die nach einigen Änderungen schließlich am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Gemäß Gesetz wurden damit unter anderem folgende Sachverhalte relevant: Seit dem 1. Januar 2024 mussten Heizungen von Neubauten in Neubaugebieten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Wärme von Wärmepumpen und Fernwärme galt dabei als erneuerbar. Mit verbindlichem Beschluss zur Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten durch den kommunalen Gemeinderat (das Vorliegen einer Wärmeplanung reicht dafür nicht aus), spätestens aber ab Ende 2026 (Kommune mit mehr als 100.000 Einwohnern; die Frist wurde im Juni 2026 verschoben) bzw. Mitte 2028 (Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern) hätten auch neue Heizungen in Bestandsbauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Folgen für Einbauzahlen und Politik

Absatz von Heizungswärmepumpen in Deutschland

Im Jahr 2023 wurde eine Rekordzahl von 356.000 Wärmepumpenheizungen bundesweit eingebaut. Der Absatz von Ölheizungen verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 112.500 Anlagen; bei den gasbetriebenen Heizungen wurde bis Oktober 2023 eine Rekordzahl von 694.500 neuen Anlagen installiert. Ursache dafür war im Wesentlichen die Sorge der Eigentümer, im Folgejahr keine rein fossil betriebene Heizung mehr einbauen zu können. Im Jahr 2024 werden nach Prognose des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nicht einmal 200.000 Wärmepumpen gekauft werden. Die von der Bundesregierung für 2024 angestrebten 500.000 neue Wärmepumpen werden nach Verbandsangaben als „illusorisch, auch im nächsten Jahr“, angesehen. Tatsächlich wurden 193.000 Wärmepumpen verkauft. Wesentliche Gründe für die Kaufzurückhaltung bei Wärmepumpen waren und sind eine allgemeine Verunsicherung durch die aufgeheizte Debatte und das Abwarten auf die Fertigstellung der kommunalen Wärmepläne. Im Neubau gilt die Wärmepumpe jedoch mittlerweile als Standardlösung.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck, der im Rahmen der Debatte um das Gesetz massiv an Beliebtheit verlor, räumte neben kommunikativen Fehlern ein, dass er die Bevölkerung beim Klimaschutz mit den ursprünglich geplanten Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz überfordert habe. Nach Ende der Gaskrise sei es „ein Tropfen zu viel an Gesetzgebung gewesen“. Das letztlich verabschiedete Gesetz sei gut, weil es einen sanfteren Einstieg vorsehe mit einer Umstellung im Laufe der nächsten 20 bis 30 Jahre.

GModG 2026

Diskussion ab 2025 und Reform 2026

Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2025 positionieren sich CDU/CSU für die Rücknahme der zweiten Novelle mit den Neuregelungen für den Heizungseinbau. Im Koalitionsvertrag 2025 haben sich die Koalitionäre CDU, CSU und SPD schließlich darauf verständigt, ein neues Gebäudeenergiegesetz zu gestalten, das technologieoffener, flexibler und einfacher sein soll. Bauindustrie und Handwerk lehnen eine Rücknahme ab, forderten aber auch, das Heizungsgesetz einfacher zu machen und technologieoffen zu gestalten. Der Städtetag fordert, bei Änderungen am Gesetz auf Planungssicherheit zu achten. Im März 2025 forderte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima eine schnelle Anpassung des Gesetzes, um es praxistauglicher und verständlicher zu machen. Im Januar 2026 kritisierten mehrere Verbände (u. a. BDEW, BSW-solar, Bundesverband Wärmepumpe, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) im Hinblick auf eine bevorstehende Reform des GEG, dass dieses kleinteilige und teilweise praxisferne Regelungen enthält. Die Anforderungen an Heizungsanlagen berücksichtigten „weder die Lebensrealität vieler Gebäudeeigentümer noch die systemischen Zusammenhänge der Wärmeversorgung“. Bei einer Reform solle auf Vereinfachung, Praxistauglichkeit und Effizienz wert gelegt werden, wobei die 65-Prozent-Anforderung geeignet sei, die Nutzung erneuerbarer Energien zu unterstützen.

Am 13. Mai 2026 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz. Damit soll die Reform der Ampelkoalition weitgehend rückgängig gemacht werden. Die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen und auch das Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2045 sollen gestrichen werden. Auch sollen fossilen Brennstoffen befeuerte Heizungen explizit auch über das Jahr 2045 hinaus weiter betrieben werden dürfen, und damit über das Stichdatum hinaus, ab dem in Deutschland per Klimaschutzgesetz die Pflicht zur Klimaneutralität gilt. Unter anderem deshalb wird die Rechtsmäßigkeit des Gesetzes von verschiedenen Seiten angezweifelt. Gemäß Bundesregierung stelle das neue Gebäudegesetz jedoch keinen klimapolitischen Rückschritt dar, es sei nur „technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher“. Der Normenkontrollrat kritisierte den Entwurf jedoch als „in weiten Teilen kaum verständlich“ und nicht nachvollziehbar, sein Sprecher, Lutz Goebel, der Entwurf sei „handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Nationalen Normenkontrollrat in den vergangenen Jahren vorgelegt wurden“. Auch ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kam zum Ergebnis, dass das Gesetzesvorhaben gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, indem es „Reduktionslasten unverhältnismäßig in die Zukunft verschieben“ könnte. Die Autoren bezogen sich dabei auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, das festhielt, dass zu starkes Aufschieben von Klimaschutz die Freiheit künftiger Generationen unzulässig eingeschränkt.

Im Juni 2026 räumte die Bundesregierung ein, dass sie keine belastbaren Angaben habe, welche Auswirkungen die Reform auf die Kohlenstoffdioxid-Emissionen und den Klimaschutz insgesamt hätte. „Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung des Gesetzes“ könne „erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen“. Gleiches gelte für die Vereinbarkeit des Gesetzesvorhabens mit EU-Recht. Auch lägen keine Prognosen hinsichtlich der zukünftigen Preisentwicklung von Erdgas, Biomethan und sogenanntem grünen Wasserstoff vor; diese seien „auch nicht belastbar zu erstellen“. Experten rechnen mit hohen Kosten für solche Kraftstoffe, da sie bisher kaum erhältlich sind. Ebenfalls im Juni 2026 stimmte bei einer Abstimmung im Umweltausschuss des Bundesrates eine große Mehrheit der Umweltminister für die Beibehaltung des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes, da der Gesetzesentwurf die Klimaziele gefährde und falsche Anreize zugunsten fossiler Heizungen setze.

Am 10. Juli 2026 verabschiedete der Bundestag die Rücknahme der Gesetzesnovelle der Vorgängerregierung und stimmte für eine neue Gesetzesnovelle. Das Gebäudemodernisierungsgesetz der aktuellen Regierung wurde dabei im Bundestag noch geändert. Am selben Tag stimmte auch der Bundesrat dem gesamten Änderungsgesetz zu. Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) wurde sodann als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich am 22. Juli 2026 verabschiedet und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 29. Juli 2026 in Kraft; Folgeänderungen treten abgestuft am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 sowie am 1. Januar 2030 in Kraft.

Die Deutsche Umwelthilfe erklärte, sie bereite eine Verfassungsklage gegen die Reform des Gesetzes vor, die im September 2026 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden sollte. Ende September 2026 reichten die Deutsche Umwelthilfe und vier Mieterinnen und Mieter, vertreten durch den Rechtsanwalt Remo Klinger, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein; sie machen einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot aus Artikel 20a des Grundgesetzes geltend.

Vergleich mit anderen Ländern

Bislang ist der Anteil erneuerbarer Energien bei Wärme (einschließlich des Wärmebedarfs der Industrie) mit 18 % (Stand 2024) in Deutschland recht niedrig. Bei den Verkaufszahlen von Wärmepumpen pro Haushalt lag Deutschland (Stand 2022) auf dem vorletzten Platz der EU-Länder, während in Finnland und Norwegen zehnmal so viele, in fast allen anderen Ländern mehr als doppelt bis dreimal so viele Wärmepumpen verkauft wurden wie in Deutschland (z. B. in Polen, Estland, Litauen, Österreich, Italien, Frankreich). Wärmepumpen sind in Deutschland doppelt so teuer wie in Frankreich und mehr als doppelt so teuer wie in Großbritannien. Als Gründe werden hohe Lohnkosten, bürokratische Auflagen und Fehlanreize bei der staatlichen Förderung genannt.

Das Gebäudeenergiegesetz als Angriffsziel populistischer Politik- und Medienkampagnen

Mit Stand Mitte 2026 haben mehrere wissenschaftliche Studien im Rahmen der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz untersucht, wie Klimaschutz mit verschiedenen Mitteln wie beispielsweise Angstkampagnen durch klimaschutzablehnende Akteure zielgerichtet untergraben wird. Im Fokus dieser Studien steht dabei insbesondere die Rolle der beiden Springer-Medien Bild und Welt, die eine Schlüsselrolle bei der Kampagne gegen das Gebäudeenergiegesetz spielten. Die 2023 um das Gesetz geführte Debatte wurde in einer Studie als hervorragende Fallstudie bezeichnet, anhand derer untersucht werden könne, „wie gezielte obstruktive Kommunikationsstrategien eine wirksame Klimapolitik behindern“ können. Eine Studie von Lobbycontrol arbeitete zudem heraus, wie Organisationen der Erdgasbranche eine Schlüsselrolle bei der Diskreditierung und Aushöhlung des Gebäudeenergiegesetzes spielten.

Haas et al. 2025

Eine Studie von Tobias Haas, Hendrik Sander, Anna Fünfgeld und Franziska Mey aus dem Jahr 2025 untersucht, wie „rechte und populistische Akteure in Deutschland die Klimapolitik, speziell das Gebäudeenergiegesetz, behindern“. Die Autoren verwenden darin zur Analyse der Verzögerung und Abschwächung von Klimamaßnahmen das Konzept der „Climate Obstruction“. Die Autoren zeigen auf, dass das GEG, das ursprünglich deutlich strengere Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien für Heizungen vorsah, nach heftigen Protesten und Medienkampagnen stark abgeschwächt verabschiedet wurde. Die Studie identifiziert fünf zentrale Argumentationslinien der populistischen Kampagnen: Enteignung, Entmündigung, ideologische Motive, „grüne Vetternwirtschaft“ und die Forderung, „alle mitzunehmen“. Diese Argumente stellten das Gesetz fälschlicherweise als Eingriff in Eigentumsrechte und Freiheit dar und vermittelten, dass es die Bevölkerung bevormunde und ideologisch motiviert sei. Ein zentrales Ergebnis der Studie ist, dass offen klimaskeptische Argumente kaum genutzt wurden; stattdessen zielten populistische Narrative auf das Schüren von Ängsten vor wirtschaftlichen Belastungen und sozialer Ungerechtigkeit. Dies führte zu einer paradoxen Situation, in der aus Angst vor einem vermeintlichen Heizungsverbot kurzfristig mehr fossile Heizungen verkauft wurden. Die Autoren fordern zur Entkräftung populistischer Widerstände eine stärker sozial gerechte Gestaltung von Klimapolitik und eine klare Kommunikation der langfristigen Vorteile. Überdies sollten den Autoren zufolge tiefergehende Interessenlagen und politische Dynamiken, etwa die Rolle der fossilen Gaswirtschaft, in künftigen Analysen stärker berücksichtigt werden. Die Studie empfiehlt abschließend, bei künftigen Gesetzen zur Abwehr populistischer Angriffe frühzeitig auf soziale Akzeptanz und finanzielle Entlastung zu achten.

August et al. 2026

Eine 2026 erschienene Studie von August et al. untersuchte anhand der Berichterstattung der Springer-Medien Bild und Welt die Sabotage von Klimaschutz. Zentrale Erkenntnisse der Studie waren, dass bei Bild und Welt Klimaschutz entthematisiert wurde und stattdessen der Fokus auf Fragen wie Sicherheit, Freiheit und Wohlstand umgelenkt wurde. Zudem setzten die Medien stark auf eine Angstkampagne, bei der sowohl das Gebäudeenergiegesetz als auch seine Befürworter als unmittelbare Bedrohung dargestellt wurden. Insbesondere wurde das Gesetz als bedrohlich, beunruhigend und gefährlich für den Einzelnen und die gesellschaftliche Ordnung dargestellt, es wurden vermeintlich übermäßigen Kosten und Schäden, übermäßiger staatlicher Interventionismus, Überwachung und autoritäre Tendenzen betont sowie behauptet, dass es zu Chaos und Unsicherheit käme, verursacht durch inkompetente politische Akteure; zudem wurden ideologische Wahnvorstellungen und sogar finstere Interessen der Grünen behauptet. Drittens wurden zwei Hauptargumentationsmuster erkannt: eine radikale, vor allem von der Bild verbreitete Lesart, die unrechtmäßigen staatlichen Zwang betonte, und eine moderatere, vor allem von der Welt genutztes Argumentationsschema, das die Bedrohungen und Schäden durch das Gebäudeenergiegesetz abzielte, die durch chaotische, bürokratische und inkompetente Politik verursacht würden, und stattdessen neoliberale politische Lösungen befürwortet.

Loschke et al. (2026)

Eine im Juli 2026 erschienene Studie von Loschke et al. untersuchte speziell die Rolle der Bild in der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz. Die Studie hält fest, dass die Novelle des Gesetzes eine der am stärksten emotional aufgeladenen und polarisierten Debatten des Jahres 2023 war, die auf scharfen Widerstand in Presse und Social Media stieß, wo sie häufig als Zwangsmaßnahme, ökonomisch belastend und ideologisch begründet dargestellt wurde. Dabei wurden gerade die Schlagzeilen von Boulevardmedien von reißerischen Schlagzeilen wie „Heizungshammer“ oder „Habecks Heizungshammer“ dominiert, irreführende Behauptungen um Zwangsumrüstung von Heizungsanlagen und komplette Verbote zirkulierten weit verbreitet, und der tatsächliche Inhalt der Gesetzesnovelle wurde häufig verzerrt wiedergegeben. In diesem Klima der Sensationslust und Politisierung spielte laut Studie die Bild besonders einflussreiche und überproportionale Rolle, indem sie durch anhaltende und emotional aufgeladene Berichterstattung sowohl zur Prägung der öffentlichen Wahrnehmung beitrug, sondern wohl auch zur rhetorischen Positionierung und Verhandlungsstrategie der politischen Entscheidungsträger beitrug, wodurch sie mithalf, das Gebäudeenergiegesetz zu einem umstrittenen Symbol für staatliche Übergriffe und Klimaelitarismus zu machen. Insgesamt habe die Bild als reichweitenstarkes, populistisches Medium eine besonders lautstarke und anhaltende Berichterstattung über das GEG betrieben, die eine zentrale Rolle bei der Prägung öffentlicher Narrative und politischer Reaktionen spielte.

Insgesamt untersuchte die Studie 333 Bild-Artikel, die zwischen Januar 2023 und März 2024 erschienen. Die Autoren halten fest, dass die Bild nicht nur Schlüsselnarrative wie den „Heizungshammer“ geprägt habe, sondern diese darüber auch Einzug in viele andere Medien erlangten. Insgesamt tauchte in den 333 Bild-Artikeln das Wort „Hammer“ mehr als 250 Mal auf, darunter 228 Mal als „Heizungshammer“, aber auch andere Varianten wie Energiehammer oder Wohnhammer. 44 Mal findet sich die Variante mit Präfix Habeck. Der Begriff des Heizungshammers wurde von zahlreichen anderen Medien kopiert; insgesamt finden sich 1100 Übernahmen des Begriffes außerhalb der Bild. Zudem taucht dort 800 Mal das Wort „Heizungsverbot“ auf, in 660 Fällen wurde das Gebäudeenergiegesetz dabei als ideologisch geframt und in mehr als 2500 Artikeln auf öffentliche „Verunsicherung“ verwiesen. Hingegen ging nur eine kleine Zahl an Medien auf die Einzelheiten der vergleichsweise moderaten Bestimmungen des Gesetzes ein und berichtete explizit über die Kampagne gegen das Gesetz; vor allem Nischenmedien wie Klimareporter und Volksverpetzer. Besonders betont wurde in der Bild die Rolle politischer Akteure und Parteien, insbesondere Energieminister Robert Habeck, der im Schnitt mehr als zweimal pro Artikel erwähnt wurde. Zudem wurden auch Euro bzw. Kosten sehr häufig thematisiert.

Insgesamt hält die Studie fest, dass im Mediendiskurs, vor allem in der Boulevardpresse, das GEG häufig in einem Rahmen dargestellt wurde, der über ihren fachlichen Inhalt hinausging, und stattdessen zeitweise Fragen der staatlichen Übergriffigkeit und der Rolle politischer Eliten in den Vordergrund gerückt wurden. Prominente Schlagworte wie „Heizungshammer“ und „Sanierungszwang“ sowie die Fokussierung auf einzelne politische Akteure, darunter Robert Habeck, hätten stark zu einem stark polarisierten Ton der Debatte beigetragen, sodass die Aufmerksamkeit scheinbar zumindest teilweise von dem institutionellen und verfahrenstechnischen Kontext abgelenkt wurde. Diese Dynamik sei aber nicht auf die Medien beschränkt gewesen. So habe die AfD den Begriff des Heizungshammers übernommen und u. a. eine Kampagne mit Titel "Heizungshammer stoppen" begonnen, wobei sie das Gesetz als ökonomisch ruinös und ideologisch begründet brandmarkte. Auch die CDU hätte im Mai 2023 eine parallele Kampagne gestartet, in der sie mit vergleichbarer Rhetorik agiert und die Kosten für Bürger betont habe. Die Autoren deuten den Fakt, dass diese Rhetorik sowohl von extremistischen als auch von Mainstream-Parteien genutzt wurde, als illustratives Beispiel, wie populistische Narrative Einzug in den politischen Mainstream erlangten und damit die Bedingungen für konstruktive Klimapolitik weiter destabilisieren.

Literatur

Zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Zum Gebäudeenergiegesetz

Commons: Gebäudemodernisierungsgesetz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. ↑ Energie: Bundesförderung für effiziente Gebäude - Förderprogramm im Überblick. In: bafa.de. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), abgerufen am 29. April 2026.
  2. ↑ Energiesparende Gebäude. Energiesparende Gebäude. In: umweltbundesamt.de. Umweltbundesamt (UBA), 23. Mai 2024, abgerufen am 29. April 2026.
  3. ↑ Volker Quaschning: Wie die Regierung die Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten zementiert. In: volker-quaschning.de. 6. April 2014, abgerufen am 29. April 2026.
  4. ↑ Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. (PDF) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), 23. Oktober 2019, archiviert vom Original am 23. Oktober 2019; abgerufen am 29. April 2026.
  5. ↑ Das Gebäudeenergiegesetz. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), 10. Januar 2023, archiviert vom Original am 10. Januar 2023; abgerufen am 29. April 2026.
  6. ↑ Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehrund Überprüfungsordnung, BT-Drs. 20/6875. (PDF) Deutscher Bundestag, Ausschuss für Klimaschutz und Energie, 30. Juni 2023, abgerufen am 29. April 2026.
  7. ↑ Heizungswende: Hype um Fernwärme – wann rechnet die sich? In: Haufe.de. Haufe Online Redaktion, 5. Juni 2023, archiviert vom Original am 27. September 2023; abgerufen am 29. April 2026.
  8. ↑ ZDF.de, Heizungsgesetz beschlossen: Was das bedeutet, 8. September 2023, abgerufen am 10. September 2023
  9. ↑ GEG: Was steht im Gebäudeenergiegesetz? In: verbraucherzentrale.de. 8. Januar 2024, abgerufen am 30. April 2026.
  10. ↑ Martin Gerth: Vier Grafiken zeigen, welche Folgen das Heizungsgesetz für Hauseigentümer hat. In: Wirtschaftswoche. 29. September 2023, abgerufen am 30. April 2026.
  11. ↑ Gebäudeenergiegesetz 2020. In: GEG-Infoportal. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), 2023, abgerufen am 29. April 2026.
  12. ↑ Art. 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 153, 18. Juni 2010, S. 13, ABl. L, Nr. 155, 22. Juni 2010, S. 61.
  13. ↑ Melita Tuschinski: GEG-Entwurf vorläufig eingefroren! Nach der Bundestagswahl soll es weitergehen! Energieeinsparrecht für Gebäude soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen. In: EnEV-online.de. Experten-Portal EnEV-online, 24. April 2017, archiviert vom Original am 14. November 2018; abgerufen am 29. April 2026.
  14. ↑ Der Referentenentwurf für das neue GebäudeEnergieGesetz (GEG 2018). GEG 2018 - Referentenentwurf als verlinkte Html-Version. In: EnEV-online.de. EnEV-online, 9. Juni 2018, archiviert vom Original am 9. Juni 2018; abgerufen am 29. April 2026.
  15. ↑ Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Gemeinsame Pressemitteilung zur Energiewende im Gebäudebereich. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), 23. Oktober 2019, archiviert vom Original am 23. Oktober 2019; abgerufen am 29. April 2026.
  16. ↑ Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. (PDF) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), 23. Oktober 2019, archiviert vom Original am 23. Oktober 2019; abgerufen am 29. April 2026.
  17. ↑ Stellungnahmedes Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. (PDF) BR-Drs. 584/19 (Beschluss). Bundesrat, 20. Dezember 2019, abgerufen am 29. April 2026.
  18. ↑ Vorgang - Gesetzgebung: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze. Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem (DIP), 14. August 2020, abgerufen am 29. April 2026.
  19. ↑ Bundesrat kompakt - Das Wichtigste zur Sitzung: Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 992. Sitzung am 03.07.2020. Bundesrat, 3. Juli 2020, abgerufen am 29. April 2026.
  20. ↑ Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - ENERGIE-FACHBERATER. Abgerufen am 7. September 2026.
  21. ↑ Jason Blaschke: Heizung: Austauschpflicht: Diese Hausbesitzer müssen 2024 handeln. In: morgenpost.de. Berliner Morgenpost (Funke Mediengruppe), 8. September 2025, abgerufen am 29. April 2026.
  22. ↑ Zukunft Altbau: Heizungen: Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss. Presseinformation 01/2023. Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW), 10. Januar 2023, abgerufen am 29. April 2026.
  23. ↑ Das Gebäudeenergiegesetz. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), 10. Januar 2023, archiviert vom Original am 4. April 2023; abgerufen am 29. April 2026.
  24. ↑ Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – Referentenentwurf. In: Bild-Zeitung. 8. März 2023, abgerufen am 30. April 2026 (Geleakter Referentenentwurf des BMWK/BMWSB, Stand März 2023.).
  25. ↑ Johannes Hillje: Aufgeheizte Debatte? Eine Analyse der Berichterstattung über das Heizungsgesetz - und was wir politisch daraus lernen können. (PDF) Das Progressive Zentrum, 18. April 2024, abgerufen am 30. April 2026.
  26. ↑ Bundesrat billigt Heizungsgesetz. In: tagesschau.de. 29. September 2023, archiviert vom Original am 30. September 2023; abgerufen am 30. April 2026.
  27. ↑ Robert Becker: Habecks Heiz-Hammer kommt in den Bundestag. In: bild.de. 13. Juni 2023, abgerufen am 30. April 2026.
  28. ↑ Rainer Grießhammer: „Aus dem Heizungshammer ist ein Hämmerchen geworden“. In: fr.de. 15. September 2023, abgerufen am 30. April 2026.
  29. ↑ Welche Förderung es mit dem Heizungsgesetz gibt. In: deutschlandfunk.de. 23. Dezember 2023, abgerufen am 30. April 2026.
  30. ↑ Céline Weimar, Jan Hegenberg und Philine Klinger: E198: True Crime Spezial: der Heizhammer. In: Piratensender Powerplay (Podcast via Apple Podcasts). 24. Januar 2025, abgerufen am 30. April 2026.
  31. ↑ Martin Unfried: Politische Kommunikation: Die mediale Macht des „Heizhammers“. In: klimareporter.de. 25. Juni 2023, abgerufen am 30. April 2026.
  32. ↑ Eckart Lohse (FAZ): Hält die Ampel nur noch mangels Alternative zusammen? FAZ, faz.net vom 9. Juli 2023.
  33. ↑ Robin Alexander: Letzte Chance. Der neue Kanzler und der Kampf um die Demokratie. Siedler, Berlin 2025, ISBN 978-3827502001.
  34. ↑ Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet. In: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 19. April 2023, archiviert vom Original am 4. Juni 2023; abgerufen am 1. Mai 2026.
  35. ↑ Klimaschutz: Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes im Bundestag beraten. Deutscher Bundestag, 15. Juni 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  36. ↑ Klimaschutz: Sachverständige bewerten das Gebäudeenergiegesetz. Deutscher Bundestag, 21. Juni 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  37. ↑ Befragung der Bundesregierung: Habeck: Europa und Deutschland resilienter machen. Deutscher Bundestag, 21. Juni 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  38. 1 2 3 Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz. Pressemitteilung Nr. 63/2023. Bundesverfassungsgericht, 5. Juli 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  39. ↑ Klimaschutz: Gebäudeenergiegesetz: Experten sehen weiterhin Defizite. Deutscher Bundestag, 3. Juli 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  40. ↑ Klimaschutz: Keine Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz im Bundestag. Deutscher Bundestag, 6. Juli 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  41. ↑ BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 – bundesverfassungsgericht.de.
  42. ↑ BVerfG stoppt schnelle Verabschiedung – Warum das Heizungsgesetz noch warten muss. In: lto.de. 5. Juli 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  43. ↑ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 –, bundesverfassungsgericht.de Rn. 88.
  44. ↑ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 – (Gebäudeenergiegesetz), bundesverfassungsgericht.de Rn. 28, 52, 100.
  45. ↑ Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg. Pressemitteilung Nr. 45/2026. Bundesverfassungsgericht, 23. Juli 2026, abgerufen am 23. Juli 2026.
  46. ↑ BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2026 – 2 BvE 4/23 –, bundesverfassungsgericht.de.
  47. ↑ Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe verwirft Heilmanns Organklage zum Heizungsgesetz. Deutscher Bundestag, 23. Juli 2026, abgerufen am 23. Juli 2026.
  48. ↑ Silke Kersting, Frank Specht, Klaus Stratmann, Thomas Sigmund: Heizungsgesetz: Ampel-Koalition verzichtet auf Sondersitzung. In: Handelsblatt. 7. Juli 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  49. ↑ Geschäftsordnung: Heizungsgesetz nach heftiger Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt. Deutscher Bundestag, 5. September 2023, abgerufen am 1. Mai 2026.
  50. ↑ Kontroverse um das „Heizungsgesetz“: Das Ende der Hängepartie? Legal Tribune Online, 4. September 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  51. ↑ Energie: Bundestag beschließt das Gebäudeenergiegesetz. Deutscher Bundestag, 8. September 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  52. ↑ Vorgangsablauf: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung [Heizungsgesetz]. Deutscher Bundestag, 16. Oktober 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  53. ↑ Bundesrat billigt Heizungsgesetz: Tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Tagesschau.de, 29. September 2023, archiviert vom Original am 29. September 2023; abgerufen am 3. Mai 2026.
  54. ↑ Top 6. Heizungsgesetz. In: Bundesrat kompakt. Bundesrat, 29. September 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  55. ↑ Erneuerbare in den Heizungskeller: Bundestag hat GEG-Novelle beschlossen. Zukunft Altbau / Energie- und Klimaschutzagentur Baden-Württemberg, 14. September 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  56. ↑ Weiter Kritik am Heizungsgesetz: Klimaschutzziele könnten verfehlt werden. Tagesschau.de, 1. Juli 2023, archiviert vom Original am 1. Juli 2023; abgerufen am 3. Mai 2026.
  57. 1 2 Weiter Kritik am Heizungsgesetz: Klimaschutzziele könnten verfehlt werden. Tagesschau.de, 1. Juli 2023, archiviert vom Original am 1. Juli 2023; abgerufen am 3. Mai 2026.
  58. ↑ Amy Walker: Heizungsgesetz ab 2024: Wer zahlt für die neue Heizung – Mieter oder Vermieter? Frankfurter Rundschau, 8. September 2023, archiviert vom Original am 9. September 2023; abgerufen am 3. Mai 2026.
  59. ↑ Frank Wolfgang Sonntag: Was das Heizungsgesetz für Vermieter und Mieter bedeuten könnte. In: MDR Investigativ. Tagesschau.de, 8. September 2023, archiviert vom Original am 29. September 2023; abgerufen am 3. Mai 2026.
  60. ↑ Kommunale Wohnungswirtschaft kritisiert Heizungsgesetz. In: dpa. Sueddeutsche.de, 2. Juli 2023, abgerufen am 3. Mai 2026.
  61. ↑ Zukunft Altbau: Erneuerbare in den Heizungskeller: Bundestag hat GEG-Novelle beschlossen. Presseinformation 19/2023. Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW), 14. September 2023, abgerufen am 29. April 2026.
  62. ↑ Modernisierung im Heizungskeller: Absatz von Gasheizungen erreicht 2023 Rekordwert. In: n-tv Nachrichten. n-tv, 20. Februar 2024, abgerufen am 3. Mai 2026.
  63. ↑ Vor neuem Heizungsgesetz: 2023 war Rekordjahr bei Gasheizungen. Tagesschau.de, 29. Dezember 2023, abgerufen am 3. Mai 2026 (Zusammenfassung der Absatzzahlen des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) zum Rekordjahr bei fossilen Wärmeerzeugern.).
  64. ↑ Anja Krüger: Austausch fossiler Heizungen: Wärmewende in Gefahr. In: taz. 7. Dezember 2023, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 3. Mai 2026]).
  65. ↑ Breites Bündnis will mindestens 500.000 neue Wärmepumpen pro Jahr. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), 29. Juni 2022, abgerufen am 3. Mai 2026.
  66. ↑ Michael Fabricius: Die neue Angst der Wärmepumpenindustrie / Die Wärmeplanung verunsichert Verbraucher: Müssen sie neu eingebaute Heizungen bald wieder rausreißen? In: Die Welt vom 30. April 2024, Seite 10
  67. ↑ Lars-Eric Nievelstein: Wärmepumpen-Absatz bricht ein, Ölheizungen erleben den Boom: Für Habeck ein Desaster. Frankfurter Rundschau, 4. Mai 2024, archiviert vom Original am 4. Mai 2024; abgerufen am 3. Mai 2026.
  68. ↑ Wärmepumpen-Hersteller hoffen nach Einbruch auf 2025. Tagesschau.de, 21. Januar 2025, abgerufen am 3. Mai 2026 (Bericht über die Bilanz des Wärmepumpenmarktes 2024 und den Ausblick der Hersteller auf eine mögliche Markterholung im Jahr 2025.).
  69. ↑ Absatzzahlen. Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V., 31. Januar 2026, abgerufen am 3. Mai 2026.
  70. ↑ Zensus 2022 in Berlin und Brandenburg: Erneuerbare Energien gewinnen beim Heizen an Bedeutung. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, 15. Juli 2024, abgerufen am 3. Mai 2026.
  71. ↑ Robert Habeck bei „Lanz“: „Das Heizungsgesetz als Fetisch“. In: Berliner Morgenpost. 7. Juli 2023, abgerufen am 4. Mai 2026.
  72. ↑ Habeck räumt Fehler beim Gebäudeenergiegesetz ein. In: Tagesschau. 19. Juni 2023, abgerufen am 4. Mai 2026.
  73. ↑ Kristina Hofmann: Shitstorm zum Heizungsgesetz; Habeck: Menschen sind keine Labor-Ratten. ZDFheute, 29. Mai 2024, abgerufen am 4. Mai 2026.
  74. ↑ Bona Hyun: Merz wird konkret: So würde die Union Habecks Heizungsgesetz überarbeiten. In: Merkur. 6. Dezember 2024, abgerufen am 4. Mai 2026.
  75. ↑ Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode. 5. Mai 2025, abgerufen am 4. Mai 2026.
  76. ↑ Städtetag und Handwerk warnen vor Kehrtwende bei Heizungsgesetz. In: Zeit. 6. Dezember 2024, abgerufen am 4. Mai 2026.
  77. ↑ Handwerkspräsident warnt vor Rücknahme des Heizungsgesetzes. In: MDR. 9. Dezember 2024, archiviert vom Original am 9. Dezember 2024; abgerufen am 4. Mai 2026.
  78. ↑ Leon Fasse: Streit um Heizungsgesetz: Handwerker fordern von neuer Regierung Taten. In: Merkur. 18. März 2025, abgerufen am 4. Mai 2026.
  79. ↑ Wärmewende: Verbände-Appell – Gemeinsame Forderung nach schneller Klarheit und Planungssicherheit. BDEW, 23. Januar 2026, abgerufen am 4. Mai 2026.
  80. ↑ Heizungsgesetz: Bundesregierung streicht 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen. In: Der Tagesspiegel Online. ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 13. Mai 2026]).
  81. ↑ Im Kabinett beschlossen. Alltagstauglicher Klimaschutz mit Gebäudemodernisierungsgesetz. Bundesregierung, 13. Mai 2026, abgerufen am 13. Mai 2026.
  82. ↑ Neuem Heizungsgesetz könnte das Aus drohen. In: T-Online.de, 15. Mai 2026. Abgerufen am 15. Mai 2026.
  83. ↑ Kritik an Reiches neuem Heizungsgesetz – „handwerklich schwächstes und praxisfernstes Vorhaben“. In: Frankfurter Rundschau, 15. Mai 2026. Abgerufen am 15. Mai 2026.
  84. ↑ Der fett gedruckte Zweifel im Gutachten. In: Tagesschau.de, 18. Juni 2026. Abgerufen am 19. Juni 2026.
  85. ↑ Folgen von neuem Heizungsgesetz sollen Bericht zufolge unbekannt sein. In: Die Zeit, 7. Juni 2026. Abgerufen am 8. Juni 2026.
  86. ↑ Bundesländer stellen sich gegen Reiches neues Heizungsgesetz. In: Spiegel Online, 8. Juni 2026. Abgerufen am 8. Juni 2026.
  87. ↑ Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle. In: bundestag.de, 10. Juli 2026.
  88. ↑ 1067. Sitzung. Top 84: Gebäudeenergiegesetz. In: bundesrat.de, 10. Juli 2026.
  89. ↑ Text des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG); buzer.de
  90. ↑ Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026)
  91. ↑ Art. 9 Abs. 1–4 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich.
  92. ↑ Umwelthilfe kündigt Klage gegen Heizungsgesetz an. In: Spiegel Online, 2. August 2026. Abgerufen am 2. August 2026.
  93. ↑ Martin Jendrischik: Vier Mieter ziehen gegen Reiches Heizungsgesetz (GModG) nach Karlsruhe. In: Cleanthinking.de, 29. September 2026. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
  94. ↑ Erneuerbare Energien in Zahlen. In: Umweltbundesamt. 7. März 2025, abgerufen am 4. Mai 2026.
  95. ↑ Wärmepumpen: Im Europavergleich muss Deutschland aufholen. In: bmwk-energiewende.de. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 17. Oktober 2023, archiviert vom Original am 10. Dezember 2023; abgerufen am 4. Mai 2026.
  96. ↑ Michael Houben: Energiewende bei der Heizung: Warum Wärmepumpen in Deutschland viel teurer sind. In: Tagesschau. hr, 20. Oktober 2024, abgerufen am 4. Mai 2026.
  97. ↑ Martin Jarde, Kathrin Hondl: All in Wärmepumpe? So heizen unsere Nachbarländer. In: BR. 11. September 2023, archiviert vom Original am 11. September 2023; abgerufen am 4. Mai 2026.
  98. ↑ Heating sector. In: Fossilfritt Sverige. 2024, abgerufen am 4. Mai 2026 (englisch).
  99. ↑ Dänemark: Ab 2016 sind Ölheizungen komplett verboten. In: Forstpraxis. 16. Januar 2016, abgerufen am 4. Mai 2026.
  100. ↑ Dänemark: Ab 2016 sind Ölheizungen komplett verboten. In: Forstpraxis. 16. Januar 2016, abgerufen am 4. Mai 2026.
  101. 1 2 3 4 5 Martin Jarde, Kathrin Hondl: All in Wärmepumpe? So heizen unsere Nachbarländer. In: BR. 11. September 2023, archiviert vom Original am 11. September 2023; abgerufen am 4. Mai 2026.
  102. ↑ Fin des nouvelles chaudières au fioul ou au charbon au 1er juillet 2022. In: Gouvernement de la France. 3. Januar 2022, abgerufen am 4. Mai 2026 (französisch).
  103. ↑ Ölkesseleinbauverbotsgesetz. (PDF) In: Republik Österreich - Parlamentsdirektion. 19. Juni 2019, abgerufen am 4. Mai 2026.
  104. ↑ Hybride warmtepomp de nieuwe standaard vanaf 2026. In: Volkshuisvesting Nederland. Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties, 17. Mai 2022, abgerufen am 4. Mai 2026 (niederländisch).
  105. ↑ Emily Chung: Why oil and gas heating bans for new homes are a growing trend. In: CBC News. 30. Januar 2022, abgerufen am 4. Mai 2026 (englisch).
  106. 1 2 3 4 Vincent August et al.: Climate obstruction in unlikely contexts: dethematization,scare frames, and strategic differentiation in Germany. In: Environmental Politics. 2026, doi:10.1080/09644016.2026.2644016.
  107. 1 2 3 4 5 Carmen Loschke et al.: Heating up the headlines: How tabloid framing reshaped Germany's Buildings Energy Act. In: Energy Research & Social Science. Band 138, 2026, doi:10.1016/j.erss.2026.104832.
  108. 1 2 Tobias Haas, Hendrik Sander, Anna Fünfgeld, Franziska Mey: Climate obstruction at work: Right-wing populism and the German heating law. In: Energy Research & Social Science. Band 123, 1. Mai 2025, ISSN 2214-6296, S. 104034, doi:10.1016/j.erss.2025.104034 (englisch, sciencedirect.com [abgerufen am 4. Mai 2026]).
  109. ↑ Leon Wansleben, Carlotta Terhorst: Ungleichheiten in der grünen Transformation: Die prädistributive Macht von Infrastrukturen. In: Zeitschrift für Soziologie. Band 54, Nr. 3, 2025, S. 342–361, doi:10.1515/zfsoz-2025-2023.
  110. ↑ Achim Brunnengräber, Moritz Neujefski, Dieter Plehwe, Climate Obstruction in Germany. Hidden in Plain Sight?, in: Robert J. Brulle et al. (Hrsgs.): Climate Obstruction across Europe. Oxford University Press 2024, 136–161, S. 147.