Mit Immaterialgut wird in der Rechtswissenschaft ein unkörperlicher Gegenstand im Sinne eines nicht greifbaren, geistigen Guts bezeichnet, beispielsweise ein Kunstwerk oder eine technische Erfindung.
Wie ihre körperlichen Äquivalente, die Sachen, existieren Immaterialgüter auch außerhalb der Rechtsordnung.
Der Begriff des „Immaterialguts“ für unkörperliche Gegenstände ist wie der Begriff der „Sache“ für körperliche Gegenstände ein normativer Rechtsbegriff. Dadurch, dass die Rechtsordnung es einer bestimmten Person rechtlich zuordnet, beispielsweise einen literarischen Text dem Autor in Form des Urheberrechts, wird es zum Rechtsobjekt.
Streng vom Immaterialgut zu trennen ist seine mögliche Verkörperung. So sind die Seiten, auf denen der literarische Text lesbar festgehalten wird, lediglich der körperliche Träger der geistigen Schöpfung „Roman“. Nur der Roman als solcher, also das eigentliche Werk, ist das Immaterialgut und besteht unabhängig von den papiernen Buchseiten.
Die an Immaterialgütern von der Rechtsordnung anerkannten Rechte wie das Patent- oder das Urheberrecht werden unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst. Das Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse an Immaterialgütern regelt, wird als Immaterialgüterrecht bezeichnet.
Immaterialgüter sind anders als körperliche Gegenstände nicht greifbar und deshalb besonders verletzlich und schutzbedürftig. Es gelten folgende Besonderheiten: