Der Begriff Impressumspflicht bezeichnet im deutschen Sprachraum die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist.
Im Jahr 1530 führte der Reichstag im Heiligen Römischen Reich erstmals eine allgemeine Impressumspflicht im Buchwesen ein.
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997. Das Teledienstegesetz wurde als Artikel 1 verkündet. Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote.
Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst, welches wiederum durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) am 14. Mai 2024 ersetzt wurde. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 in Kraft.
§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf.
Das Telemediengesetz trat zum 1. März 2007 in Kraft und legte bis zu seinem Außerkrafttreten in § 5 TMG allgemeine Informationspflichten fest. Zum 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welche die im TMG festgelegten Informationspflichten beinahe deckungsgleich übernommen hat. Diese sind nun im § 5 DDG festgelegt:
Diese Informationspflichten gelten auch für Influencer und kommerzielle Auftritte auf Plattformen wie eBay, Facebook usw.
Laut Industrie- und Handelskammern muss die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links).“ Als Orientierung könne hier die „Zwei-Klicks-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser habe entschieden, „dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (‚Kontakt‘ und ‚Impressum‘), den Voraussetzungen des § 5 DDG genügt.“
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Insbesondere regelt § 2:
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse die Angabe des presserechtlich Verantwortlichen im Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erweiterte diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
Hierbei ist etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren nicht kennzeichnungspflichtig. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe ähnlich wie bei einem Klarnamenszwang im Internet.
Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergab, traf einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er konnte seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählten insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt waren und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wurde, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existierte oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wurde und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammte.
Am 7. November 2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst, der ähnliche Vorgaben zur Impressumspflicht enthält (§ 18 Abs. 2 MStV):
Die Verlinkung und der Inhalt des Impressums war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren:
Eine Verletzung der Impressumspflicht kann neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wie Abmahnung auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 33 DDG,§ 115 MStV). Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Delikte ist in den Bundesländern wie folgt geregelt:
In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) geregelt:
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.Daneben bestehen weitere Informationspflichten. Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 25 MedienG, die Impressumspflicht für wiederkehrende elektronische Medien wie E-Mail-Newsletter aus § 24 Abs. 3 MedienG. § 14 Abs. 1 UGB gilt neben Webseiten auch für Geschäftsbriefe und Bestellscheine und damit insbesondere für E-Mails. Für nicht im Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende gilt § 63 der Gewerbeordnung 1994.
Die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG gilt für jede Webseite. Geht deren Inhalt nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinaus, genügen Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Privatpersonen müssen aus Datenschutzgründen nur ihren Wohnort, nicht ihre vollständige Anschrift angeben.
Bei meinungsbildenden Inhalten sind zusätzlich die vertretungsbefugten Organe, die Beteiligungsverhältnisse und die Blattlinie offenzulegen. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 131/2011 sind sämtliche direkten und indirekten Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben; die zuvor geltende Beschränkung auf Beteiligungen von mehr als 25 % ist entfallen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z. B.: AT U 12345678.
Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.
Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.
In der Schweiz besteht nach Art. 322 Strafgesetzbuch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben.“ Bücher brauchen in der Schweiz gemäß Art. 322 des Strafgesetzbuches kein Impressum.
Ab 1. April 2012 wurde die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt. In Anlehnung an die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) schreibt Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass wer „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss.
Basis für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ist die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).
Situation in Deutschland
Situation in Österreich