Das Inhibitorium ist neben dem Arrestatorium eine der beiden Wirkungen, die durch die Pfändung einer Forderung eintritt.
Bei dem Inhibitorium handelt es sich um einen Teil des Pfändungsbeschlusses und um ein "Gebot an den Schuldner [...] sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten". Nach überwiegender Ansicht handelt es sich beim Inhibitorium um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne von §§ 135 ff. BGB.
Das Vollstreckungsgericht hat dieses Gebot im Beschluss auszusprechen, tut es dies aber nicht, berührt es die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses nicht.