| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Integrationsjahrgesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres |
| Abkürzung: | IJG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Fundstelle: | BGBl. I Nr. 75/2017 |
| Datum des Gesetzes: | 19. Juni 2017 |
| Inkrafttretensdatum: | überw. 1. September 2017 teilw. 1. Jänner 2018 |
| Gesetzestext: | i.d.g.F. ris.bka |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Integrationsjahrgesetz (kurz IJG) wurde am 19. Juni 2017 als Artikel 1 des Arbeitsmarktintegrationsgesetzes im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlicht und trat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte am 1. September 2017, für Asylwerber, bei denen die Zuerkennung eines Schutzstatus sehr wahrscheinlich ist, am 1. Jänner 2018 in Kraft. Es verpflichtet anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keinen Arbeitsplatz finden, zu einem Integrationsjahr. Während das Integrationsgesetz Deutschkurse bis A2-Niveau vorsieht, sieht das Integrationsjahrgesetz Kurse ab A2-Niveau vor. Das Gesetz ist Teil eines „Integrationspakets“ der Bundesregierung Kern (SPÖ/ÖVP-Koalition). Ziel des Gesetzes ist es, für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Maßnahmen zur raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu setzen.
Im § 2 IJG wird die Zielgruppe des Gesetzes näher erläutert: Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die nach dem 31. Dezember 2014 diesen Status erhalten haben, sowie Asylwerber mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit, die nach dem 31. März 2017 internationalen Schutz beantragt haben. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können und arbeitsfähig sind.
Der § 3 IJG erläutert das Integrationsjahr. So wird es vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt, dauert in der Regel ein Jahr und ist eine modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, welches mit einem Bewerbungstraining abschließt. Nicht am Arbeitsmarkt vermittelbare Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte werden zur Teilnahme und Mitwirkung im Integrationsjahr verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Asylwerber mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit sind zur Teilnahme berechtigt. Genannte Personen, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, aber der Ausbildungspflicht unterliegen oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.
Gemäß § 4 IJG erhalten Teilnehmer vom AMS eine Integrationskarte, wo der Verlauf der jeweiligen Integrationsmaßnahmen festgehalten wird.
Im § 5 IJG werden die Maßnahmen genannt, die die Teilnehmer während des Integrationsjahrs zu absolvieren haben. Gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 8 sind das: