Investmentsteuergesetz (Deutschland)

Basisdaten
Titel:Investmentsteuergesetz
Abkürzung: InvStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 610-6-18
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 2004
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2018
(Art. 11 G vom 19. Juli 2016)
Letzte Änderung durch: Art. 28 G vom 4. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 33 vom 9. Februar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Februar 2026
(Artikel 64 Abs. 1 G vom 4. Februar 2026)
GESTA: D027
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Investmentsteuergesetz in Deutschland regelt die Besteuerung von Investmentfonds und der Anleger.

Mit Bekanntgabe des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz, InvStRefG) tritt ab dem 1. Januar 2018 eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Während Art. 2 des Investmentsteuerreformgesetzes als Änderungsgesetz diverse Änderungen des alten bis 31. Dezember 2017 in Kraft befindlichen Investmentsteuergesetzes einführt, stellt Art. 1 des Investmentsteuerreformgesetzes eine komplette Neufassung des Investmentsteuergesetzes ab dem 1. Januar 2018 dar.

Investmentsteuergesetz 2017 (Art. 2 G vom 19. Juli 2016)

Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile.

Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen § 1 InvstG.

Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentvermögen, d. h. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und in Alternativen Investmentfonds (AIF), anwendbar. Es unterscheidet zwischen Investmentfonds, Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften.

Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist

und

Investmentvermögen, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen, qualifizieren entweder

Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus sogenannten AGE-Papieren, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurückgibt.

Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (sogenannte Spekulationsfrist).

Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind, nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, ebenfalls zu besteuern. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren (40-prozentige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-prozentige Steuerbefreiung) für Erträge (sogenannte Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung.

Sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzip bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert.

Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung.

Investmentsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 (Art. 1 G. vom 19. Juli 2016)

Kernpunkte und Motive des Investmentsteuerreformgesetzes

Zentrale Elemente der Neuregelung stellen für (Publikums-)Investmentfonds die Abschaffung des „transparenten“ Besteuerungssystems durch getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger verbunden mit einer pauschalen Besteuerung (Vorabpauschale) auf Anlegerebene dar. Nur für sogenannte Spezial-Investmentfonds bleibt es – mit diversen Modifikationen – bei der bisherigen (semi-)transparenten Besteuerung des Systems bis 2017. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, fingiert das Gesetz zum 31. Dezember 2017 beim deutschen Anleger eine Veräußerung all seiner Fondsanteile gekoppelt mit einem fiktiven Wiedererwerb. Dadurch kommt es für ab 2018 entstehende Wertsteigerungen zu einem Verlust der Steuerbefreiung für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Fondsanteile (Wegfall des Bestandsschutzes). Reformmotive waren seitens der deutschen Finanzverwaltung neben dem Bestreben nach Vereinfachung der Fondsbesteuerung und der Vermeidung von Steuergestaltungen vor allem EU-rechtliche Risiken des bisher geltenden Rechts. In der Fachliteratur wird die Erreichung dieser Ziele kritisch gesehen, insbesondere stelle die Teilfreistellung deutscher Anleger in Investmentfonds bei gleichzeitiger Belastung in- und ausländischer Investmentfonds sich EU-rechtlich als ähnlich problematisch dar, wie die derzeit diskutierte deutsche PKW-Maut. Nach dem neuen Gesetz werden alle Fonds gleich besteuert. Dabei besteht kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Fonds oder zwischen ausschüttenden und thesaurierenden (wieder anlegenden) Fonds.

Unterschiedliche Besteuerungssysteme je nach steuerlichem Fondstypus

Das Investmentsteuergesetz unterscheidet seit dem 1. Januar 2018 zwischen vier voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen:

Da Hedgefonds-Zertifikate wertpapierrechtlich keine Investmentzertifikate, sondern Inhaberschuldverschreibungen darstellen, fallen sie nicht unter die Bestimmungen des InvStG.

Steuerliche Behandlung von Investmentfonds und deren deutscher Anleger

Körperschaftsteuerbelastung des Investmentfonds

Bei der Besteuerung von Investmentfonds ist zwischen der Besteuerung des in- oder ausländischen Investmentfonds selbst und der Besteuerung der deutschen Anleger dieser Investmentfonds zu unterscheiden:

Besteuerung deutscher Anleger in Investmentfonds mit (partieller) Kompensation der Steuervorbelastung

Beispiel

Ein Investmentfonds qualifiziert als Rentenfonds. Der Rücknahmepreis zum 1. Januar 2018 betrage 1.000 EUR je Anteil und der Zinssatz nach § 18 Abs. 4 InvStG betrage stets 14,2857 %, so dass der Basisertrag 10 % betrage. Ein deutscher Investor erwerbe am 1. Oktober 2018 einen Anteil an dem Investmentfonds zu 1.100 EUR. Am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 betrage der Rücknahmepreis je Anteil 1.200 EUR. Der Fonds habe während des Jahres 2018 keine Ausschüttung vorgenommen. Am 31. März 2019 schütte der Fonds 50 EUR je Anteil aus. Der deutsche Investor veräußere am 2. Januar 2020 seinen Anteil zu 1.300 EUR.

Abwandlung: Es handele sich um einen Aktien-Investmentfonds (mind. 51 % Aktien): Soweit der Investmentfonds nun Dividendenerträge aus deutschen Aktien erzielt, muss der Investmentfonds 15 % Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) entrichten, die mit der Kapitalertragsteuer auf Dividenden abgegolten ist. Dafür können deutsche Anleger die sog. Teilfreistellung ihrer steuerlichen Einkünfte aus dem Investmentfonds geltend machen, was etwa für Privatanleger, Lebens- oder Krankenversicherung, Kreditinstitut mit Fondsanteilen im Handelsbuchbestand folgende reduzierte Steuerbemessungsgrundlagen ergibt:

Basiszins und Basisertrag ab 2018

veröffentlichte Angaben der Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums
Datum Basiszins Basisertrag (70 % des Basiszinses) Anmerkungen
2018-01-02/040,87 %0,609 %
2019-01-02/090,52 %0,364 %
2020-01-02/290,07 %0,049 %
2021-01-06−0,45 %Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben.
2022-01-03−0,05 %Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben.
2023-01-022,55 %1,785 %
2024-01-052,29 %1,603 %

Diskussion und Kritik

In der Fachliteratur wird diskutiert, ob das Investmentsteuerreformgesetz gegen Europarecht verstößt. Die eingeführte gleichmäßige Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds gehe mit einer gleichzeitig eingeführten Teilfreistellung deutscher Fondsanleger bei entsprechend vorbelasteten Investmentfonds einher. In der ähnlich gelagerten Konstellation der in Deutschland geplanten PKW-Maut für alle Nutzer deutscher Autobahnen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Entlastung deutscher Autofahrer durch Verringerung der deutschen Kfz-Steuer gab es jahrelange Kontroversen zur Vereinbarkeit mit Europarecht. Außerdem wird kritisiert, dass die Investmentsteuerreform Kleinsparer, Rentner und die private Altersvorsorge belaste, da das Teilfreistellungssystem bei geringen Kapitaleinkünften nicht zum Tragen komme.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ BT-Drs. 15/1553, S. 120.
  2. ↑ Patzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentgesetz (InvG), Das Deutsche Bundesrecht III H 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0.
  3. ↑ Patzner/Kempf: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 770 ff.
  4. ↑ Patzner/Kempf: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 798 f.
  5. ↑ Patzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0.
  6. ↑ Patzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0.
  7. 1 2 Rehm/Nagler: Der jüngste Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes im Fokus des Unionsrechts. In: Betriebsberater. Band 34. dfv Mediengruppe, 2015, S. 2006 ff.
  8. ↑ Patzner/Nagler: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 1032.
  9. ↑ Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)
  10. ↑ Hans Stamm, Hilger von Livonius: Hedge-Fonds für Privatanleger in Deutschland. In: Absolut-Report. Band 13, 2003, S. 49.
  11. ↑ Patzner/Nagler: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 1051.
  12. ↑ Patzner/Nagler: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 1085, 1109.
  13. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018“
  14. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zum 2. Januar 2019 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG“
  15. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zum 2. Januar 2020 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)“
  16. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zum 4. Januar 2021 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)“
  17. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zum 3. Januar 2022 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)“
  18. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2023 “
  19. ↑ BMF-Schreiben „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2024 “
  20. ↑ Investmentsteuerreform 2018: So wehren sich Fonds mit ausländischen Anlegern gegen Steuernachteile. In: dasinvestment.com. Abgerufen am 18. Januar 2017.
  21. ↑ Patzner/Kempf/Nagler: Handkommentar-Investmentrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2624-0, S. 1028 f.
  22. ↑ BVI: Geplante Investmentsteuerreform belastet Kleinsparer und Altersvorsorge. In: www.fondsprofessionell.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.