Justizdienst bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Laufbahnen für Beamte, die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen (Fachrichtung/Laufbahnrichtung). Das das Laufbahnrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (Art. 74 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), variiert die Ausgestaltung Justizdienste zwischen diesen.
Der Bund hat keine Laufbahnen des Justizdienstes eingerichtet (§ 6 Abs. 2 BLV), da die meisten Justizbehörden Länderbehörden sind. Die für den Justizdienst typischen Aus- und Vorbildungen sowie Tätigkeiten ordnet der Bund der Laufbahngruppe des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu.
Das größte Bundesland Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise folgende Laufbahnen des Justizdienstes eingerichtet:
Im Land Berlin besteht gemäß Laufbahngesetz (LfbG) die Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst. Die ehemals eigenständigen Laufbahnen wurden zu Laufbahnzweigen der Laufbahnfachrichtung. Es sind folgende alte Laufbahnen zugeordnet: