| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Kraftfahrgesetz 1967 |
| Langtitel: | Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen |
| Abkürzung: | KFG 1967 |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Fundstelle: | BGBl. Nr. 267/1967 |
| Datum des Gesetzes: | 23. Juni 1967 |
| Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1968 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 17/2026 |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Kraftfahrgesetz 1967 (kurz KFG 1967) ist ein österreichisches Bundesgesetz, mit dem der Betrieb und Verkehr von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (das sind Straßen entsprechend § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) geregelt ist.
Vorgängergesetz des Kraftfahrgesetzes 1967 war das Kraftfahrgesetz 1955, Stammfassung BGBl. Nr. 223/1955.
In § 1 Abs. 1 KFG ist der allgemeine Anwendungsbereich des Gesetzes beschrieben, Abs. 3 regelt, dass die Bestimmungen des KFG auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27), soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden sind.
Mit Abs. 2 wird die Verwendung von bestimmten Kraftfahrzeugen von den Bestimmungen ausgenommen, das sind neben diversen Transportkarren, Arbeitsmaschinen und anderen Sonderkraftfahrzeugen (lit. a und lit. b), die Ausnahmen des Betriebs von Kraftfahrzeugen auf kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten, wenn sie auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden für die Dauer einer solchen Veranstaltung (lit. c). Ebenso ausgenommen ist die Verwendung von Heeresfahrzeugen (§ 2 Z 38), „die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind“, wobei diese Fahrzeuge jedoch dem § 97 Abs. 2 unterliegen (lit. d).
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der Straßenverordnung (das ist § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 1 Z 22 StVO 1960) gelten nach § 1 Abs. 2a KFG elektrisch angetriebene Fahrräder, sofern ihre höchste zulässige Leistung nicht mehr als 250 Watt, und ihre Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
Mit der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Stammfassung BGBl. Nr. 399/1967, wird „auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, […] hinsichtlich der §§ 9 lit. a bis c und e, 10 bis 13, 16, 61 und 62 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 28 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der §§ 27, 28, 66 und 67 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der §§ 30 bis 35 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und hinsichtlich der §§ 39 bis 51 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet: …“