| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Kleingartengesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz über die Regelung des Kleingartenwesens |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstelle: | BGBl. Nr. 6/1959 |
| Datum des Gesetzes: | 16. Dezember 1958 |
| Inkrafttretensdatum: | 10. Jänner 1959 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 98/2001 |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das österreichische Kleingartengesetz regelt Pachtverträge über Kleingärten sowie die Rechtsstellung von Kleingärtnervereinen und Verbänden der Kleingärtnervereine.
Ergänzend haben einige Bundesländer Kleingartengesetze erlassen, so zum Beispiel Wien oder Niederösterreich.
Kleingärten sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können innerhalb oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
Nicht vom Gesetz betroffen sind:
Für den Pachtvertrag gelten folgende Vorschriften:
Es werden
unterschieden.
Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen. Dies gilt für die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendigen Pflanzungen sowie die Gebäude, wenn diese den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind.
Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.